Erholungsurlaub

Für alle Mitarbeitenden gilt:

Die Dauer des Erholungsurlaubs ist für Beschäftigte tarifvertraglich (TV-L/TVöD) bzw. für Beamtinnen/Beamte in der Bremischen Urlaubsverordnung (BremUrlVO) geregelt.

Der tarifliche Urlaubsanspruch ist in § 26 TV-L/TVöD bzw. § 4 BremUrlVO geregelt und beträgt bei einer 5-Tage-Woche 30 Arbeitstage in jedem vollen Kalenderjahr. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Die genauen Regelungen hierzu finden Sie unter dem Punkt 'Urlaubsanspruch bei Änderung der Arbeitszeit'.

Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen ist in § 208 SGB lX geregelt und beträgt bei einer 5-Tage-Woche 5 Arbeitstage in jedem vollen Kalenderjahr. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Die genaueren Regelungen hierzu finden Sie unter dem Punkt 'Zusatzurlaub nach §208 SGB IX'.

Der volle Erholungsurlaub kann erstmalig nach 6 Monaten seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Hierbei ist folgendes zu beachten:

  • ein Urlaubsjahr entspricht einem Kalenderjahr,
  • Erholungsurlaub ist frühzeitig auf dem Dienstweg zu beantragen,
  • er soll grundsätzlich zusammenhängend genommen und gewährt werden,
  • ein Urlaubsteil soll zwei volle Wochen umfassen,
  • Urlaub in der Probezeit ist durch eine entsprechende Vereinbarung möglich (sofern und soweit der beantragte Urlaubsanspruch noch nicht besteht),
  • zur Änderung des bereits genehmigten Erholungsurlaubsantrags (Kürzung oder Stornierung) ist ein neuer Antrag zu stellen,
  • Resturlaub verfällt, wenn er nicht bis zum Ablauf des 30. Septembers des folgenden Jahres genommen worden ist,
  • Bei Erkrankung während des Urlaubs werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit wieder gutgeschrieben,
  • das wissenschaftliche Personal hat bei der Urlaubsplanung seine Lehrverpflichtung zu berücksichtigen,
  • Professoren/innen / Hochschuldozenten/-innen sind von der Antragstellung befreit, haben aber die Urlaubsabwesenheit im Dekanat anzuzeigen.

Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen ist der Erholungsurlaub innerhalb der Laufzeit des Arbeitsvertrages zu nehmen. Die Auszahlung eines Resturlaubs ist grundsätzlich nicht möglich.

Dies gilt grundsätzlich auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Lediglich wenn der gesetzliche Urlaubsanspruch aus dienstlichen oder krankheitsbedingten Gründen nicht vollständig genommen werden kann, ist er in einzelnen Fällen abzugelten. Dienstliche Gründe sind vom/ von der Vorgesetzten im Einzelfall schriftlich darzulegen.

Genauere Regelungen zu Urlaubsansprüchen finden Sie im nachfolgenden Drop-down-Menü.

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres (unterjähriger Ein- bzw. Austritt), steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein anteiliger Urlaubsanspruch zu.

Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als 5 Tagen geleistet, vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.

Folgende durchschnittliche Richtwerte gelten bei einer

  • 5-Tage-Woche: 30:12 = 2,5 Tage pro Monat, 30 Tage Gesamtanspruch
  • 4-Tage-Woche: ((30:5)x4):12 = 2 Tage pro Monat, 24 Tage Gesamtanspruch
  • 3-Tage-Woche: ((30:5)x3):12 = 1,5 Tage pro Monat, 18 Tage Gesamtanspruch 
  • 2-Tage-Woche: ((30:5)x2):12 = 1 Tag pro Monat, 12 Tage Gesamtanspruch
  • 1-Tage-Woche: ((30:5)x1):12 = 0,5 Tage pro Monat, 6 Tage Gesamtanspruch 

 

Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs anteilig für jeden vollen Monat.

