Satzung

Alumni der Universität Bremen e.V.
Satzung

Präambel

Der Verein „Alumni der Universität Bremen e.V.“ versteht sich als ein Verein von Alumni für Alumni.

Als ehemalige Studierende und Absolventen sowie als ehemalige und aktive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Bremen und der mit ihr verbundenen wissenschaftlichen Einrichtungen fühlen sich die Alumni der Universität Bremen verbunden und identifizieren sich mit deren Werten und Leitzielen. Sie möchten zum Ansehen und zur Erreichung der Zukunftsziele der Universität Bremen beitragen. Auch als Alumni verstehen sie sich als Teil der Gemeinschaft von Lehrenden, Lernenden und Forschenden der Universität Bremen. Diese Zugehörigkeit kommt programmatisch im Namen des Vereins zum Ausdruck. Die  Alumni wollen als Verein die Universität Bremen in ihrer Weiterentwicklung aktiv unterstützen. Der Verein setzt sich dafür ein, Lehre, Forschung und die Studienbedingungen der Universität Bremen ideell und materiell zu fördern.

§ 1 Name, Sitz, Organe

1)     Der Verein führt den Namen " Alumni der Universität Bremen e.V.“. Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen.

2)     Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.

3)     Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

 

§ 2 Vereinszweck

1)      Zweck des Vereins ist die Förderung von Lehre, Wissenschaft und Forschung, insbesondere der wissenschaftlichen Qualifizierung und Berufsbildung der Studierenden sowie der  Weiterbildung von Absolventinnen und Absolventen an der Universität Bremen.

2)     Der Verein verwirklicht seinen Vereinszweck insbesondere durch:

a.    Förderung des Kontakts der Alumni untereinander.

b.    finanzielle Förderung der Universität Bremen,

c.    Ideelle Unterstützung der Universität Bremen durch Alumni, die ihre Fach­kompetenz für praxisnahe Veranstaltungen der Universität Bremen zur Verfügung stellen,

d.    Förderung der Berufsorientierung von Studierenden und Absolventinnen und Absolventen der Universität Bremen,

e.    Aktivitäten zur Förderung von Existenzgründungen aus dem Kreis der Absolventinnen und Absolventen, sowie zur Verbesserung des Gründungs­klimas an der Universität, durch Einbeziehung gründungserfahrener Alumni,

f.     Aktivitäten zur überregionalen und weltweiten Vernetzung von Absolventen der Universität Bremen und zur Gründung von Regionalgruppen, die das Ausbildungsangebot und Renommee der Universität Bremen überregional bekannt machen.“

3)   Der Verein kann im Rahmen seines Vereinszwecks Mittel an andere Körperschaften im Sinne des § 58 Ziff. 2 Abgabenordnung geben.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, nämlich die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf auch keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1)     Die Mitgliedschaft im Verein steht natürlichen und juristischen Personen in differenzierter Form offen.

a.     Natürliche Personen können dem Verein als ordentliche Mitglieder beitreten. Ordentliches Mitglied kann jede Absolventin / jeder Absolvent der Universität Bremen werden, die / der einen akademischen Grad oder einen Zwischenabschluss der Universität Bremen erlangt hat oder Exmatrikulierte ehemalige Studierende, wenn sie wenigstens zwei Semester an der Universität Bremen immatrikuliert waren oder ehemalige Stipendiaten der Universität Bremen. Ordentliches Mitglied können ferner aktive und ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aktive und ehemalige Lehrkräfte der Universität Bremen werden. Ordentliches Mitglied können ferner ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissenschaftlicher Einrichtungen i.S.d. § 96 BremHG, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen nach § 96a BremHG sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden, mit denen die Universität Bremen nach § 20 BremHG durch Kooperationsprofessuren verbunden ist.

b.    Natürliche Personen können dem Verein als studentisches Mitglied beitreten, wenn sie an der Universität Bremen immatrikuliert sind. Studentische Mitglieder haben kein Stimmrecht.

c.     Natürliche Personen können Ehrenmitglieder werden, wenn sie den Vereinszielen förderlich sind und der Vorstand dies beschließt. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

d.    Weitere natürliche Personen sowie Unternehmen, Vereine, Verbände, Stiftungen und andere juristische Personen können assoziierte Mitglieder des Vereins werden, wenn sie den Vereinszielen förderlich sind. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.

