Erholungsurlaub

Für alle Mitarbeitenden gilt:

Die Dauer des Erholungsurlaubs ist für Beschäftigte tarifvertraglich (TV-L/TVöD) bzw. für Beamtinnen/Beamte in der Bremischen Urlaubsverordnung (BremUrlVO) geregelt.

Der tarifliche Urlaubsanspruch ist in § 26 TV-L/TVöD bzw. § 4 BremUrlVO geregelt und beträgt bei einer 5-Tage-Woche 30 Arbeitstage in jedem vollen Kalenderjahr. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend, die genauen Regelungen hierzu finden Sie unter dem Punkt 'Urlaubsanspruch bei Änderung der Arbeitszeit'.

Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen ist in § 208 SGB lX geregelt und beträgt bei einer 5-Tage-Woche 5 Arbeitstage in jedem vollen Kalenderjahr. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend, die genaueren Regelungen hierzu finden Sie unter dem Punkt 'Zusatzurlaub nach §208 SGB IX'.

Erholungsurlaub kann erstmalig nach 6 Monaten beantragt werden. Hierbei ist folgendes zu beachten:

  • Ein Urlaubsjahr entspricht einem Kalenderjahr
  • Erholungsurlaub ist frühzeitig auf dem Dienstweg zu beantragen;
  • er soll grundsätzlich zusammenhängend genommen und gewährt werden,
  • ein Urlaubsteil soll zwei volle Wochen umfassen,
  • Urlaub in der Probezeit ist durch eine entsprechende Vereinbarung möglich
  • zur Änderung des bereits genehmigten Erholungsurlaubsantrags (Kürzung oder Stornierung) ist ein neuer Antrag über den Vorgesetzten zu stellen,
  • Resturlaub verfällt, wenn er nicht bis zum Ablauf des 30. Septembers des folgenden Jahres genommen worden ist,
  • Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit wieder gutgeschrieben,
  • das wissenschaftliche Personal hat bei der Urlaubsplanung seine Lehrverpflichtung zu berücksichtigen,
  • Professoren/innen / Hochschuldozenten/-innen sind von der Antragstellung befreit, haben aber die Urlaubsabwesenheit im Dekanat anzuzeigen.

Noch bestehende Ansprüche auf Erholungsurlaub, die im Urlaubsjahr entstanden sind, verfallen grundsätzlich mit Ablauf des 30.09. des Folgejahres, wenn sie nicht rechtzeitig vor diesem Datum beantragt und in Anspruch genommen werden. Ansonsten verfällt der Anspruch.

Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen ist der Erholungsurlaub innerhalb der Laufzeit des Arbeitsvertrages zu nehmen. Die Auszahlung eines Resturlaubs ist nicht möglich.

Dies gilt grundsätzlich auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Lediglich wenn der gesetzliche Urlaubsanspruch aus dienstlichen Gründen nicht vollständig genommen werden kann, ist er in einzelnen Fällen abzugelten. Dienstliche Gründe sind vom Vorgesetzten im Einzelfall schriftlich darzulegen.

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, ensteht der Urlaubsanspruch anteilig für jeden vollen Kalendermonat.

Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs anteilig für jeden vollen Kalendermonat.

Genauere Regelungen zu Urlaubsansprüchen finden Sie im nachfolgenden Drop-down-Menü.

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres (unterjähriger Ein- bzw. Austritt), steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein anteiliger Urlaubsanspruch zu.

Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als 5 Tagen geleistet, vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.

Folgende durchschnittliche Richtwerte gelten bei einer

  • 5-Tage-Woche: 2,5 Tage pro Monat, 30 Tage Gesamtanspruch
  • 4-Tage-Woche: 2 Tage pro Monat, 24 Tage Gesamtanspruch
  • 3-Tage-Woche: 1,5 Tage pro Monat, 18 Tage Gesamtanspruch 
  • 2-Tage-Woche: 1 Tag pro Monat, 12 Tage Gesamtanspruch
  • 1-Tage-Woche: 0,5 Tage pro Monat, 6 Tage Gesamtanspruch 

 

Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs anteilig für jeden vollen Monat.