Ruhende Arbeitsverträge liegen unter anderem vor bei

  • Elternzeit (siehe auch Urlaubsanspruch bei Elternzeit)
  • Sonderurlaub (volle Monate)
  • Flexi-Urlaub (betrifft nur den Februar mit 28 Tagen)
  • Sabbatical (Sabbatjahr)

 

Die Berechnung und Kürzung des Urlaubsanspruches bei Angestellten (TV-L/TVöD) erfolgt über zwei unterschiedliche Rechenwege:

Gleichbleibende Arbeitszeit innerhalb eines Urlaubsjahres

  • Zwölftelung des Anspruches bei unterjährigem Ein- und Austritt und ruhenden Arbeitsverhältnissen
  • Anteiliger Urlaubsanspruch bei weniger als 5 Tagen pro Woche und gleichbleibender Arbeitszeit

Änderung der Arbeitszeit innerhalb eines Urlaubsjahres

Arbeitszeitänderungen sind Änderungen der wöchentlichen Arbeitsstunden und Änderungen der Verteilung der Tage pro Woche

  • Taggenaue Berechnung der einzelnen Arbeitszeitabschnitte
  • Taggenauer Abzug für volle Monate bei unterjährigem Ein- und Austritt und ruhenden Arbeitsverhältnissen

Eine taggenaue Berechnung erfolgt nicht für Beamte, gem. BremUrlVO wird grundsätzlich gezwölftelt.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Punkt 'Urlaubsanspruch bei Änderung der Arbeitszeit'

Begriffserklärungen:

Arbeitszeitänderung - Änderungen der wöchentlichen Arbeitsstunden sowie Änderungen der Verteilung der Arbeitstage/Woche

Urlaubsanspruch - Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen pro Urlaubsjahr -> wird auf Basis der Arbeitstage/Woche berechnet

Resturlaub - Verbliebener noch nicht beanspruchter Urlaub pro Urlaubsjahr 

Urlaubsentgelt - Lohn- und Gehaltsfortzahlung während des Urlaubes - wird auf Basis der wöchentlichen Arbeitsstunden berechnet

Zeitabschnitt - Einzelne Zeiträume, in denen sich die Bedingungen für die Urlaubs- und Urlaubsentgeltberechnung ändern (s. Arbeitszeitänderung)

Werden innerhalb eines Urlaubsjahres mehrmals die Arbeitszeiten geändert, ist für jede Änderung eine erneute Berechnung vorzunehmen.

Änderungen der Verteilung der Arbeitstage/Woche sind  dem Personaldezernat mit Angabe des Stichtages der Änderung unbedingt anzuzeigen!

Regelungen für Angestellte (TV-L/TVöD)

Durch aktuelle Rechtssprechungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird bei einer Veränderung der Arbeitszeit innerhalb eines Urlaubsjahres der Urlaubsanspruch als auch die Höhe des Urlaubsentgelts individuell berechnet. (Rundschreiben Nr.09/2021 Berechnung von Urlaubsansprüchen und -entgelten bei Veränderung der Arbeitszeit)

Es gibt fünf mögliche Fallkonstellationen, bei denen die Berechnung einzelner Zeitabschnitte erforderlich ist:

  1. Gleichbleibendes Arbeitszeitvolumen bei Änderung der Verteilung der Arbeitstage,
  2. Reduzierung des Arbeitszeitvolumens bei gleichbleibender Verteilung der Arbeitstage,
  3. Reduzierung des Arbeitszeitvolumens bei Änderung der Verteilung der Arbeitstage,
  4. Aufstockung des Arbeitszeitvolumens bei gleichbleibender Verteilung der Arbeitstage,
  5. Aufstockung des Arbeitszeitvolumens bei Änderung der Verteilung der Arbeitstage.

Zu 1.

Für jeden Zeitabschnitt ändert sich die Berechnung des Urlaubsanspruchs:

Bsp.:

Verteilung der Arbeitszeit

in Tagen/Woche

Von

Bis

Berechnung des

Zeitabschnitts *

 

Urlaubsanspruch in dem Zeitabschnitt

5

Jan.

März

(30:12)*3

7,5

4

April

Aug.

(((30:5)*4):12)*5

10

3

Sept.

Okt.

(((30:5)*3):12)*2

3

2

Nov.

Dez.

