Informationen zur Veröffentlichung der Dissertation (Dr. iur.)

Gem. § 18 der Promotionsordnung Dr. iur. der Universität Bremen vom 05.07.2017 können Sie Ihre Dissertation in folgender Weise veröffentlichen

1. Über einen Verlag (Buch, Zeitschrift, Book-on- Demand)

Zum Nachweis der Veröffentlichung reichen Sie bitte folgende Unterlagen beim ZPA ein:

  • a. eine beglaubigte Kopie des Verlagsvertrages aus dem hervorgeht, dass Ihre Dissertation mit einer Mindestauflage von 150 Stück publiziert wurde (Mindestauflage entfällt bei BoD-Veröffentlichung).
  • b. 10 Exemplare der veröffentlichten Dissertation. In diesen zehn Exemplaren sind folgende Hinweise fest mit einzubinden:
    • Diese Veröffentlichung lag dem Promotionsausschuss Dr. iur. der Universität Bremen als Dissertation vor.
    • Gutachter/in: Prof. Dr.
    • Gutachter/in: Prof. Dr.
    • Das Kolloquium fand am [Datum des Kolloquiums] statt.

2. Im Eigendruck

Zum Nachweis der Veröffentlichung reichen Sie bitte folgende Unterlagen beim ZPA ein:

  • 3 gedruckte Exemplare der veröffentlichten Dissertation
  • Nachweis der SUB, dass weitere 27 gedruckte Exemplare bei der Tauschstelle der SUB abgegeben wurden

3. Elektronische Veröffentlichung bei der SUB

Bitte beachten Sie bei der elektronischen Veröffentlichungen die „Richtlinien zur Abgabe von elektronischen Publikationen“ der SUB.
Zum Nachweis der Veröffentlichung reichen Sie bitte folgende Unterlagen beim ZPA ein:

  • 3 gedruckte Exemplare der veröffentlichten Dissertation
  • Nachweis der SUB, dass die Dissertation elektronisch veröffentlicht wurde und weitere 5 gedruckte Exemplare bei der Tauschstelle der SUB abgegeben wurden

4. Mikrofiches

Für diese Form des Nachweises reichen Sie bitte ein: Ein Masterfiche (Mutterkopie) und 30 weitere Kopien in Form von Mikrofiches.

In diesem Fall überträgt der/die Verfasser/in der Universität das Recht, weitere Kopien in Form von Mikrofiches von der Dissertation herzustellen und zu verbreiten.

Sonderfall: kumulative § 2 Absatz 3 der Promotionsordnung Dr. iur. vom 05.07.2017

Sollten Sie mit einer kumulativen Dissertation promoviert worden sein und Teile Ihrer Dissertation wurden bereits veröffentlicht, reichen Sie zum Nachweis der Veröffentlichung bitte folgende Unterlagen beim ZPA ein:

  • 3 gedruckte Exemplare der über eines der oben genannten Verfahren veröffentlichten Synopsis der Dissertation
  • Nachweis der SUB, dass weitere 7 Exemplare der vollständigen Dissertation (Synopsis und bereits veröffentlichte Artikel bzw. Einzelarbeiten) bei der Tauschstelle der SUB abgegeben wurden.

Sonderfall: Änderungen bei der Veröffentlichung der Dissertation gemäß § 11 Absatz 2 der Promotionsordnung Dr. iur. vom 05.07.2017

Gem. § 11 (2) kann die Dissertation in überarbeiteter oder gekürzter Fassung veröffentlicht werden. Über die Überarbeitung bzw. die Kürzung der Dissertation ist zwischen den Promovenden und der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem von ihm beauftragtem Mitglied der Prüfungskommission Einvernehmen herzustellen.

Wird die Dissertation in überarbeiteter bzw. gekürzter Fassung veröffentlicht, so hat die Veröffentlichung einen Hinweis über den Umfang der Überarbeitung bzw. der Kürzung zu enthalten.

Bitte reichen Sie für den Fall, dass Sie die Arbeit für die Publikation überarbeitet oder gekürzt haben, eine formlose Einverständniserklärung des Vorsitzes der Prüfungskommission ein, aus der hervorgeht, dass das Einvernehmen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der Promotionsordnung hergestellt worden ist.

Frist zur Veröffentlichung

Gemäß § 18 Absatz 1 soll die Dissertation innerhalb von 2 Jahren nach dem Kolloquium veröffentlicht sein.

Belegexemplar für die Gutachter*innen

Von den Belegexemplaren, die beim ZPA eingereicht werden, sind zwei für Ihre Gutachter/innen bestimmt.

Falls Sie den Gutachtern/innen die Exemplare lieber persönlich aushändigen möchten, können Sie zwei Exemplare von der Gesamtzahl der Belegexemplare abziehen und eine schriftliche Erklärung darüber, dass die Gutachter/innen bereits ein Exemplar der veröffentlichten Dissertation von Ihnen erhalten haben, abgeben.

Achtung: Sollten mehr als 2 Gutachter/innen an Ihrem Verfahren teilgenommen haben, ist die Anzahl der Belegexemplare um die Differenz zu erhöhen.

Aushändigung der Urkunde und Führen des Doktortitels

Die Urkunde wird ausgehändigt sobald alle Nachweise der Veröffentlichung (Verlagsvertrag) vollständig beim ZPA einreicht wurden und die Urkunde fertiggestellt ist. Sollten ggf. Auflagen zu erfüllen sein, dann darf die Urkunde erst ausgehändigt werden, wenn eine schriftliche Auflagenbestätigung durch den Erstgutachter beim ZPA eingegangen ist.

Der Doktortitel darf erst nach Erhalt der Promotionsurkunde geführt werden.