Lehraufträge

Bei der Vergabe von Lehraufträgen ist strikt nach einer Zuordnung zum Hauptamt oder aber einer Nebentätigkeit zu unterscheiden. Bei jedem Antrag auf Nebentätigkeit wird durch das Dezernat 2 geprüft, ob der Beschäftigte ggf. seine Lehrverpflichtung bereits erfüllt hat und ob und inwieweit die beantragte Nebentätigkeit dem Hauptamt zuzurechnen ist. Wird festgestellt, dass die beantragte Nebentätigkeit nicht als solche einzustufen ist, da sie zu den hauptamtlichen Aufgaben gehört, wird darauf hingewiesen. In diesem Fall ist die Aufgabe dann als Mehrarbeit und nicht nach den Sätzen für die Vergabe von Lehraufträgen zu vergüten.

Beispiel:
Wollen Lektoren zusätzlich einen Lehrauftrag für das Fach übernehmen, für das sie eingestellt wurden, ist dies eindeutig keine Nebentätigkeit, sondern ist dem Hauptamt zuzurechnen und damit als Mehrarbeit zu vergüten.
 

Aktualisiert von: Dezernat 2