Ruhende Arbeitsverträge liegen unter anderem vor bei

  • Elternzeit (siehe auch Urlaubsanspruch bei Elternzeit)
  • Sonderurlaub (volle Monate)
  • Flexi-Urlaub (betrifft nur den Februar mit 28 Tagen)
  • Sabbatical (Sabbatjahr)

 

Die Berechnung und Kürzung des Urlaubsanspruches bei Angestellten (TV-L/TVöD) erfolgt über zwei unterschiedliche Rechenwege:

Gleichbleibende Arbeitszeit innerhalb eines Urlaubsjahres

  • Zwölftelung des Anspruches bei unterjährigem Ein- und Austritt und ruhenden Arbeitsverhältnissen
  • Anteiliger Urlaubsanspruch bei verkürzten Tagen pro Woche und gleichbleibender Arbeitszeit

Änderung der Arbeitszeit innerhalb eines Urlaubsjahres

  • Arbeitszeitänderungen sind Änderungen der wöchentlichen Arbeitsstunden und Änderungen der Verteilung der Tage pro Woche
  • Taggenaue Berechnung der einzelnen Arbeitszeitabschnitte
  • Taggenauer Abzug für volle Monate bei unterjährigem Ein- und Austritt und ruhenden Arbeitsverhältnissen

Eine taggenaue Berechnung erfolgt nicht für Beamte, gem. BremUrlVO wird grundsätzlich gezwölftelt.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Punkt 'Urlaubsanspruch bei Änderung der Arbeitszeit'

Begriffserklärungen:

Arbeitszeitänderung - Änderungen der wöchentlichen Arbeitsstunden sowie Änderungen der Verteilung der Arbeitstage/Woche

Urlaubsanspruch - Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Urlaubtagen pro Urlaubsjahr -> wird auf Basis der geleisteten Arbeitstage/Woche berechnet

Resturlaub - Verbliebener Urlaubsanspruch pro Urlaubsjahr nach Inanspruchnahme von Urlaubstagen

Urlaubsentgelt - Lohn- und Gehaltsfortzahlung während des Urlaubes - wird auf Basis der wöchentlichen Arbeitsstunden berechnet

Zeitabschnitt - Zeitraum in dem die selben Bedingungen vorliegen

 

Werden innerhalb eines Urlaubsjahr mehrmals die Arbeitszeiten geändert, ist für jede Änderung eine erneute Berechnung vorzunehmen.

 

Änderungen der Verteilung der Arbeitstage/Woche sind ab sofort zwingend dem Personaldezernat mit Angabe des Stichtages der Änderung anzuzeigen!

 

 

Regelungen für Angestellte (TV-L/TVöD)

Durch aktuelle Rechtssprechungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird bei einer Veränderung der Arbeitszeit innerhalb eines Urlaubsjahres der Urlaubsanspruch als auch die Höhe des Urlaubsentgelts individuell berechnet. (Rundschreiben Nr.09/2021 Berechnung von Urlaubsansprüchen und -entgelten bei Veränderung der Arbeitszeit)

Hierbei kommt es zu unterschiedlichen Fallkonstellationen.

 

Änderung der Verteilung der Arbeitstage/Woche bei gleichbleibenden Arbeitsstunden/Woche:

Der Urlaubsanspruch für das gesamte Urlaubsjahr setzt sich aus mehreren Zeitabschnitten mit den unterschiedlichen Arbeitszeiten zusammen. Für jeden einzelnen Zeitabschnitt ist der Urlaubsanspruch taggenau anteilig zu berechnen. Die anteiligen Urlaubsansprüche pro Zeitabschnitt werden zusammengerechnet und erst dann gem. TV-L/TVöD gerundet.

Eine Ermittlung des Urlaubsentgelts ist in diesem Fall nicht erforderlich, da die Arbeitsstunden/Woche unverändert sind und damit alle Anspruchstage den selben Wert zugeschrieben bekommen.

 

Reduzierung der Arbeitsstunden/Woche bei gleichbleibenden oder Änderung der Verteilung der Arbeitstagen/Woche:

Die Berechnung des Urlaubsanspruches erfolgt wie oben beschrieben zusätzlich wird den einzelnen Urlaubsansprüchen pro Zeitabschnitt ein Urlaubsentgelt auf Basis der Arbeitsstunden/Woche des jeweiligen Zeitabschnittes zugeschrieben.

