Antwort Meinungsfreiheit (Text vom Urheber)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?

⇒ Sie wollen fremde Texte, die Ihnen individuell vom Urheber / Rechteinhaber überlassen wurden, rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken. Sie möchten wissen, was bei der Verbreitung von Äußerungen zu beachten ist.

Zusammenfassung

Jeder kann seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern und verbreiten (Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz). Die Meinungsfreiheit endet aber dann, wenn zu stark in berechtigte Interessen Dritter eingegriffen wird. Dies ist der Fall bei unwahren Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen und Schmähkritik.



Das Grundrecht für Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 GG) schützt Meinungsäußerungen. Deshalb ist es wichtig, zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen unterscheiden zu können.

Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn überprüft werden kann, ob die Aussage wahr oder unwahr bzw. richtig oder falsch ist. Für die Überprüfung können z.B. Zeugen, Sachverständige oder Urkunden herangezogen werden.

Die Behauptung falscher Tatsachen und die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen ist unzulässig. Sie können die betroffenen Personen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen und sind nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.

Aber auch dann, wenn richtige Tatsachenbehauptungen gemacht werden, dürfen sie dennoch nicht verbreitet werden, wenn sie in die Intim- und Privatsphäre des Betroffenen eingreifen. Dies können z.B. Äußerungen über Krankheiten oder Details des Liebeslebens sein.

Es ist aber erlaubt, eine fremde Tatsachenbehauptung wiederzugeben, soweit Sie sich ausdrücklich von ihr distanzieren, indem sie die fremde Tatsachenbehauptung richtig stellen oder ihr klar widersprechen. Aber Vorsicht: Enthält die wiedergegebene fremde Tatsachenbehauptung eine Beleidigung oder Schmähkritik, begeht man trotz der Richtigstellung oder des Widerspruchs eine Ehrverletzung und damit eine Persönlichkeitsrechtsverletzung!

Meinungsäußerungen sind Werturteile und persönliche Überzeugungen. Sie können im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung nicht bewiesen werden.

Meinungsäußerungen sind zwar vom Grundrecht für Meinungsfreiheit ( (Artikel 5 Absatz 1 GG) ) geschützt, können aber dennoch eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Dritten sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine Beleidigung oder um eine Schmähkritik handelt.

Eine Beleidigung liegt vor, wenn die Ehre einer Person verletzt wird. Ob eine solche Beleidigung vorliegt, ergibt sich aus der Form oder den Umständen, unter denen die Aussage gemacht wurde. Von einer Beleidigung ist bei der Verwendung von Schimpfwörtern oder bei einem Vergleich von Personen mit Tieren (z.B. Esel, Schwein) auszugehen.

Um eine Schmähkritik handelt es sich, wenn es nicht um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern um die persönliche Kränkung und Herabsetzung einer Person bzw. eines Unternehmens. Eine Schmähkritik ist jenseits polemischer und überspitzter Kritik.

Auch satirische Darstellungen sind Meinungsäußerungen und unterliegen dem Schutz des Grundgesetzes (Artikel 5 Absatz 1 GG). Zudem können sie als Kunstwerke den Schutz des Artikel 5 Absatz 3 GG genießen. Aber nicht jede Satire ist automatisch auch als Kunst einzuordnen. Die Grenze der Satire ist dann überschritten, wenn die Würde des Betroffenen in ihrem Kern getroffen wurde. Insoweit sind die folgenden Anforderungen zu berücksichtigen:

  • Die Satire muss als solche erkennbar sein
  • Die Satire muss sich auf ein Ereignis oder einen Gegenstand öffentlichen Interesses beziehen.
  • Die Satire darf keine falschen Tatsachenbehauptungen aufstellen.
  • Die Satire darf keine Beleidigungen oder Schmähkritik enthalten.
  • Die Satire darf keine Rechte unbeteiligter Dritter verletzen.

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Begriffserklärungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der persönlichen Ehre.

[Thema 13: Persönlichkeitsrechte]