Berechnung von Urlaubsansprüchen und-entgelten bei Veränderung der Arbeitszeit

Gemäß Tarifvertrag § 26 Abs. 1 TV-L haben Beschäftigte während des Erholungsurlaubes Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Diese Regelung ist als Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) laut Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht mehr in allen Fällen gültig, da sie zu einer Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten führen kann.
Die Entscheidung des BAG hat zur Folge, dass in diesen Fällen sowohl der Urlaubsanspruch als auch die Höhe der Entgeltfortzahlung (Urlaubsentgelt) jeweils individuell berechnet werden müssen.

Es braucht niemand Sorge zu haben, dass die Neureglung zu einem geringerem Urlaubsanspruch oder finanziellen Nachteilen führt.

Nach unserer Kenntnis gibt es seitens der Verwaltung (Dez. 2 , Perfoma Nord) noch kein geregeltes Verfahren, wie die Neuregelung umgesetzt werden soll. Wer also davon betroffen sein könnte, sollte sich aktiv an das Dez. 2 wenden.

Im Nachfolgenden findet ihr eine kurze Zusammenfassung, in welchen Fällen eine gesonderte Berechnung erfolgt und wie diese dann vorgenommen wird. Das dazugehörige Rundschreiben mit den Durchführungshinweisen des Senators für Finanzen findet ihr auf unserer Homepage.
Fragen dazu beantwortet euch gerne Silke Glüge, Tel. 60056, s.gluege-prprotect me ?!uni-bremenprotect me ?!.de

Urlaubsentgelt

Grundsätzlich gibt es bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts die Unterscheidung in zwei Fälle:

  1. Der Urlaubsanspruch wurde in einem Zeitraum mit höherer wöch. Arbeitszeit erworben.
    → Das Gehalt pro Urlaubstag wird entsprechend der höheren wöch. Arbeitszeit berechnet, als Basis der Berechnung wird das aktuelle Entgelt genommen. Tariferhöhungen, Höhergruppierungen oder Stufenaufstiege werden also berücksichtigt. Es geht nur um die Höhe des Arbeitsentgelts in Relation zur Arbeitszeit.
  2. Der Urlaubsanspruch wurde in einem Zeitraum mit geringerer wöch. Arbeitszeit erworben.
    → Es gilt die tarifliche Regelung. Die Höhe des Entgeltes ändert sich nicht.

Es entsteht in keinem Fall ein finanzieller Nachteil für die Beschäftigten, da bei Reduzierung der Arbeitszeit das Gehalt nach der ehemals höheren Stundenzahl berechnet wird und im umgekehrten Fall nach tariflicher Regelung das aktuelle Gehalt weitergezahlt wird.
Die korrekte Berechnung des Entgeltes kann erst nach Ablauf des Urlaubs erfolgen, falls einige Tage z.B. wegen Krankheit nicht genommen werden.

Urlaubsanspruch

Aus der Änderung bezüglich der Berechnung des Urlaubsentgeltes folgt auch zwingend eine Änderung bei der Berechnung des Urlaubsanspruches. Eine einfache Errechnung des Jahresurlaubs reicht nicht mehr aus, eine zeitabschnittsweise Berechnung ist nötig, auch wenn bei einer Arbeitszeitänderung die Verteilung auf 5 Wochentage bestehen bleibt. Die Berechnung muss kalendertäglich erfolgen.

Es gilt die Formel:
tarifl. Urlaubsanspruch x (indiv. Arbeitstage pro Woche/Arbeitstage pro Woche) x (Kalendertage pro Abschnitt/Kalendertage pro Jahr) = indiv. Urlaubsanspruch

So müssen für alle Abschnitte mit Änderungen der Arbeitszeit und/oder der Anzahl der Arbeitstage die Ansprüche ermittelt werden. Die Ansprüche werden addiert und erst dann wird gerundet.
Dabei gilt: x < 0,5 abrunden      x ≥ 0,5 aufrunden
Das Ergebnis ist der Gesamturlaub für das Kalenderjahr.

Aber Achtung!!!
Da für die Berechnung des Urlaubsentgeltes nur ganze Tage für die einzelnen Abschnitten möglich sind, gelten dabei unterschiedliche Rundungsregeln.

Für Abschnitte mit Änderung der Arbeitszeit gilt:
Zeiten mit der höchsten wöch. Arbeitszeit werden immer aufgerundet, andere Zeiten immer abgerundet. Der Gesamturlaub darf dabei nicht überschritten werden.

Für Abschnitte mit Änderung der Anzahl der Arbeitstage, aber gleicher Arbeitszeit gilt:
Die tarifl. Regelung zur Rundung bleibt bestehen.

Sonderregel für Zusatzurlaub für Schwerbehinderte.
Die Regeln sind sinngemäß zu übertragen aber mit anderen Rundungsregeln. Alle Bruchteile ≥ 0,5 sind aufzurunden, alle Bruchteile < 0,5 müssen konkret ausgerechnet und dafür Teilfreistellung oder Zeitgutschrift gewährt werden.

Zum Abschluss ein kleines Beispiel:

Person A hatte zum 1.7.21 die Arbeitszeit von Vollzeit (39,2) auf 19,6 Wochenstunden reduziert. Die Arbeitszeit verteilte sich unverändert auf 5 Tage die Woche. Im ersten Halbjahr 2021 wurden 5 Tage Urlaub genommen, die restlichen 25 Tage wurden alle im zweiten Halbjahr genommen. Resturlaub aus dem Vorjahr bestand nicht.

Die abschnittsweise Berechnung des Urlaubsanspruchs ergibt bei Anwendung der obigen Formel für:

1. Halbjahr
30 x (5/5) x (181/365) = 14,87 → aufrunden auf 15, da höhere Arbeitszeit

2. Halbjahr
30 x (5/5) x (184/365) = 15,12 → abrunden auf 15, da niedrigere Arbeitszeit

Für die 10 Urlaubstage aus dem 1. Halbjahr, die erst im 2. Halbjahr genommen wurden, hatte Person A somit Anspruch auf ein Entgelt gemäß einer Vollzeitstelle.

In den Durchführungshinweisen des Senators für Finanzen findet ihr weitere Beispiele zu diversen Fallkonstellationen.

Aktualisiert von: Personalrat