Urlaubsansprüche aus einem Zeitabschnitt mit höherer Arbeitszeit behalten den Wert des Urlaubsentgelts der höheren Arbeitszeit, auch wenn diese erst im Zeitabschnitt einer niedrigeren Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. Die in Anspruch genommen Urlaubstage mit einem höheren Urlaubsentgelt werden von der Urlaubsbearbeitung an Performa Nord gemeldet, woraufhin dort eine Auszahlung der Differenz (höhere Arbeitszeit - niedrigere Arbeitszeit) des Urlaubsentgeltes erfolgt nachdem der Urlaub angetreten wurde. Die Auszahlung kann bis zu 2 Monate nach Antritt des Urlaubs dauern.

Für die Berechnung der Zahlung eines erhöhten Urlaubsentgelts sind für die einzelnen Abschnitte nur ganze Tage möglich, dabei gelten abweichende Rundungsregelungen:

Für Zeitabschnitte mit der höheren Arbeitszeit wird der Urlaubsanspruch grundsätzlich aufgerundet, für Zeitabschnitte mit der niedrigeren Arbeitszeit wird der Urlaubsanspruch grundsätzlich abgerundet. Der Gesamturlaub darf hierbei jedoch nicht überschritten werden.

 

Erhöhung der Arbeitsstunden/Woche und Änderung der Verteilung der Arbeitstage/Woche:

Der Urlaubsanspruch berechnet sich ebenfalls nach den zuvor genannten Regelungen der taggenauen Berechnung pro Zeitabschnitt.

Eine Festlegung des Urlaubsentgelts pro Zeitabschnitt erfolgt nicht, da hierdurch das generelle Arbeitsentgelt vermindert werden würde. Es gelten die tariflichen Regelungen zur Fortzahlung des Entgelts.

 

Erhöhung der Arbeitsstunden/Woche bei gleichbleibender Verteilung der Arbeitstage/Woche:

Aufgrund der durchgängigen gleichbleibenden Verteilung der Arbeitstage/Woche ist eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs nicht notwendig.

Eine Festlegung des Urlaubsentgelts pro Zeitabschnitt erfolgt nicht, da hierdurch das generelle Arbeitsentgelt vermindert werden würde. Es gelten die tariflichen Regelungen zur Fortzahlung des Entgelts.

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Regelungen für Beamte (BremUrlVO):

 

Entgegen den Regelungen der Tarifangestellten erfolgt gem. BremUrlVO keine taggenaue Berechnung und keine Auszahlung eines höheren Urlaubsentgelts. Die Umsetzung der Regelungen im Tarifbereich werden außerhalb des finanziellen Dienstrechts umgesetzt, die Besoldung bleibt somit unverändert. Zudem sieht die BremUrlVO keine Differenzierung zwischen der Erhöhung und der Reduzierung der Arbeitszeit vor, berechnet werden sämtliche Arbeitszeitänderungen. Die Berechnung kann erst zum Stichtag der Arbeitszeitänderung erfolgen, berechnet wird lediglich der zur Verfügung stehende Resturlaub des Urlaubsjahres. (Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 09/2023 - Berechnung von Urlaubsansprüchen bei Veränderung der Arbeitszeit nach § 5 Bremische Urlaubsverordnung)

Bei Änderung der Arbeitszeit erfolgt eine Berechnung pro Zeitabschnitt, für Monate in denen unterschiedliche Arbeitszeiten vorliegen wird die höhere Arbeitszeit zugrundegelegt.

Dem einzelnen Urlaubstag wird pro Zeitabschnitt ein Wert zugeschrieben der sich in Stunden bemisst (durchschnittliche Arbeitsstunden/Tag).

Die im alten Zeitabschnitt nicht in Anspruch genommen Urlaubstage werden auf Basis der alten Arbeitszeit in Arbeitsstunden umgerechnet und im neuen Zeitabschnitt auf Basis der neuen Arbeitszeit wieder in Urlaubstage umgerechnet.