2)     Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und deren Annahme durch den Vorstand begründet. Die Beitrittserklärung und Mitgliedsaufnahme kann schriftlich oder online bzw. per E-Mail erfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

3)     Die Mitgliedschaft endet:

a)      bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

b)      durch Austritt. Der Austritt kann jederzeit im Jahr durch schriftliche Kündigung oder durch Kündigung per E-Mail  gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigung tritt zum Jahresende am 31.12. in Kraft.

c)      durch Ausschluss aus dem Verein. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt oder sich ansonsten vereinsschädigend verhält.

 

§ 5 Mitglieds- und Aufnahmebeiträge

Über die Erhebung von Mitglieds- und Aufnahmebeiträgen entscheidet der Vorstand. Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitrags- und Gebührenordnung festgehalten. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder und in Ausnahmefällen auch andere Mitglieder ganz oder teilweise von Beiträgen befreien.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1)     Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen, und zwar schriftlich oder als E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Es genügt der Versand von Einladung und Tagesordnung an die von den Mitgliedern jeweils angegebene E-Mail-Adresse. Mitglieder können bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

2)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse das erfordert oder wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

3)     Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende, eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen oder – im Falle deren Verhinderung – ein anderes Mitglied des Vorstandes.

4)     Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen. Studentische und assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.

5)     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung keine qualifizierte Mehrheit verlangen. Für die Änderung der Satzung ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder notwendig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

6)     Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1)     Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht und die Beitragsordnung des Vorstandes entgegen und stellt die geprüfte Jahresrechnung fest.

2)     Sie wählt den Vorstand und erteilt ihm Entlastung.

3)     Sie wählt den oder die Rechnungsprüfer.

4)     Sie ist zuständig für Beschlüsse über Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung des Vereins.

 

§ 8 Vorstand

1)     Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Sie müssen ordentliches Mitglied sein. Er wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, zwei stellvertretende Vorsitzende, eine/n Schatzmeister/in und eine/n Schriftführer/in.

2)     Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; sie bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand das Vorstandsamt des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen oder sich durch Zuwahl aus dem Kreis der Mitglieder selbst ergänzen. Die Übertragung des Vorstandsamtes auf ein anderes Vorstandsmitglied und die Ergänzung durch Zuwahl gelten für die Zeit bis zum Ende der restlichen Amtsdauer des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

1)     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht, legt Mitglieds- und Aufnahmebeiträge fest und erstellt die Jahresrechnung.

2)     Der Vorstand wählt die Mitglieder des Beirates aus. Sie werden von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner/ihrer Stellvertreter/innen berufen.

3)     Der Vorstand entscheidet über die Anträge auf Mitgliedschaft im Verein und über den Ausschluss von Mitgliedern.

4)     Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Gründung von Sektionen nach § 14.

5)     Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese regelt auch die Bildung bestimmter Ressorts und deren verantwortliche Leitung.

 

§ 10 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorstandsvorsitzende/n oder einen seiner/ihrer beiden Stellvertreter/innen oder den/die Schatzmeister/in vertreten. Jede/r ist alleinvertretungsberechtigt.

 

§ 11 Geschäftsführung

1)     Der Vorstand kann zur Durchführung der Vereinsgeschäfte, insbesondere der laufenden Vereinstätigkeit, eine Geschäftsstelle einrichten, eine/n oder mehrere Geschäftsführer/innen und – ggf. eingeschränkt für bestimmte Vereinsgeschäfte - Personal zu seiner Erledigung bestellen. Geschäftsführer/in und weiteres Personal müssen nicht aus Vereinsmitgliedern bestehen.

2)     Im Falle ehrenamtlicher Tätigkeit zur Geschäftsführung durch Vereins- oder Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Aufwandsentschädigung zugebilligt werden. Das Nähere regelt der Vorstand.

