Mutterschutz

Ziel des Mutterschutzrechts ist, allen Frauen für die Zeit vor und nach der Geburt einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz zu gewährleisten. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet im Normalfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Geburt. Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt ebenfalls acht bzw. zwölf Wochen. Kommt das Kind vor dem errechneten Geburtstermin, bleibt es bei der ursprünglich berechneten Mutterschutzfrist.

Während des Mutterschutzes erhält die Mitarbeiterin pro Tag bis 13 € Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Bei privat Versicherten erfolgt die Zahlung über das Bundesversicherungsamt (210 €) in Bonn. Die Universität zahlt in beiden Fällen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zwischen 13 € und dem duchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt. Beamtinnen erhalten während der Schutzfristen ihre Dienst- oder Anwärterbezüge weiter. Weitere Informationen erhalten sind dem unten stehenden Überblick zu entnehmen oder unter www.mutterschaftsgeld.de zu finden.  

Das Personaldezernat sollte rechtzeitig über eine Schwangerschaft informiert werden, damit alle Gesundheitsgefährdungen für Mutter und Kind ausgeschlossen werden können. Dies erfolgt durch eine Überprüfung des Arbeitsplatzes (Gefährdungsbeurteilung), die die bzw. der Vorgesetzte durchführt (nach Wunsch mit Beratung durch das Referat Arbeitssicherheit). Hiervon sind insbesondere Mitarbeiterinnen in den Laboren oder auch die Mitarbeiterinnen betroffen, die schwere körperliche Arbeiten ausführen.

Zur Mitteilung an das Personaldezernat reichen Sie bitte eine Kopie Ihres Mutterpasses (persönliche Informationen können aus datenschutzrechtlichen Gründen geschwärzt werden) oder eine Bescheinigung Ihres Arztes ein, aus der der berechnete Entbindungstermin hervorgeht. Das Personaldezernat berechnet daraufhin die Schutzfrist und teilt sie Ihnen mit. Im gleichen Zuge wird Ihre Bereichsverwaltung über den Zeitraum der Schutzfrist bzw. das Beschäftigungsverbot informiert. Sollte sich der Entbindungstermin verschieben, legen Sie bitte erneut eine Kopie des Mutterpasses vor, damit die Schutzfrist erneut berechnet werden kann.

Überblick 
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
mit Krankengeldanspruch (z. B. Arbeitnehmerinnen
und Arbeitslose)
Arbeitnehmerin: pro Tag bis 13 € Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse plus
Arbeitgeberzuschuss
in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt,
arbeitslose Frauen: Mutterschaftsgeld in Höhe der bisherigen Zahlung
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch (z. B. Studentinnen) mit einer geringfügigen BeschäftigungIn der Regel pro Tag bis 13 € Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13 € und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt
In der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen mit einer geringfügigen BeschäftigungMutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210 € durch das Bundesversicherungsamt plus Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13 € und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt
In der privaten Krankenversicherung versicherte oder nicht krankenversicherte
Arbeitnehmerinnen
Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210 € durch das Bundesversicherungsamt plus Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13 € und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt
Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde (z. B. befristet Beschäftigte)Endet das Arbeitsverhältnis (z. B. durch Fristablauf) nach Beginn der Mutterschutzfrist, wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis 13 € Mutterschaftsgeld sowie der Arbeitgeberzuschuss gezahlt. Anschließend erhalten die Frauen Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes bis zum Ende der Mutterschutzfrist von der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt.
 
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch (Arbeitslosengeld-II-Empfängerinnen)Arbeitslosengeld II wird während der gesetzlichen Mutterschutzfristen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs ab der 13. Schwangerschaftswoche weitergezahlt

 

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht in Nachtarbeit, nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht mit Mehrarbeit beschäftigt werden. Sie dürfen zudem nicht mehr als 8 ½ Stunden täglich arbeiten.
Weitergehende Informationen zum Thema "Stillzeit" entnehmen Sie bitte dem Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familien, Frauen, Senioren und Jugend (Stand 01/2020)

Attestiert der behandelnde Arzt ein ganzes oder teilweises Beschäftigungsverbot vor bzw. nach der Schutzfrist oder wird die Schwangere auf Grund von Gesundheitsgefährdungen auf einen anderen – niedriger bewerteten - Arbeitsplatz umgesetzt, entstehen keine finanziellen Einbußen. In diesem Fall wird der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. 

Erholungsurlaub wird während des Mutterschutzes nicht gekürzt. Gleiches gilt für die Sonderzuwendung am Jahresende.

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Das Kündigungsverbot gilt allerdings nur dann, wenn der Universität das Bestehen der Schwangerschaft bekannt war, oder dem Personaldezernat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung das Bestehen einer Schwangerschaft mitgeteilt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schwangerschaft bei Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestanden hat.

Eine Fehlgeburt löst keine mutterschutzrechtlichen Folgen aus, insbesondere gelten die Schutzfristen nach der Entbindung nicht.

Anders ist es bei Totgeburten. Hier gelten die normalen Schutzfristen, bei Totgeburten, die gleichzeitig Frühgeburten sind, hat die Mutter Anspruch auf eine zwölfwöchige Schutzfrist. Ausnahmsweise kann die Beschäftigte in diesem Fall allerdings auf eigenen Wunsch frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung wieder arbeiten, wenn nach ärztlichem Attest nichts dagegen spricht.

Aktualisiert von: Dezernat 2