(((30:5)*2):12)*2

2

Urlaubsanspruch

Gesamt

 

 

 

22,5 = 23

*(((30 Tage tariflicher Gesamturlaubsanspruch : 5 Arbeitstage) * Arbeitstage pro Woche) : 12 Monate) * Anzahl Monate des Abschnitts

Zu 2.

Der Urlaubsanspruch von 30 Tagen bleibt unverändert bestehen.
Es ändert sich jedoch der Wert der jeweiligen Urlaubstage

Bsp.:

Verteilung der Arbeitszeit

in Tagen/Woche

Arbeitszeitvolumen

Von

Bis

Urlaubsanspruch in dem Zeitabschnitt

Wert der

Urlaubstage

(als Bruch)

5

39,2

Jan.

März

7,5 (8,0)*

39,2/39,2

5

29,4

April

Aug.

12,5 (12,0)*

29,4/39,2

5

19,6

Sept.

Okt.

5

19,6/39,2

5

15

Nov.

Dez.

5

15/39,2

Urlaubsanspruch

Gesamt

 

 

 

30

 

* Zeitabschnitte mit einem höheren Wert werden aufgerundet, Zeitabschnitte mit einem niedrigen Wert werden abgerundet.

Werden Urlaubsansprüche aus einem Zeitabschnitt mit höherem Arbeitszeitvolumen in einem Abschnitt mit geringerem Arbeitszeitvolumen angetreten, so wird der Differenzbetrag zwischen dem geringeren Entgelt und dem höheren Urlaubswert separat ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel 2 Monate nach Urlaubsantritt.

Zu 3.

Für jeden Zeitabschnitt ändert sich die Berechnung des Urlaubsanspruchs sowie der Wert der jeweiligen Urlaubstage.

Bsp.:

Verteilung der Arbeitszeit

in Tagen/Woche

Arbeitszeitvolumen

Von

Bis

Urlaubsanspruch in dem Zeitabschnitt

Wert der

Urlaubstage

(als Bruch)

5

39,2

Jan.

März

7,5 (8,0)

39,2/39,2

4

29,4

April

Aug.

10

29,4/39,2

3

19,6

Sept.

Okt.

3

19,6/39,2

2

15,0

Nov.

Dez.

2

15/39,2

Urlaubsanspruch

Gesamt

 

 

 

22,5 = 23

 

Zu. 4.

Bsp.:

Verteilung der Arbeitszeit

in Tagen/Woche

Arbeitszeitvolumen

Von

Bis

Urlaubsanspruch in dem Zeitabschnitt

Wert der

Urlaubstage

(als Bruch)

5

19,6

Jan.

März

7,5 (7,0)*

19,6/39,2

5

25,0

April

Aug.

12,5 (13,0)*

25,0/39,2

5

29,4

Sept.

Okt.

5

29,4/39,2

5

39,2

Nov.

Dez.

5

39,2/39,2

Urlaubsanspruch

Gesamt

 

 

 

30

 

* Zeitabschnitte mit einem höheren Wert werden aufgerundet, Zeitabschnitte mit einem niedrigen Wert werden abgerundet.

Werden Urlaubsansprüche aus einem Zeitabschnitt mit geringerem Arbeitszeitvolumen in einen Abschnitt mit höherem Arbeitszeitvolumen angetreten, so wird das Urlaubsentgelt in der Höhe des aktuellen Entgeltes ausbezahlt. Es erfolgt also keine Nachberechnung, da sich das Entgelt ansonsten vermindern würde.
Würde der/die Beschäftige im vorliegenden Beispiel ihren/seinen Urlaub aus dem Abschnitt 1 im Abschnitt 2 nehmen, so bekäme er/sie ein Entgelt entsprechend der 25 Stunden/Woche.

Zu 5.

Bsp.:

Verteilung der Arbeitszeit

in Tagen/Woche

Arbeitszeitvolumen

Von

Bis

Urlaubsanspruch in dem Zeitabschnitt

Wert der

Urlaubstage

(als Bruch)

5

19,6

Jan.

März

7,5 (8,0)

19,6/39,2

4

25,0

April

Aug.

10

25,0/39,2

3

29,4

Sept.

Okt.

3

29,4/39,2

2

39,2

Nov.

Dez.