 

§ 12 Haushalt, Kassenprüfung

1)     Der Verein finanziert sich durch Spenden, ggf. Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen und Einnahmen. Die Haushaltswirtschaft ist sparsam.

2)     Der Haushaltsplan ist ausgeglichen. Er enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für eine Periode von längstens zwei Geschäftsjahren. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

3)     Die Jahresrechnung wird entsprechend den steuerlichen Vorschriften aufgestellt.

4)     Die Mitgliederversammlung bestimmt zusammen mit der Wahl des Vorstandes ein bis drei Personen zu Rechnungsprüfer/innen für die Amtszeit des Vorstandes. Der/die Rechnungsprüfer/innen prüfen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf jeweils eines Rechnungsjahres die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 13 Beirat

1)     Der Beirat dient dem Meinungsaustausch zwischen dem Verein und der Universität Bremen. Er unterstützt und berät den Vorstand in seiner Tätigkeit und gibt ihm Impulse über die Zusammenarbeit mit der Universität Bremen.

2)     Dem Beirat gehört kraft Amtes der/die Rektor/in der Universität Bremen an. Er/Sie hat den Vorsitz im Beirat. Er/Sie kann eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n aus dem Kreis der Beiratsmitglieder benennen.

3)     Der Vorstand des Vereins und der/die Beiratsvorsitzende stimmen sich darüber ab, welche weiteren Beiratsmitglieder berufen werden sollen. Die Berufung erfolgt durch den/die Vorstandsvorsitzende/n oder einen seiner/ihrer Stellvertreter/innen.

4)     Beiratsmitglieder sollen insbesondere unter ehemaligen oder aktuellen Professor/innen der Universität Bremen ausgewählt werden. Bei der Auswahl sollte auf eine angemessene Verteilung von Natur- und Ingenieurwissenschaftler/innen und Geistes- und Sozialwissenschaftler/innen geachtet werden. Ferner können Privatpersonen, die der Universität Bremen besonders verbunden sind und die den Vereinszielen besonders förderlich sein können, Beiratsmitglieder werden.

5)       Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr tagen. Der Vorstand des Vereins nimmt an den Sitzungen teil. Der Beirat kann Beschlussvorlagen für den Vorstand erarbeiten und Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Auf der Mitgliederversammlung haben Beiratsmitglieder als solche keine Stimme.

 

§ 14 Sektionen

1)     Der Verein kann Untergliederungen in Form von Sektionen bilden. Die Sektionen erfüllen dann die Zwecke des Vereins auf den jeweiligen inhaltlichen Bereich bezogen.

2)    Werden von sektionsangehörigen Mitgliedern im Verein Mitgliedsbeiträge erhoben, steht den Sektionen grundsätzlich ein Anteil davon zu. Näheres beschließt der Vorstand.

3)     Vereinsmitglieder können auch Regionalgruppen als Sektion bilden.

4)     Über die Bildung von Sektionen entscheidet der Vorstand auf Antrag. Die Sektionsleitungen können sich mit Zustimmung des Vorstandes eine eigene Geschäftsordnung geben.

 

§ 15 Satzungsänderung, Auflösung

1)     Die Satzung kann gemäß § 6 Absatz 5) geändert werden.

2)     Der Verein kann nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung wirkt mit der Fassung des Beschlusses.

3)     Liquidator/innen des Vereins sind der/die Vorstandsvorsitzende und der/die Schatzmeister/in, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidator/innen wählt.

4)     Im Falle der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgemeinde Bremen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die im Auflösungsbeschluss bestimmt ist, und zwar mit der Auflage, es ausschließlich für den in § 2 Abs. 1) genannten Zweck zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen nur mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Hiermit wird gemäß § 71 Abs. 1 S. 3 BGB bescheinigt, dass die geänderten Bestimmun­gen der vorstehenden Satzung in der Präambel und den §§ 1, 2, 4, 5, 10, 13, 14 und 15 mit dem Beschluss über die Satzungs­änderung vom 08. Oktober 2015 und die unverän­derten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.

 

Bremen, den 8. Oktober 2015

Noch kein Mitglied?

Immer in Kontakt bleiben

Unsere Firmenmitglieder

Bremer Heimstiftung Logo