Informationen zur Sprache der Dissertation (Dr. phil.)
In § 6 Abs. 3 der Promotionsordnung Dr. phil. findet sich folgende Regelung: „Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann der Bewerberin bzw. dem Bewerber gestatten, eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen.“
Folgendes ist hierbei zu beachten:
1. In Verfahren, für die die Fachbereiche 8, 9 und 11 zuständig sind, werden künftig regelmäßig nur Dissertationen auf Deutsch oder Englisch akzeptiert.
2. Dissertationen, für die der FB 10 zuständig ist, können überdies auch in Französisch oder Spanisch verfasst werden.
3. Ausnahmen von der Regel in (1) und (2) können durch Co-Tutelle Verfahren oder kumulative Promotionen begründet sein.
4. Soll die Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch vorgelegt werden, muss das im Antrag auf Annahme als Doktorand:in beantragt werden. Zudem müssen bei der Einreichung des Antrags Titel und Exposé in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
5. Bei der Zulassung zur Promotion wird für die Dissertation keine andere Sprache zugelassen als im Antrag auf Annahme als Doktorand:in beantragt wurde.
Falls ein Antrag auf Zulassung zur Promotion gestellt wird, ohne dass zuvor eine Annahme als Doktorand:in erfolgt war, gelten analog die Regeln (1) bis (3).
6. Ist die Sprache der Dissertation nicht Deutsch oder Englisch, muss der Dissertation eine deutsche Zusammenfassung beigelegt werden. Dem Antrag auf Annahme als Doktorand:in (oder Zulassung zur Promotion sofern vorher keine solche Annahme stattfand) muss eine ausführliche schriftliche Stellungnahme des Betreuers/der Betreuerin beiliegen, die eine Liste inhaltlich und formal qualifizierter potenzieller Mitglieder für eine Prüfungskommission enthält.
7. Das Kolloquium wird in der Regel auf Deutsch oder Englisch abgehalten.
8. Das Kolloquium kann auf Antrag in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch stattfinden. Dem Antrag müssen die Einverständniserklärungen der Mitglieder der Prüfungskommission beigefügt werden, in dem diese erklären, dass Sie die entsprechende Sprache hinreichend beherrschen. Die Sprache des Kolloquiums muss in diesem Fall der verwendeten Sprache der schriftlichen Dissertation entsprechen. Das Protokoll des Kolloquiums muss in deutscher Sprache verfasst werden.
9. Die Gutachten zur Dissertation müssen immer auf Deutsch oder Englisch geschrieben sein.

