Aktuelles
Final Conference
Am 14. Juni 2021 fand die Final Conference des EU-geförderten Projektes „Safer Space for Safer Cities“ (SafeCi) in Berlin statt, auf der die Ergebnisse in Form eines europaweiten „Best Practice“-Handbuches präsentiert wurden. Prof. Dr. Dietmar Heubrock hielt auf Einladung der Berliner Polizeipräsidentin Dr. Barbara Slowik eine Keynote Speech zu dem Thema „Behavioral Sciences and the Police: Future Directions of Proactive Policing“.
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Symposium Vernehmungslehre
Am 01. Juni 2021 hielt Prof. Dr. Dietmar Heubrock auf dem ersten Symposium "Vernehmungslehre - Zukunft in Aus- und Fortbildung" der Polizeiakademie Niedersachsen eine Key Note Speech zum Thema "Interkulturelle Kompetenz in polizeilichen Vernehmungen".
An dem zweitägigen digitalen Symposium nahmen mehr als 90 Polizeibeamtinnen und -beamte aus Niedersachsen und von weiteren Polizeibehörden teil, um den Status Quo und die zukünftige Entwicklung der Vernehmungslehre in der polizeilichen Aus-, Fort- und Weiterbildung zu diskutieren.
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Herr Prof. Dr. Dietmar Heubrock wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in den Wissenschaftlichen Beirat des Instituts für Kriminalitäts- und Sicherheitsforschung (IKriS) der Polizeiakademie Niedersachsen berufen. Das IKriS begleitet und koordiniert die wissenschaftlichen Projekte an der Polizeiakademie Niedersachsen in allen Phasen von der Projektidee, der Förderung, Beantragung, Durchführung bis zum Abschluss und der Veröffentlichung der Ergebnisse. Es dient außerdem dazu, regional, national und international den wissenschaftlichen Austausch zu fördern und die öffentliche Sichtbarkeit der Forschung zu stärken.
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Workshop
Prof. Dr. Dietmar Heubrock wurde als Keynote Speaker für den von der EU geförderten Workshop „Safer Space for Safer Cities“ der Polizei Berlin eingeladen, der am 02. und 03. Dezember 2020 in Berlin stattfand. Die Tagung wurde unter breiter internationaler Beteiligung in englischer Sprache hybrid durchgeführt; Prof. Heubrock hielt dort die Keynote Speech zum Forschungsbereich „Police meets Science: Behavioral Science“ und führte in die europäischen Forschungen zur Verhaltens- und Bewegungsanalyse zur Prävention von Verbrechen und Attentaten ein.
Zum Inhalt
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Soeben erschienen
Heubrock, D. (2022). Das „Münchhausen-by-proxy“-Syndrom im Sorge- und Umgangsrecht. Neue Zeitschrift für Familienrecht, 9 (13),579-582.
Das Münchhausen-by-proxy-Syndrom (MbpS) gilt als eine besonders schwere Form der Kindesmisshandlung, bei der die Täter (meist ein Elternteil) bei von ihnen abhängigen Menschen (meist dem eigenen Kind) absichtlich Erkrankungen oder Krankheitssymptome zufügen oder solche erfinden. Das MbpS wird in der Forschung insgesamt noch sehr wenig beachtet, auch steht eine Klärung darüber, wie dieses Störungsbild letztlich klassifikatorisch einzuordnen ist, noch aus. Im DSM-5 wird das MbpS als „Vorgetäuschte Störung, anderen zugefügt“ und im ICD-10 als „Artifizielle Störung (Absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen) (F68.1)“ oder als „sonstige Form des Missbrauchs von Personen (T74.8)“ kodifiziert.
Forensisch lässt sich das MbpS als eine besondere Form der Kindesmisshandlung einordnen, die familienrechtlich eine Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) und damit eine Gefährdung des Kindeswohls und strafrechtlich meist eine Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) darstellt.
Auch wenn eine im Vergleich zu anderen forensischen Settings höhere Auftretenswahrscheinlichkeit einer Münchhausen-by-proxy-Konstellation in familiengerichtlichen Verfahren anzunehmen ist, wird sie nicht immer als solche erkannt. Auch hierzulande liegen erst wenige Beschreibungen vor, die auf besondere Fallkonstellationen vor Familiengerichten hinweisen Die bei den betroffenen Müttern fehlende Einsichtsfähigkeit ist auch für die Wirksamkeit öffentlicher Hilfen in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren von großer Bedeutung; möglicherweise ergibt sich fallbezogen die Notwendigkeit der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft.
