Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen der wissenschaftlichen Weiterbildung

1. Anmeldung und Antrag auf Zulassung

Die Frist für die Anmeldung bzw. den Antrag auf Zulassung wird bei der Ankündigung des jeweiligen Weiterbildungsangebots auf der Website der Akademie für Weiterbildung bekannt gegeben. Für die Anmeldung bzw. den Antrag auf Zulassung wird ein Formular auf der Website des jeweiligen Angebots zur Verfügung gestellt. Das Formular kann ein PDF-Formular oder ein Online-Formular sein. Es muss ordnungsgemäß ausgefüllt innerhalb der genannten Frist bei der Akademie für Weiterbildung eingehen. Die erforderlichen Unterlagen/Nachweise sind unaufgefordert beizufügen. Wenn das PDF-Formular verwendet wird, muss es eigenhändig unterschrieben werden.

Die Anmeldung bzw. der Antrag auf Zulassung ist für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin verbindlich. 

2. Zulassung

Eine Zulassung wird ausgesprochen, wenn ein Bewerber oder eine Bewerberin die für das betreffende Weiterbildungsangebot festgesetzten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt. 

Überschreitet die Anzahl der Zulassungsanträge die Anzahl der vorhandenen Plätze im jeweiligen Weiterbildungsangebot, so entscheidet das Datum des Eingangs der vollständigen Unterlagen über die Auswahl der Teilnehmer oder Teilnehmerinnen, außer die Aufnahmeordnung oder Ankündigung sagen etwas anderes aus. 

Die Universität kann eine Warteliste einrichten. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.

3. Rechte und Pflichten aus der Zulassung

Der Veranstalter ist vorbehaltlich Ziffer 9 verpflichtet, das Weiterbildungsangebot nach Maßgabe der Prüfungsordnung bzw. Ankündigung durchzuführen. Zeitliche, örtliche und personelle Änderungen sind vorbehalten. 

Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin erhält durch die Zulassung das Recht, an der Weiterbildung teilzunehmen. Er oder sie geht die Verpflichtung ein, durch angemessene Beteiligung auch außerhalb der Präsenzphasen den Bildungserfolg zu unterstützen. 

Mit der Zulassung ist eine Immatrikulation als Weiterbildungsstudierende/r der Universität Bremen verbunden.

4.    Abschlusszertifikate

Die in der jeweiligen Prüfungsordnung oder Ankündigung beschriebenen Abschlusszertifikate oder Teilnahmebescheinigungen werden von der jeweils zuständigen Prüfungsinstanz ausgestellt, wenn


  • die vorgeschriebenen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden,
  • die entsprechenden Nachweise vorgelegt wurden
  • und das Entgelt vollständig entrichtet wurde.

Bei vorzeitiger Beendigung eines Weiterbildungsangebotes sowie bei Nichtbestehen einer oder mehrerer Prüfungen wird auf Antrag bei der Akademie für Weiterbildung eine Bescheinigung ausgestellt, sofern die sonstigen Bedingungen erfüllt sind. Die Bescheinigung enthält die erfolgreich erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen. 

5.    Entgeltpflicht und Rechnung 

Die Teilnahme an Veranstaltungen der wissenschaftlichen Weiterbildung ist entgeltpflichtig. Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts entsteht mit der Zulassung bzw. der Anmeldung bei der Akademie für Weiterbildung.

Das Entgelt ist im Voraus aufgrund einer Rechnung zu entrichten. Die Rechnung wird mit der Zulassung zum Weiterbildungsangebot verschickt.

Die Weiterbildungsangebote können halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Ratenzahlung vorsehen. Bei monatlicher Ratenzahlung wird ein Aufschlag erhoben. Die jeweilige Rate ist dann zu den jeweils durch Rechnungslegung festgesetzten Terminen zu zahlen. Wird eine Rate nicht fristgemäß gezahlt, wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

Die Entgeltzahlung erfolgt durch Überweisung auf ein von der Universität bestimmtes Konto auf Kosten und Verantwortung des/der Einzahlenden. 

Die Nichtteilnahme an Veranstaltungen oder an Teilen von Veranstaltungen berechtigt nicht zur Neuberechnung oder Rückforderung des Entgelts. Mit dem Entgelt sind die in der Ankündigung oder Ordnung bezeichneten Leistungen abgegolten. 

