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Erste Erkenntnisse der Forschungsgruppe für Tier- und Tierschutzrecht veröffentlicht

Einfuhr von Tierqualprodukten strafbar!

Die Herstellung verschiedenster tierischer Produkte ist in Deutschland mit Blick auf mit dem Herstellungsprozess unvermeidbar verbundene Tierqualen strikt verboten. Dies gilt ebenso für Stopfleber wie für Froschschenkel. Dennoch werden entsprechende Waren teilweise in erheblichem Umfang nach Deutschland importiert. Dieser Import kann sich als strafbare Beihilfe zur Tierquälerei erweisen, auch wenn die Haupttat im Ausland nicht mit Strafe bedroht ist. Ausschlaggebend für die nationale Bewertung ist insofern § 9 Abs. 2 S. 2 StGB, der anordnet, dass sich die Beihilfestrafbarkeit unabhängig von der Strafbarkeit der Haupttat im Ausland nach nationalem Recht richtet. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum gewerblicher Importeure ist regelmäßig zu verneinen. Der vollständige Beitrag ist in der NuR 2023, 146 ff., erschienen und online abzurufen unter: https://link.springer.com/article/10.1007/s10357-023-4150-9

Kreis der Garanten zu Gunsten von Tieren umfasst auch solche aus Ingerenz und die unterlassene Hilfeleistung findet auf Tiere Anwendung!

Da das Strafrecht historisch betrachtet nur Verbote und Gebote menschliche Interessen betreffend aufgestellt hat, wurde die Frage nach Unterlassungsstrafbarkeiten zu Lasten von Tieren bei Inkrafttreten des StGB gar nicht gestellt. Mit Blick auf den gesellschaftlich-moralischen Anschauungswandel und den durch ihn ausgelösten Paradigmenwechsel auch im Strafrecht, den bereits die Existenz des § 17 TierSchG nachdrücklich belegt, ist es jedoch an der Zeit die vorstehend benannte Frage zu stellen und zu beantworten. Tiere lassen sich nicht mehr wie etwa von Descartes 1637 als „gefühllose Automaten“ oder wie von Malebranche 1674 als bloße „leidensunfähige Maschinen“ betrachten, sondern es handelt sich um fühlende Lebewesen, deren Schutz in der Verantwortung der Menschen liegt. Nicht zuletzt war es daher der verfassungsändernde Gesetzgeber selbst, der allen drei Staatsgewalten mit der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG eigens eine hoheitliche Schutzpflicht gegenüber Tieren auferlegt hat. Aus ihr folgt, dass über die zahlreichen geschriebenen Garantenstellungen zu Gunsten von Tieren auch diverse ungeschriebene wie etwa die Ingerenz anzuerkennen sind und der Schutzbereich der unterlassenen Hilfeleistung ebenfalls zu Gunsten von Tieren eröffnet ist. Der vollständige Beitrag ist in der JuS 2022, 993 ff. erschienen und online abzurufen unter: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fjus%2F2022%2Fcont%2Fjus.2022.993.1.htm&pos=1&hlwords=on

 

Der vernünftige Grund im TierSchG ist objektiv zu bestimmen!

Das Vorliegen eines vernünftigen Grundes im Tierschutzgesetz ist objektiv zu bestimmen. Der bislang herrschende Grundsatz der subjektiven Zweckbestimmung im Tierschutzrecht läuft auf eine bloße Gesinnungsbestrafung hinaus. Wird etwa ein unrettbar schwer erkranktes Tier getötet, dessen Tötung rechtlich erforderlich ist, wird der Täter dennoch wegen eines vollendeten Verstoßes gegen § 17 TierSchG bestraft, wenn er den Schuss aus den falschen Motiven heraus abgibt. Die Frage der Strafbarkeit jedoch allein von den Motiven des Täters abhängig zu machen, ist mit grundlegenden Rechtsstaatsprinzipien unvereinbar. Umgekehrt gilt daher, dass die Tötung eines gesunden Tieres, von dem auch keine Gefahr für ein anderes Rechtsgut ausgeht, nicht deshalb gerechtfertigt ist, weil der Täter meint, einen guten Grund für dessen Tötung zu haben. Der objektive Maßstab muss sowohl zugunsten als auch zulasten des potentiellen Täters Anwendung finden. Der vollständige Beitrag ist in der NuR 2022, 369 ff. erschienen und online abzurufen unter: https://link.springer.com/article/10.1007/s10357-022-4010-z

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