Das Behindern von Lösch- und Rettungseinsätzen und vor allem die zunehmenden aggressiven Übergriffe im Einsatz belasten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rettungsdienst in erheblichem Maße und erfordern eine wirksame Reaktion. Das vorliegende Manual beschreibt daher nicht nur Ausmaß, Formen, Situationen und Akteure von Gewalt gegen Rettungskräfte, sondern gibt auch praxisnahe Hinweise für präventive Einsatztaktiken. Darüber hinaus wird ein proaktives Einsatztraining vorgestellt, das die Verfasser in Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr Bremen entwickelt und evaluiert haben.
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Wolkenhaar, M. & Heubrock, D. (2021). Implikationen zoophiler und zoosadistischer Präferenzstörungen für die forensische Begutachtung: Tatbezogene Amnesien und die Frage der Schuldfähigkeit. RPsych (7), 1, 6-31. Doi: 10.5771/2365-1083-2021-1-6.
Sowohl bei zoophilen als auch bei zoosadistischen Täterinnen und Tätern ergeben sich verschiedene Fragestellungen, die für eine forensische Begutachtung bedeutsam sind. Zum einen müssen die von Täterinnen und Tätern mitunter angegebenen tatbezogenen Erinnerungslücken bei Straftaten sowohl zum Nachteil von Menschen als auch zum Nachteil von Tieren differentialdiagnostisch abgeklärt werden. Zum anderen ist in einem Strafprozess auch die Schuldfähigkeit des oder der Angeklagten festzustellen, die unter Umständen im Zuge einer psychiatrischen oder psychologischen Untersuchung zu begutachten wäre. Diese beiden Thematiken lassen sich am ehesten durch die Betrachtung eines Falles demonstrieren; hierbei handelt es sich um den Fall von Peter K., der sowohl wegen zoophiler, tierquälender als auch zoosadistischer Handlungen strafrechtlich belangt und hinsichtlich der Schuldfähigkeit begutachtet wurde. Hieraus ergibt sich die Bedeutung der differentialdiagnostischen Abklärung einer tatbezogenen dissoziativen Amnesie insbesondere im Hinblick auf eine vorgetäuschte amnestische Störung. Die Schuldfähigkeit kann bei zoophilen oder zoosadistischen Handlungen aufgrund einer Störung im Sinne aller vier Eingangsmerkmale vermindert oder aufgehoben sein. Eine besondere Relevanz haben jedoch die sexuellen Präferenzstörungen im Sinne der schweren anderen seelischen Störung. Diese gilt es anhand verschiedener Merkmale der Persönlichkeit, der Vortat-, Tat- und Nachtatphase, sowie insbesondere Merkmale der paraphilen Störung zu beurteilen.
Keywords: Zoophilie, Tierquälerei, Zoosadismus, sexuelle Präferenzstörung, sexuelle Devianz, tatbezogene Amnesie, dissoziative Amnesie, Simulation, Schuldfähigkeit, schwere andere seelische Störung
Wolkenhaar, M. & Heubrock, D. (2020). Zoophilie, Tierquälerei und Zoosadismus im Kontext von Gewalt- und Sexualstraftaten: Störungsmodelle und Frühwarnzeichen.RPsych (6), 2, 234-258. Doi: 10.5771/2365-1083-2020-2-234.
Zoophilie ist eine Störung der sexuellen Präferenz, bei der das sexuelle Interesse auf Tiere ausgerichtet ist. Als Entstehungsfaktoren werden eine zufällige Kopplung neutraler tierbezogener Reize mit sexueller Erregung, sowie Persönlichkeitsstörungen und Missbrauchserfahrungen diskutiert. Unter Tierquälerei sind jegliche Formen intentional beigebrachter Schmerzen und Verletzungen zu verstehen, die durch Schläge, Tritte oder Verbrennungen zugefügt werden können. Tierquälerei kann durch frühkindliche Bindungsstörungen, Verhaltensstörungen des Kindesalters, Modelllernen im familiären und sozialen Kontext, sowie durch Impulskontrollstörungen und Empathiedefizite begünstigt werden. Treffen sexuelle und aggressive Motive zusammen, können zoosadistische Handlungen entstehen, bei denen sexuelle Erregung aufgrund von Gefühlen von Kontrolle, Macht und Dominanz über ein Tier empfunden wird. Als Risikofaktoren für eine potentielle Gefährdung menschlicher Opfer ergeben sich vor allem psychische und Persönlichkeitsstörungen, die Abwehr einer zoophilen Präferenzstörung, situativlabilisierende Umstände sowie eine Steigerung des Tatverhaltens.
Keywords: Zoophilie, Bestialität, Tierquälerei, Zoosadismus, Graduationshypothese
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