Krankheit des Kindes

Sollten Sie als Mutter oder Vater nicht zur Arbeit gehen können weil Ihr Kind krank ist und nach ärztlichem Zeugnis (Bescheinigung des Arztes) dieses beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen, haben gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf Krankengeld gemäß § 45 SGB V. Anspruch auf Krankengeld besteht für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende längstens für 30 Arbeitstage.
Dies gilt für alle Kinder die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und deren Eltern kein Entgelt für die Zeit der Betreuung vom Arbeitgeber erhalten.

Voraussetzungen

  • der versicherte Elternteil muss selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben
  • der behandelnde Arzt muss bescheinigen, dass das Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss
  • das Kind muss jünger als zwölf Jahre sein


Wie hoch ist das Krankengeld?

Der Versicherte erhält ca. 70 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts als Kinderkrankengeld. Mehr als 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts dürfen jedoch nicht gezahlt werden.

Beamte haben keinen Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V. Sie werden bei einer entsprechenden Bescheinigung des behandelnden Arztes unter Fortzahlung der Besoldung für maximal 15 bzw. bei Alleinerziehenden für maximal 30 Arbeitstage von der Arbeit freigestellt (siehePflege des erkrankten Kindes).


Verfahren

Reichen Sie die Bescheinigung des behandelnden Arztes ein, wonach Ihr Kind erkrankt ist, und Ihrer Pflege bedarf. Das Original der Bescheinigung behalten Sie für Ihre Krankenkasse, eine Kopie wird zusammen mit dem „Krankmeldeformular“ über Ihre Bereichsverwaltung an die zuständigen Personalsachbearbeiter*innen im Personaldezernat gesandt. Für die Dauer Ihrer Abwesenheit wird Ihr Gehalt einbehalten, Sie beantragen bei Ihrer Krankenkasse mit dem Vordruck des Arztes (Rückseite muss ausgefüllt werden) Krankengeld gem. § 45 SGB V und erhalten von dort eine teilweise Erstattung Ihres Gehaltsausfalles.

Erkranken Sie als Mitarbeitender im direkten Anschluss oder während der Erkrankung Ihres Kindes, ist dies der zuständigen Verwaltung zu melden.

Aktualisiert von: Dezernat 2