Beamte

1. Anhebung der Regelaltersgrenze

Nach der gesetzlichen Neuregelung wird die Regelaltersgrenze für alle Beamtinnen und Beamten (einschließlich der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen -unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass die Versetzung in den Ruhestand mit dem Ablauf des letzten Monats des Semesters in welchem die Altersgrenze erreicht wird, erfolgt-), die nach dem 31.12.1963 geboren sind, auf 67 Jahre angehoben.
Für all die Beamtinnen und Beamten, die zwischen dem 01.01.1947 und dem 31.12.1963 geboren sind, gilt eine Übergangsregelung, durch die die gesetzliche Altersgrenze zunächst in Monatsschritten angehoben wird.
Eine Darstellung über die stufenweise Anhebung der Pensionsaltersgrenze finden Sie hier [PDF] (245 KB).

Bei Beamtinnen und Beamten, denen vor dem 01.01.2012 bereits Altersteilzeit oder Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt wurde, bleibt es bei der gesetzlichen Regelaltersgrenze von 65 Jahren. Ein Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit oder Urlaub sollte bis zum Beginn des Ruhestands grundsätzlich höchstens bis zu 6 Monate vor Beginn der Altersteilzeit oder des Urlaubs bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt werden, da bei einem längeren Zeitraum die Beurteilung eventuell entgegenstehender dringender dienstlicher Belange in der Regel nicht möglich ist (die Wahrnehmung von Altersteilzeit ist für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer weiterhin ausgeschlossen).

Beamtinnen und Beamte können weiterhin einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die schwerbehindert i.S. des § 2 Abs. 2 SGBIX sind, bleibt es weiterhin bei der Antragsaltersgrenze von 60 Jahren. Durch die Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenzen müssen dann jedoch ggf. höhere Abschläge bei der Versorgung in Kauf genommen werden.


2. Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestand versetzt, bevor sie oder er die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, ist die Beamtenversorgung dauerhaft um einen Versorgungsabschlag zu vermindern. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich in den Fällen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand die Versorgungslaufzeit verlängert. Für jedes Jahr des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand vermindert sich das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung wie bisher um 3,6 % vom Hundert (= 0,3 vom Hundert pro Monat). Dabei erfolgt eine taggenaue Berechnung des Versorgungsabschlages. Im Einzelnen haben die Neuregelungen für die unterschiedlichen Fallgruppen, in denen ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand in Betracht kommt, z.B.  folgende Auswirkungen:

2.1. Versetzung in den Ruhestand als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB XI auf Antrag nach § 36 Abs. 2 BremBG
→§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG

Siehe hierzu Nr. 3.1 und 3.2 des Rundschreibens Nr. 27/2011 [PDF] (42 KB).
 

2.2. Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag nach § 36 Abs. 1 BremBG

Da die Antragsaltersgrenze unverändert das 63. Lebensjahr ist, ergibt sich für die Geburtsjahrgänge ab 1964 ein maximaler Versorgungsabschlag von 14,4 % (4 Jahre x 3,6 vom Hundert).
Abweichend von der Anhebung der statusrechtlichen Altersgrenze trifft die Anhebung der versorgungsrechtlichen Referenzaltersgrenze jedoch erst die Geburtsjahrgänge ab 1949.

Die versorgungsnahen Geburtsjahrgänge 1947 und 1948 können im Jahr 2012 bzw. im Jahr 2013 ohne Versorgungsabschläge mit Vollendung des 65. Lebensjahres auf Antrag nach § 36 Abs. 1 BremBG in den Ruhestand versetzt werden. Stellen sie diesen Antrag nicht, treten sie erst mit 65 Jahren und 1 Monat (Jahrgang 1947) bzw. 65 Jahren und 2 Monaten (Jahrgang 1948) in den Ruhestand.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Absätzen 3.2. und 3.3. des Rundschreibens 27/2011 [PDF] (42 KB).

Es empfiehlt sich für versorgungsnahe Geburtsjahrgänge vor einem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand eine Anfrage zu den versorgungsrechtlichen Aspekten bei Performa Nord, Abteilung Versorgung zu stellen.

 

Zuständigkeit

  • Referat 21

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Aktualisiert von: Dezernat 2