Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss

Alle Beschäftigten erhalten bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit in Folge Erkrankung Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von 6 Wochen. Während dieses Zeitraums werden die festen Monatsbeträge sowie der Durchschnittsbetrag der unständigen Entgeltbestandteile auf Basis der letzten drei Monate gezahlt.

Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit auf Grund derselben Krankheit besteht ein erneuter Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung nur, wenn Sie nicht vor dieser neuen Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig waren oder aber seit dem Beginn der vorigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gleichen Krankheit mindestens 12 Monate verstrichen sind. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass Sie zwischendurch wieder arbeitsfähig waren.

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhalten Sie Krankgengeld von der Krankenkasse und eventuell einen Krankengeldzuschuss von der Universität. Die Bezugsdauer des Krankengeldzuschusses ist abhängig von der Beschäftigungszeit. Bei einer Beschäftigungszeit unter einem Jahr erhalten Sie keinen Krankengeldzuschuss, ab einem Jahr Beschäftigungszeit wird ein Krankengeldzuschuss für 13 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit (also abzüglich der 6 Wochen Entgeltfortzahlung) gezahlt und bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren 39 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Die Höhe des Krankengeldzuschusses ist abhängig von der Art der Krankenversicherung. Gesetzlich Versicherte erhalten den Differenzbetrag zwischen Ihrem Nettoentgelt und dem Bruttokrankengeld. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte sowie privat Versicherte erhalten den Differenzbetrag zwischen Ihrem Nettoentgelt sowie dem Krankengeldhöchstsatz für Pflichtversicherte.

Beschäftigte, die vor dem 01.07.1994 bereits beschäftigt waren, fielen für die Dauer ihres ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses unter die Sonderregelung des § 71 BAT, wonach sie für einen Zeitraum von bis zu 26 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhielten. Für diesen Beschäftigtenkreis gibt es auch im TV-L eine Sonderregelung:

Entgeltfortzahlung wird wie bei den anderen Beschäftigten auch nunmehr für einen Zeitraum von maximal 6 Wochen je Erkrankung gezahlt. Diese Beschäftigten erhalten aber einen erhöhten Krankengeldzuschuss. Gezahlt wird der Differenzbetrag zwischen dem Nettoentgelt und dem Nettokrankengeld (Bruttokrankengeld abzgl. AN-Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung). Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte erhalten den Differenzbetrag zwischen dem Nettoentgelt und dem Netto-Krankengeldhöchstsatz, privat Versicherte erhalten weiterhin 26 Wochen Entgeltfortzahlung.

Zuständigkeit

Ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter*in können Sie Ihrer Entgeltabrechnung entnehmen.

Aktualisiert von: Dezernat 2