Bildschirmarbeitsplatzbrille

Voraussetzungen für die Bereitstellung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille

Die Elastizität der Augenlinse nimmt zwischen dem 40. und dem 65. Lebensjahr kontinuierlich ab. Das ist die Ursache dafür, dass ca. ab dem 50. Lebensjahr die in diesem Alter üblicherweise schon benutzte „Lesebrille“ (bzw. Bifokalbrille) nicht mehr ausreicht, um hiermit Unterlagen im Leseabstand und Informationen auf dem Monitor scharf sehen zu können. Wenn eine Gleitsichtbrille getragen wird, können die Zeichen auf dem Bildschirm mit dem stufenlosen Übergang zwischen Nah- und Fernteil scharf gesehen werden. Wenn es jedoch Probleme beim scharfen Sehen im Bildschirmabstand gibt, dann ist eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille erforderlich. Hierfür kommen – je nach den individuellen Voraussetzungen - folgende Gläser in Frage:
Einstärkengläser (Monofokalgläser), wenn der Sehabstand zu Vorlagen und Bildschirm identisch ist, bzw. keine Vorlagen gelesen werden müssen. Zweistärkengläser (Bifo-kalgläser), wenn die Arbeitsaufgabe scharfes Sehen im Leseabstand (30-40 cm) und Bildschirmabstand erfordert (oberer Teil: Monitorabstand – unterer Teil: Leseabstand).
Stufenlose Nahsichtgläser (Businessgläser) mit einem Sichtbereich von 35 cm – 1,2 m können bei speziellen Tätigkeiten (z.B. Bildschirmarbeit mit gleichzeitigen Kundengesprächen) notwendig sein.
Bildschirmarbeitsplatzbrillen sind für den Alltag (z.B. Autofahren) nicht geeignet, da sie keinen Fernteil besitzen und somit kein scharfes Sehen in der Ferne ermöglichen.

Welches Verfahren müssen Sie einhalten, damit die Kosten übernommen werden können?

Damit die Kosten einer Bildschirmarbeitsplatzbrille erstattet werden können, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag beinhaltet:

  1. Antrag auf eine Bildschirmarbeitsplatzbrille “: Hier bescheinigt der Augenarzt  bzw. Ihr Betriebsarzt (Arbeitsmedizinischer Dienst der Fachdienste für Arbeitsschutz), dass Sie eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille benötigen und welche Gläser er empfohlen hat. Damit die Kosten der Untersuchung beim Augenarzt übernommen werden und die entsprechende Bescheinigung ausgestellt wird, erstellt die Personalabteilung auf vorherige Anfrage ein Anschreiben für den Augenarzt.
  2. Anlage zum Antrag auf eine Bildschirmarbeitsplatzbrille “. Hier geben Sie eine Erklärung ab.
  3. Rechnung Ihres Optikers über die vom Augenarzt bzw. Ihrem Betriebsarzt als notwendig bescheinigte spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille. Selbstverständlich können Sie auch vorher einen Kostenvoranschlag Ihres Optikers einreichen, damit überprüft werden kann, ob alle Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden können bzw.welche Kosten nicht übernommen werden können. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Sie für Ihre Bildschirmarbeitsbrille eine Sonderausstattung wünschen.

Falls Sie Bedenken haben, die Bescheinigung des Augenarztes vorzulegen, weil darin medizinische Befunde mitgeteilt werden, wenden Sie sich bitte an den Arbeitsmedizinischen Dienst. Ihre Betriebsärztin/Ihr Betriebsarzt wird Ihnen – ggf. nach persönlicher Beratung – eine Bescheinigung ohne Mitteilung von medizinischen Befunden ausstellen.

Wer bekommt eine Bildschirmarbeitsplatzbrille?

Nach § 6 der Bildschirmarbeitsverordnung ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen bei Bedarf im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen (Brillen) für die Arbeit am Bildschirm zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein fachkundiger Arzt (Augenarzt oder Arzt für Arbeitsmedizin) Ihnen die Notwendigkeit einer solchen speziellen Sehhilfe bescheinigt, weil für Sie bei Ihrer Tätigkeit am Bildschirm eine „normale Brille“ bzw. „Altersbrille“ nicht ausreichend ist.

Für bereits beschaffte Brillen kann keine Kostenerstattung erfolgen.

Aktualisiert von: Dezernat 2