Kündigung
Durch eine Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Das Recht zur Kündigung steht sowohl der Universität als Arbeitgeberin als auch den Beschäftigten zu. Unterschieden wird zunächst zwischen der ordentlichen Kündigung, die an die Einhaltung bestimmter Fristen gebunden ist, und der außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Nach § 626 BGB bedarf jede Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, ist stattdessen eine Auflösungsvereinbarung (Link zum Auflösungsvertrag) zu einem von beiden Parteien akzeptierten Zeitpunkt möglich – ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.
Wenn eine Vertragsbeendigung durch Kündigung oder Auflösungsvereinbarung seitens der Einrichtung notwendig erscheint, so schalten Sie bitte sofort das Personaldezernat ein.
Das gilt auch schon vorher bei Störungen im Leistungs-/Verhaltensbereich, wie z.B. mangelhafte Leistung, häufiges Zuspätkommen usw. Hier ist vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung mindestens eine schriftliche Abmahnung erforderlich. In diesen Fällen ist es wichtig, das Fehlverhalten zu dokumentieren, um die Vorwürfe in der Abmahnung belegen zu können.
In einigen Fällen kann jedoch auf eine Abmahnung verzichtet werden, z.B. wenn
- der Verstoß des/der Beschäftigten so schwerwiegend ist, dass er nicht damit rechnen kann, dass der Arbeitgeber sein Verhalten tolerieren wird (z.B.: sexuelle Belästigung, Diebstahl im Betrieb),
- der Vertrauensbereich gestört ist, etwa durch eine Unterschlagung;
- hier ist eine außerordentliche, d.h. fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich.
Formen der Kündigung
- Ordentliche Kündigung (d.h. unter Einhaltung der Kündigungsfrist) durch den Arbeitgeber:
- betriebsbedingte Kündigung
- personenbedingte Kündigung
- verhaltensbedingte Kündigung
- Außerordentliche Kündigung (d.h. fristlos) durch den Arbeitgeber
- Änderungskündigung: Hierfür ist die Zustimmung des/der Beschäftigten erforderlich.
- Ordentliche Kündigung durch den/die Beschäftigte/n – bei Einhaltung der Kündigungsfrist
Kündigungsfristen
Akadem. Mitarbeiter/in oder Arbeiter/in
Die Kündigungsfrist beträgt bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis als akadem. Mitarbeiter/in oder als „Arbeiter/in“ (§ 34 TV-L):
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2 Wochen zum Monatsschluss |
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bis zu einem Jahr | ein Monat zum Monatsschluss, |
von mehr als einem Jahr | 6 Wochen, |
von mindestens 5 Jahren | 3 Monate, |
von mindestens 8 Jahren | 4 Monate, |
von mindestens 10 Jahren | 5 Monate, |
von mindestens 12 Jahren | 6 Monate |
zum Schluss eines Kalendervierteljahrens.
Sonstige befristete Beschäftigte
Die Kündigungsfrist beträgt bei einem befristeten Arbeitsverhältnis (ohne akadem. Mitarbeiteri/innen und ohne "Arbeiter/innen": für diese gilt § 34 TV-L) nach § 30 TV-L
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2 Wochen zum Monatsschluss, |
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von insgesamt mehr als 6 Wochen | 4 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats, |
von insgesamt mehr als einem Jahr | 6 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats, |
von insgesamt mehr als 2 Jahren | 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahresn, |
von insgesamt mehr als 3 Jahren | 4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. |
Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt.
Unkündbarkeit
Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
Soweit Beschäftigte nach den bis zum 31.10.2006 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, bleiben sie unkündbar.
Bitte beachten:
Bei einer Kündigung durch den/die Beschäftigte/n kann je nach Kündigungsgrund bei anschließender Arbeitslosigkeit eine Sperrfrist für das Arbeitslosengelderfolgen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Personaldezernat.