Ein bei der Umrechnung verbliebener Bruchteil eines Tages wird als Guthaben in Stunden und Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

Die Höhe der Zeitgutschrift wird durch die Urlaubsbearbeitung mitgeteilt.

 

 

 

 

 

 

Erholungsurlaub während der Elternzeit

Der Urlaubsanspruch während der Elternzeit wird gem. § 17 BEEGanteilig um jeden vollen Monat gekürzt.

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Resturlaub vor Elternzeit

Der volle Anspruch des Resturlaubes vor Beginn der Elternzeit bleibt bestehen und unterliegt einer gesonderten Verfallsfrist.

Der Resturlaub wird bis zum Ende des Folgejahres (31.12.) nach der Rückkehr aus der Elternzeit übertragen.

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Urlaubsanspruch während Teilzeit

Wird während der Elternzeit weiterhin in Teilzeit gearbeitet (Teilzeit in Elternzeit) wird der Urlaubsanspruch gem. den Regelungen der Änderungen der Arbeitzeit anteilig berechnet.

 

Gutschrift des Urlaubs:

Erkranken Mitarbeitende während ihres Erholungsurlaubes erfolgt gem. § 9 BUrlG bzw. § 9 BremUrlVO eine Gutschrift der Urlaubstage, soweit die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nachgewiesen wird.

Urlaubstage, die nicht durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden, werden nicht gutgeschrieben.

Die Gutschrift erfolgt über die Krankheitssachbearbeitung soweit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dort vorliegt, bei Fragen wenden Sie sich bitte an krankmeldungprotect me ?!vw.uni-bremenprotect me ?!.de

Für die Inanspruchnahme der gutgeschriebenen Urlaubstage ist eine erneute Antragstellung notwendig.

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Verlängerte Verfallsfrist bei Langzeiterkrankung:

Erkranken Mitarbeitende über einen längeren Zeitraum, sodass es Ihnen nicht möglich ist Urlaub zu nehmen unterliegt die Übertragung des Urlaubsanspruches einer gesonderten Regelung.

Es erfolgt eine Differenzierung zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und dem tariflichen Mehrurlaubsanspruch.

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt gem. § 3 BUrlG20 Tage (bei einer 5-Tage-Woche). Dieser wird für einen Zeitraum von 15 Monaten nach Ablauf des Jahres (31.03.) in dem er entstanden ist übertragen.

Der tarifliche Mehrurlaubsanspruch beträgt 10 Tage (bei einer 5-Tage-Woche). Dieser unterliegt weiterhin der regulären Verfallsfrist gem. § 7 BremUrlVO bzw. § 26 i.V.m. § 40 Nr. 7 TV-L (TVöD Angestellte sind hierauf angepasst) und verfällt zum 30.09. des Folgejahres.

Diese Regelung gilt ebenfalls für volle Erwerbsminderungsrenten.

Zusatzurlaub für schwerbehinderte Mitarbeitende gem. § 208 SGB IX

Der Zusatzurlaub beträgt 5 Tage pro Urlaubsjahr bei einer 5 Tage-Woche.

Bei unterjährigem Ein- bzw. Austritt, ruhenden Arbeitsverhältnissen oder einer geringeren Verteilung der Arbeitstage pro Woche wird der Urlaub anteilig gekürzt bzw. abgezogen.

Bruchteile von Urlaubstagen werden kaufmännisch auf- bzw. abgerundet.

Der Zusatzurlaub wird grundsätzlich eigenständig berechnet und dem Gesamtjahresanspruch zugerechnet.

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Besondere Regelungen bei Änderung der Arbeitszeit für Angestellte (TV-L/TVöD)

  • Bruchteile die mindestens einen halben Tag ergeben (ab 0,5) werden auf volle Urlaubstage aufgerundet
  • Bruchteile, die weniger als einen halben Tag ergeben werden in Stunden umgerechnet und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, die Höhe der Zeitgutschrift wird durch die Urlaubsbearbeitung mitgeteilt.

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Alle Informationen, einschließlich der Regelungen zum Zusatzurlaub bei Schiffsexpedition finden Sie >>hier<<.

Aktualisiert von: Dezernat 2