Pflege des erkrankten Kindes

Mitarbeiter haben die Möglichkeit zur Pflege des erkrankten Kindes von der Arbeit freigestellt zu werden. In diesem Fall setzt die Gehaltszahlung aus und die Krankenkasse zahlt gem. § 45 SGB V Krankengeld (siehe Krankengeld bei Erkrankung des Kindes).

-    Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind 
     längstens für 15 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens für 30 
     Arbeitstage

-    Wenn Mutter und Vater des Kindes berufstätig sind, haben Elternteile 
     Anspruch darauf, je 15 Arbeitstage zur Pflege des erkrankten Kindes (unter 
     zwölf Jahren) freigestellt zu werden.

-    Alleinerziehende Mütter oder Väter haben pro Kalenderjahr einen Anspruch 
     auf 30 Tage Freistellung zur Pflege ihres erkrankten Kindes.

-    Bei mehreren Kindern unter zwölf Jahren erhöhen sich die möglichen 
     Freistellungstage pro Elternteil auf maximal 35 Arbeitstage im Kalenderjahr.

-    Für Alleinerziehende erhöht sich bei mehreren Kindern unter zwölf Jahren 
     der Anspruch auf Freistellung auf maximal 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Voraussetzung dafür ist, dass
-    das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und 
     auf Hilfe angewiesen ist,
-    die Pflege laut ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist
-    und keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen, 
     betreuen oder pflegen kann.

Besteht im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V ("Privat Versicherte") erhalten Mitarbeiter bei schwerer Erkrankung ihres Kindes, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr (§ 29 Abs. 1 bb) TV-L). Bitte beachten Sie hierzu auch das Rundschreiben des KAV Nr. A23/2014.

-    Informieren Sie die zuständige Verwaltung und Ihre Vorgesetzten 
     (spätestens bis 9:00 Uhr) über Ihre Abwesenheit.
-    Informieren Sie die zuständige Verwaltung über Ihre Rückkehr. 
-    Reichen Sie die ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Pflege 
     des Kindes bei Ihrer zuständigen Verwaltung ein. In den meisten Fällen 
     befindet sich auf der Rückseite dieser Bescheinigung der Antrag auf 
     Krankengeld. In diesem Fall reichen Sie bitte nur eine Kopie der 
     Bescheinigung
bei der Verwaltung ein.
-    Das Krankengeld beantragen Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse.

Ist es medizinisch notwendig, dass Sie Ihrem Kind als Begleitperson zur Seite stehen, erstatten die Krankenkassen den Verdienstausfall teilweise oder sogar in voller Höhe.

Hierzu
- stellen Sie einen Antrag auf unbezahlten Sonderurlaub
- informieren die zuständige Verwaltung und Vorgesetzten über Ihre Abwesenheit
- reichen bei Rückkehr eine Bescheinigung des Krankenhauses ein. Wichtig ist auch in diesem Fall, dass die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes bescheinigt wird.

Beamte deren Besoldung (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet, erhalten zur Betreuung ihrer erkrankten Kinder Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung in demselben Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen, wie Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend machen können.

Zuständigkeit

Sachbearbeiter

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Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Pflege d. erkrankten Kindes (Antrag aus 2/2017)

Aktualisiert von: Dezernat 2