2

39,2/39,2

Urlaubsanspruch

Gesamt

 

 

 

22,5 = 23

 

 

Regelungen für Beamte (BremUrlVO):

Entgegen den Regelungen der Tarifangestellten erfolgt gem. BremUrlVO keine taggenaue Berechnung und keine Auszahlung eines höheren Urlaubsentgelts. Die Umsetzung der Regelungen im Tarifbereich werden außerhalb des finanziellen Dienstrechts umgesetzt, die Besoldung bleibt somit unverändert. Zudem sieht die BremUrlVO keine Differenzierung zwischen der Erhöhung und der Reduzierung der Arbeitszeit vor, berechnet werden sämtliche Arbeitszeitänderungen. Die Berechnung kann erst zum Stichtag der Arbeitszeitänderung erfolgen, berechnet wird lediglich der zur Verfügung stehende Resturlaub des Urlaubsjahres. Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter 

Bei Änderung der Arbeitszeit erfolgt eine Berechnung pro Zeitabschnitt, für Monate in denen unterschiedliche Arbeitszeiten vorliegen wird die höhere Arbeitszeit zugrundegelegt.

Dem einzelnen Urlaubstag wird pro Zeitabschnitt ein Wert zugeschrieben der sich in Stunden bemisst (durchschnittliche Arbeitsstunden/Tag).

Die im alten Zeitabschnitt nicht in Anspruch genommen Urlaubstage werden auf Basis der alten Arbeitszeit in Arbeitsstunden umgerechnet und im neuen Zeitabschnitt auf Basis der neuen Arbeitszeit wieder in Urlaubstage umgerechnet.

Ein bei der Umrechnung verbliebener Bruchteil eines Tages wird als Guthaben in Stunden und Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

Die Höhe der Zeitgutschrift wird durch die Urlaubsbearbeitung mitgeteilt.

 

Erholungsurlaub während der Elternzeit

Der Urlaubsanspruch während der Elternzeit wird gem. § 17 BEEG  anteilig um jeden vollen Monat gekürzt.

Resturlaub vor Elternzeit

Der volle Anspruch des Resturlaubes vor Beginn der Elternzeit bleibt bestehen und unterliegt einer gesonderten Verfallsfrist.

Der Resturlaub wird bis zum Ende des Folgejahres (31.12.) nach der Rückkehr aus der Elternzeit übertragen.

Urlaubsanspruch während Teilzeit in Elternzeit

Wird während der Elternzeit weiterhin in Teilzeit gearbeitet wird der Urlaubsanspruch gem. den Regelungen der Änderungen der Arbeitszeit anteilig berechnet. In dem Fall gelten keine besonderen Verfallsfristen.

 

Gutschrift des Urlaubs

Erkranken Mitarbeitende während ihres Erholungsurlaubes, erfolgt gem. § 9 BUrlG bzw. § 9 BremUrlVO eine Gutschrift der Urlaubstage, soweit die Arbeitsunfähigkeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen wird.

Erkrankungen, die nicht durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden, führen nicht zur Gutschrift der Urlaubstage.

Die Gutschrift erfolgt über die Krankheitssachbearbeitung, soweit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dort vorliegt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an krankmeldungprotect me ?!vw.uni-bremenprotect me ?!.de

Verlängerte Verfallsfrist bei Langzeiterkrankung

Erkranken Mitarbeitende über einen längeren Zeitraum, sodass es ihnen nicht möglich ist, Urlaub zu nehmen, unterliegt die Übertragung des Urlaubsanspruches einer gesonderten Regelung.

Es erfolgt eine Differenzierung zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und dem darüber hinaus geltenden tariflichen Urlaubsanspruch.

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt gem. § 3 BUrlG  20 Tage (bei einer 5-Tage-Woche). Dieser wird für einen Zeitraum von 15 Monaten nach Ablauf des Jahres (31.03.) in dem er entstanden ist übertragen.

Der tarifliche Mehrurlaubsanspruch beträgt 10 Tage (bei einer 5-Tage-Woche). Dieser unterliegt weiterhin der regulären Verfallsfrist in analoger Anwendung des § 7 BremUrlVO bzw. § 26 i.V.m. § 40 Nr. 7 TV-L (TVöD Angestellte sind hierauf angepasst) und verfällt zum 30.09. des Folgejahres.

