Fotos auf Webseite

Fotos von Beschäftigten dürfen nicht ohne weiteres auf einer Webseite veröffentlicht werden. Hierzu bedarf es der Einwilligung der Abgebildeten (§ 22 Kunsturhebergesetz). Von einem stillen Einverständnis kann ausgegangen werden, wenn die Beschäftigten gewusst haben, dass die Fotos für diesen Zweck gemacht wurden und keine Einwände erhoben haben. Auch Fotos vom Betriebsausflug oder z.B. der Weihnachtsfeier dürfen nicht einfach veröffentlicht werden. Keine Probleme entstehen dagegen in rechtlicher Hinsicht, wenn rein arbeitsbezogene Daten von Beschäftigten auf der Website stehen, wie z.B. Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

Aktualisiert von: Dezernat 2