Täuschung
Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der zuständige Prüfende oder die oder der Aufsichtführende gemäß § 18 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- oder Masterprüfungsordnungen hierüber einen Vermerk an. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Prüfung fortsetzen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Der Vermerk wird der Prüfungsakte hinzugefügt. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet und wird mit "Täuschung" in der Leistungsübersicht ausgewiesen.
Weitere Details und Regelungen (Plagiat, Ordnungsverstoß/Störung einer Prüfung, usw.) sind den Ausführungen des § 18 Absätze 2 und 3 der Allgemeinen Teile der Bachelor- oder Masterprüfungsordnungen zu entnehmen.