Diese Regelung gilt ebenfalls im Falle einer vollen Erwerbsminderungsrente.

Zusatzurlaub für schwerbehinderte Mitarbeitende mit einem GdB von mind. 50 % gem. § 208 SGB IX

Der Zusatzurlaub beträgt 5 Tage pro Urlaubsjahr bei einer 5 Tage-Woche.

Bei unterjährigem Ein- bzw. Austritt, ruhenden Arbeitsverhältnissen oder einer geringeren Verteilung der Arbeitstage pro Woche wird der Urlaub anteilig gekürzt.

Bruchteile von Urlaubstagen werden kaufmännisch auf- bzw. abgerundet.

Der Zusatzurlaub wird grundsätzlich eigenständig berechnet und dem Gesamtjahresanspruch zugerechnet.

 

Besondere Regelungen bei Änderung der Arbeitszeit für Angestellte (TV-L/TVöD)

  • Bruchteile die mindestens einen halben Tag ergeben (ab 0,5) werden auf volle Urlaubstage aufgerundet
  • Bruchteile, die weniger als einen halben Tag ergeben werden in Stunden umgerechnet und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, die Höhe der Zeitgutschrift wird durch die Urlaubsbearbeitung mitgeteilt.

Schichtarbeit

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Wechselschichtarbeit

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

Wechselschichtarbeit erfordert den regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit nach einem Dienstplan in bestimmten Folgen von zeitlich gleich liegenden Schichten zu jeweils festen Tagesstunden (z. B. Schichtwechsel um 6 Uhr, 14 Uhr, 22 Uhr).

Zusatzurlaubsanspruch

In § 27 Abs. 2 und 3 sieht der TV-L  als Ausgleich für die besonderen Belastungen der Wechselschicht- oder Schichtarbeit Zusatzurlaub vor. Für die Gewährung des Zusatzurlaubs sind sowohl die Art und der Umfang der Arbeitsleistung der Beschäftigten, als auch der (monatliche) Zeitraum entscheidend. Je größer die tatsächliche individuelle Belastung ist, desto mehr Anspruch auf Zusatzurlaub besteht. Hierdurch soll die arbeitsmedizinisch nachgewiesene besondere Belastung der betroffenen Beschäftigten durch Freizeitausgleich abgemildert werden.

Bei ständiger Wechselschichtarbeit erhalten Beschäftige für je 2 zusammenhängende Monate, in denen Wechselschichtarbeit geleistet wird, einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Bei ständiger Schichtarbeit steht ihnen für je vier zusammenhängende Monate ein Arbeitstag Zusatzurlaub zu. Diese Differenzierung findet ihre Ursache darin, dass aus arbeitsmedizinischer Sicht die Schichtarbeit die Beschäftigten nur halb so stark belastet wie die Wechselschichtarbeit.

Der Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit beträgt bei Einsatz in der 5-Tage-Woche maximal 6 Tage im Kalenderjahr. Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage vermindert bzw. erhöht sich der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit entsprechend der Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 5 TV-L. Gleiches gilt für den Anspruch auf Zusatzurlaub für Schichtarbeit.

Übertragbarkeit

Der Zusatzurlaub teilt grundsätzlich das Schicksal des Erholungsurlaubs, etwa beim Urlaubsentgelt, bei der Abweichung von der 5-Tage-Woche, der Übertragbarkeit oder der Abgeltung.

Mit Urteil vom 23.11.2017 hat das BAG ausdrücklich bestätigt, dass entstandener Zusatzurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt werden muss und auch in Teilen genommen werden kann. Geschieht dies nicht, bestimmt sich seine Übertragung nach den Regelungen für den Erholungsurlaub.

Im Falle langandauernder Krankheit unterliegt der Zusatzurlaub den Übertragungsfristen und damit dem Verfall wie der über den Mindesturlaub nach BUrlG hinausgehende tarifliche Erholungsurlaub.

Alle Informationen, einschließlich der Regelungen zum Zusatzurlaub bei Schiffsexpedition finden Sie >>hier<<.

Aktualisiert von: Dezernat 2