Direktions- und Weisungsrecht

Das Direktions- oder Weisungsrecht gestattet es dem Arbeitgeber verhaltenslenkende Anordnungen zu treffen, die sich auf die Tätigkeit selbst oder damit zusammenhängende Verhaltensweisen beziehen. Eines solchen Direktionsrechts bedarf es, weil die einzelnen Dienstverpflichtungen meist nicht genau vertraglich festgelegt sind. Diese Verpflichtungen müssen vom Arbeitgeber oder von einem weisungsberechtigten Vorgesetzten in jedem Einzelfall bestimmt werden. Die gesetzliche Grundlage des Direktionsrechts ist § 106 der Gewerbeordnung. Hiernach kann der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nach Art, Ort und Zeit nach billigem Ermessen näher bestimmen. Daneben umfasst das Weisungsrecht aber auch die Möglichkeit, das arbeitsbeglei-tende Verhalten der Arbeitnehmer zu reglementieren (z.B. Alkoholverbote).
Das Direktionsrecht wird unter anderem eingeschränkt durch die Tätigkeitsdarstellung im Arbeitsvertrag sowie durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, den Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften. Insbesondere darf der Arbeitgeber sein Direktions- oder Weisungsrecht nicht in Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen ausüben.

Aktualisiert von: Dezernat 2