Gewalt

Wir begreifen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse grundsätzlich nicht als gewaltfrei. Dabei gehen wir von einer erweiterten Definition von Gewalt aus, die nicht auf rechtswidrig ausgeübte physische und psychische Gewalt beschränkt ist.

Strukturelle Gewalt beziehen wir ebenso ein, wie positionale oder auf persönlichen Kompetenzen beruhende teils legitime und teils illegitime Machtausübung. Wir wenden uns damit gegen eine Tabuisierung  und gleichzeitige Skandalisierung von gewaltförmigen Handlungen bzw. den damit verbundenen Haltungen, Verhaltensweisen und Dynamiken.
 

Spezifische Formen

  • Stalking ist eine gewaltförmige Form der Verfolgung.

  • Sexualisierte Übergriffe, Nötigungen und Vergewaltigungen am Ausbildungs- und Arbeitsplatz begreifen wir als Gewalt. Diese werden zum Teil strafrechtlich (§ 177), aber auch im Kontext von Ausbildung und Beschäftigung rechtlich als sexuelle Belästigungen bewertet.