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- Stipendien für geflüchtete und gefährdete Wissenschaftler:innen
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Stipendienprogramm der Philipp Schwartz-Initiative
Die Alexander von Humboldt-Stiftung hat 2015, zusammen mit dem Auswärtigen Amt, die Philipp Schwartz-Initiative ins Leben gerufen. Mithilfe dieses Programms können Wissenschaftler:innen, die in ihrer Heimat nicht mehr arbeiten können, weil sie bedroht oder verfolgt werden, ihre Arbeit an deutschen Hochschulen, wissenschaftlichen Institutionen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen fortsetzen.
Die Hochschulen und Forschungseinrichtungen können in diesem Rahmen Fördermittel zur Aufnahme gefährdeter Forschender beantragen. Erfolgreich nominierte gefährdete Forschende können Stipendien für bis zu 24-monatige Forschungsaufenthalte verliehen werden. Eine Verlängerung um bis zu zwölf weitere Monate ist im Rahmen eines Kofinanzierungsmodells möglich.
Voraussetzungen für die Bewerbung
Ein Philipp Schwartz-Stipendium kann über mehrere Wege erhalten werden. Für eine Förderung kommen nachweislich gefährdete Forschende aus allen Fachgebieten und allen Herkunftsländern in Betracht, die:
- eine Betreuungszusage eines/einer Mentor:in an der Universität Bremen erhalten haben und ein Arbeitsplatz vorhanden ist. Diese/r Mentor:in sollte aus Ihrem Forschungsbereich stammen.
- über eine Promotion oder einen vergleichbaren akademischen Grad (Ph.D., C.Sc. oder äquivalent) verfügen
- sich zum Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich noch nicht bzw. nicht mehr als fünf Jahre außerhalb des Heimatlandes aufhalten
- über Sprachkenntnisse verfügen, die für die erfolgreiche Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich sind
- die über wissenschaftliche Qualifikationen (z.B. Publikationen) verfügen
- die Potenzial zur Integration in den (wissenschaftsbezogenen) Arbeitsmarkt besitzen
- die noch nicht im Rahmen der Philipp Schwartz-Initiative gefördert wurden
- Einen Gefährdungsnachweis vorlegen kann. Als Beleg zählt hier nur:
1. ein aufenthaltsrechtlicher Status im Zusammenhang eines Asylverfahrens innerhalb der EU, aus dem eine anerkannte Gefährdung hervorgeht, oder
2. ein glaubwürdiger, nicht mehr als 12 Monate vor Antragsschluss erstellter Nachweis der Gefährdung von dritter Stelle, z. B. Dokumentation durch das Scholars at Risk Network (SAR) oder den Council for At-Risk Academics (CARA). Bitte beachten Sie, dass momentan nur eine begrenzte Zahl von Gefährdungsprüfungen von SAR und CARA übernommen werden können. Dementsprechend empfiehlt es sich, so bald wie möglich mit den zuständigen Personen Kontakt aufzunehmen.
Bei Nominierten aus Afghanistan und der Ukraine ist eine Eigenauskunft zur Gefährdung ausreichend.
Nicht in Betracht kommen:
- "Bildungsinländer:innen"
- Personen, die aufgrund einer doppelten Staatsbürgerschaft Zugang zu einem sicheren Aufenthaltsland haben sowie deutsche Staatsangehörige sind von einer Nominierung ausgeschlossen.
- Personen, die Mehrfachnominierungen durch mehrere potenzielle Gasteinrichtungen erhalten haben.