Werkverträge / Honorarverträge

Die Bearbeitung der Werk- und Honorarverträgen erfolgt durch die Rechtsstelle der Universität Bremen. Einen Leitfaden zum Ablauf und Musterverträge finden Sie auf den Seiten der Rechtsstelle.

Werk- und Honorarverträge mit Vollbeschäftigten der Universität werden grundsätzlich nicht geschlossen.

Teilzeitbeschäftigte können zusätzliche Aufgaben, die über die Aufgabenstellung des Arbeitsvertrages hinaus wahrgenommen werden sollen, durch eine Stundenaufstockung des bestehenden Arbeitsvertrages wahrnehmen.
In begründeten Ausnahmefällen kann - wenn keine Nähe zum Hauptamt besteht - ein Werk- bzw. Honorarvertrag abgeschlossen werden.
Voraussetzungen:

  • Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung und Genehmigung nach § 57 LHO. Gemäß § 57 der Landeshaushaltsordnung darf die Tätigkeit nicht in den dienstlichen Aufgabenbereich des Beschäftigten fallen. Der/Die Antragsteller/in des Werkvertrages hat deshalb formlos (Anmerkung der Autorin: ausführlich und nachvollziehbar) die Abgrenzung der hauptamtlichen Tätigkeit zu der Tätigkeit im Rahmen des Werkvertrages darzustellen.
  • Zudem hat der/die Beschäftigte einen Antrag auf Genehmigung der Nebentätigkeit zu stellen. Die Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung beider Genehmigungen erfolgt durch das Dezernat 2. Beträgt die Vergütung des Werkvertrages mehr als 2.500,- EURO, wird die Prüfung der Voraussetzungen und die Erteilung der Genehmigung nach § 57 LHO vom Senator für Bildung und Wissenschaft wahrgenommen.

(Quelle: Nr. 3.4 Buchstabe a) der Richtlinie für den Abschluss von Werkverträgen vom 09.05.2000)

 

Aktualisiert von: Dezernat 2