Beurlaubung aus familiären Gründen

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte haben nach der Inanspruchnahme von Elternzeit die Möglichkeit, sich aus familiären Gründen ohne Bezüge beurlauben zu lassen bzw. ihre Arbeitszeit zu reduzieren.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht nach einem länger als 6 Monate bestehenden Arbeitsverhältnis ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit. Der Antrag ist spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Anträgen auf Teilzeitarbeit wird in der Regel entsprochen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Vereinbarung von Teilzeitarbeit bindet beide Vertragsparteien. Eine Änderung im Umfang der Teilzeitarbeit oder die Rückkehr zur Vollbeschäftigung ist also nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich.

Voraussetzung für die Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub ist das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des BAT bzw. MTArb ist eine Differenzierung nach dem Anlass der Beurlaubung (Sonderurlaub aus familienbedingten oder aus anderen Gründen) nicht mehr vorgesehen.

Zum Verfahren für Beamte wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter im Referat 21.

Zuständigkeit

  • Sachbearbeiter Dezernat 2
Aktualisiert von: Dezernat 2