Wer hat einen Anspruch auf ein BEM?
Wer hat einen Anspruch?
Jede:r Beschäftige der/die in den letzten 365 Tagen insgesamt 6 Wochen am Stück oder in Summe arbeitsunfähig erkrankt war hat, kann an einem BEM-Verfahren teilnehmen. Dabei zählen auch die Fehlzeiten, für die keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.
Obwohl Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 SGB IX dazu verpflichtet sind, bei entsprechenden Krankheitstagen ein BEM-Verfahren anzubieten, kann dieses von den Beschäftigten nicht eingeklagt werden.
Die Teilnahme am BEM-Verfahren ist für Sie vollkommen freiwillig und erfolgt nur nach Ihrer schriftlichen Zustimmung. Selbstverständlich kann das BEM-Verfahren auch abgelehnt werden, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen.
Sollte es nach einer Ablehnung des BEM Verfahrens Ihrerseits im weiteren Verlauf jedoch zu einer Kündigung wegen erheblicher Fehlzeiten infolge von Arbeitsunfähigkeit kommen, können Sie sich bei einer Kündigungsschutzklage nicht auf die Durchführung eines BEM-Verfahrens berufen.