6.    Widerruf

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem die Universität Bremen Ihren Antrag auf Zulassung (Willenserklärung) erhalten hat.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an:

Akademie für Weiterbildung der Universität Bremen
Bibliothekstraße 2a
28359 Bremen
Fax: 0421 / 218 61620
E-Mail: weiterbildungprotect me ?!uni-bremenprotect me ?!.de

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

7.    Kostenloser und kostenpflichtiger Rücktritt

Ein kostenloser Rücktritt ist nur bis einen Kalendertag vor Erhalt der Zulassung zum Weiterbildungsangebot möglich. Der Rücktritt ist der Akademie für Weiterbildung schriftlich mitzuteilen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Akademie für Weiterbildung. 

Ein kostenpflichtiger Rücktritt ist ab dem Tag des Erhalts der Zulassung bis 16 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Für die Angebote der LIFE Weiterbildung ist der kostenpflichtige Rücktritt ab dem Tag des Erhalts der Zulassung bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Die Kosten betragen 5 % des Teilnahmeentgelts, mindestens aber 100 Euro.

Ein Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Rücktritts bei der Akademie für Weiterbildung.

8.    Kündigung

Eine Kündigung ist nur möglich bei Weiterbildungsangeboten, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Im Falle einer Kündigung wird ein anteiliges Teilnahmeentgelt gezahlt. Die Höhe des Anteils hängt vom Zeitpunkt der Kündigung ab:

(a)    Bei Kündigungen bis zwölf Monate nach Veranstaltungsbeginn ist ein anteiliges Teilnahmeentgelt für zwölf Monate zu entrichten.
Die Kündigung muss 14 Tage vor Ablauf des Kündigungszeitraums bei der Akademie für Weiterbildung eingegangen sein.

(b)    Weiterbildungsangebote, deren Dauer 24 Monate übersteigt, können auch noch bis 24 Monate nach Veranstaltungsbeginn gekündigt werden. In diesem Fall ist ein anteiliges Teilnahmeentgelt für 24 Monate zu entrichten.
Die Kündigung muss 14 Tage vor Ablauf des Kündigungszeitraums bei der Akademie für Weiterbildung eingegangen sein.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Kündigung bei der Akademie für Weiterbildung. 

9.    Ausfall

Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl


Ein Weiterbildungsangebot wird nicht durchgeführt, wenn die festgesetzte Mindestteilnehmerzahl zum Beginn des Angebots nicht erreicht ist. Hierüber werden die Teilnehmer oder die Teilnehmerinnen spätestens 10 Tage vor Beginn informiert. Fällt das Angebot aus, so werden bereits für diese Veranstaltung gezahlte Entgelte erstattet. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

Leistungsverzug


Kann ein wissenschaftliches Weiterbildungsangebot aus Gründen, die der Veranstalter zu vertreten hat, nicht in einem zumutbaren Zeitraum erfolgreich beendet werden, so wird das gesamte bisher gezahlte Entgelt erstattet. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

10.    Rücknahme und Widerruf der Zulassung

Die Universität kann die Zulassung zurücknehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren oder wenn die Zulassung durch arglistige Täuschung, Zwang oder Bestechung herbeigeführt wurde. Die Universität kann die Zulassung widerrufen, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin seine oder ihre Teilnehmerpflichten (vgl. auch Nr. 3) nicht erfüllt, in der Vergangenheit nicht erfüllt hat oder den Hochschulbetrieb stört, z. B. entsprechend § 42 Abs. 4 Bremisches Hochschulgesetz (in der jeweils gültigen Fassung) auffällt. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung durch die Universität entsteht kein Anspruch auf Erstattung gezahlter Entgelte. Entstehen der Universität durch Rücknahme oder Widerruf der Zulassung zusätzliche Kosten, sind diese durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin zu tragen.

11.    Elektronische Speicherung von persönlichen Daten

Die Universität speichert und verarbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten, die sie im Anmeldeverfahren und zur Durchführung wissenschaftlicher Weiterbildungsangebote benötigt. Dies geschieht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Stand: 1. September 2023