Aufnahmeprüfung (Lehramt Musik)

Die Aufnahmeprüfungen des Instituts für Musikwissenschaft und Musikpädagogik, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens für den B.A. Musikpädagogik durchgeführt werden, finden vom 17. Juni - 19. Juni 2024 statt.

Die Aufnahmeprüfung besteht aus vier Teilen:

  1. Schriftliche Prüfung zu Hörfähigkeit und Musiktheorie
  2. Künstlerische Prüfung
  3. Vokale Prüfung
  4. Gespräch

Der Prüfungsteil unter Punkt 1 (Schriftliche Prüfung zu Hörfähigkeit und Musiktheorie) findet für alle Bewerberinnen und Bewerber in Präsenz statt. Der genaue Termin wird noch bekannt gegeben.
Die Hochschule für Künste, Dechanatstraße 13-15, 28195 Bremen übernimmt die Durchführung dieses Prüfungsteils. Sie erhalten rechtzeitig nach Ihrer Anmeldung zur Aufnahmeprüfung (Frist: 20. Mai 2024) ein Schreiben mit weiteren Details zum genauen Ablauf.

Die Prüfungsteile unter Punkt 2 bis Punkt 4 können entweder in Präsenz mit Anreise nach Bremen oder als Onlineprüfung ohne Anreise nach Bremen absolviert werden. Die Onlineprüfung gliedert sich in eine asynchrone künstlerische Prüfung (2. Prüfungsteil: Hochladen eines Videos Anfang Juni 2024) und eine synchrone Onlineprüfung (3. und 4. Prüfungsteil).

Bitte wählen Sie auf dem Anmeldeformular aus, ob Sie die Prüfungsanteile unter Punkt 2 bis 4 in Präsenz oder als Onlineprüfung absolvieren möchten.
Die Details zum Ablauf der beiden Prüfungsformate senden wir Ihnen rechtzeitig zu.

Eine allgemeine Beschreibung der Aufnahmeprüfung finden Sie auf dieser Seite unter der Rubrik "Bewerbung". Dort finden Sie auch das Formular zur Anmeldung zur Aufnahmeprüfung sowie die aktuelle Ordnung für die Aufnahmeprüfung zum Bachelorstudium des Studienfaches "Musikpädagogik".

Sie können Ihre Anmeldung zur Aufnahmeprüfung bis zum 20. Mai 2024 einreichen. (Datum des Poststempels!)

 

Noten

Die Aufnahmeprüfung besteht aus vier Teilen:

1. Prüfung zur musikalischen Hörfähigkeit und Musiktheorie

1.1. Grundschule, großes und kleines Fach
Halbstündige schriftliche Prüfung mit den Bestandteilen:

a) Allgemeine Musiklehre unter Einschluss der Grundlagen der Partiturkunde
b) Intervalle hören (simultan und sukzessiv)
 

1.2. Oberschule und Gymnasium
Einstündige schriftliche Prüfung mit den Bestandteilen:

a) Allgemeine Musiklehre unter Einschluss der Grundlagen der Partiturkunde
b) Grundlagen und Grundbegriffe der Harmonie- und Satzlehre
c) Intervalle hören (simultan und sukzessiv)
d) Akkorde hören
e) Melodie- und Rhythmusdiktat

2. Künstlerische Prüfung

Künstlerische Prüfung von insgesamt ca. 15 Minuten Dauer mit folgenden Anforderungen:

2.1. Grundschule, großes und kleines Fach

a) Es sind zwei Stücke unterschiedlicher Stile / Epochen auf dem Klavier, der Gitarre oder
     einem anderen harmoniefähigen Instrument vorzutragen.
b) Es ist ein Stück auf einem zusätzlichen Instrument oder im Gesang darzubieten.
 

2.2. Oberschule und Gymnasium

a) Im Hauptfach sind drei Stücke unterschiedlicher Stile / Epochen vorzutragen.
b) Im Nebenfach sind zwei Stücke unterschiedlicher Stile / Epochen darzubieten.
c) Ist das Hauptfachinstrument ein Melodieinstrument oder Gesang, so muss das
     Nebenfach Klavier, Gitarre oder ein anderes harmoniefähiges Instrument sein.

3. Vokale Prüfung

a) Vom-Blatt-Singen („prima vista“) eines unbekannten Liedes von allen Bewerberinnen und Bewerbern.
b) Vortrag eines vorbereiteten Liedes mit einem Tonumfang von etwa einer Oktave ohne Begleitung.
     Nachgewiesen werden soll eine organisch gesunde, bildungsfähige Sing- und Sprechstimme.
     Für Bewerberinnen und Bewerber mit Hauptfach Gesang entfällt dieser Liedvortrag.

4. Gespräch

Mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber wird ein Gespräch von ca. 5 Minuten Dauer geführt, in dem das fachliche Wissen über die gespielte Literatur und über Musik in ihrer Vielfalt, die inhaltlichen Ansprüche an das Lehramtsstudium und die beruflichen Vorstellungen reflektiert werden.

Die Anforderungen in den einzelnen Prüfungsteilen differieren gemäß der gewählten Schulart. Eine Konkretisierung des erwarteten Niveaus und der Inhalte der Aufnahmeprüfung sowie die Form der Durchführung werden durch den Rat des Instituts für Musikpädagogik und Musikwissenschaft UB im Einvernehmen mit der Hochschule für Künste entschieden und frühzeitig auf der Internetseite des Instituts für Musikwissenschaft und Musikpädagogik UB veröffentlicht.

Die Dauer der angegebenen Prüfungszeiten kann auf Beschluss der Kommission verkürzt werden.


Hilfreiche Informationen und Angebote zur Vorbereitung

Der Schwierigkeitsgrad der Stücke aus dem klassischen Repertoire richtet sich nach der Einstufung des Deutschen Musikrates für den Wettbewerb Jugend musiziert. Werklisten können Sie unter Jugend musiziert einsehen.

Die Studierenden des Studiengangs bieten am Informationstag für Studieninteressierte eine Probeaufnahmeprüfung  an, welche in Präsenz stattfindet (Gebäude GW2, Raum A 4440). Der StugA-Musik bittet um Anmeldungen unter der E-Mail: stugamusik@uni-bremen.de. An dieser Stelle können Sie bereits Musteraufgaben und deren Lösungen für die Musiktheorie einsehen. Zudem können Sie sich zu einem Vorbereitungskurs für Musiktheorie anmelden. Zusätzliche Angebote bietet auch die Hochschule für Künste an.


Bewerbung

Informationen und Anmeldungsunterlagen für die Aufnahmeprüfung (inklusive Informationen zu den Zugangsvoraussetzungen, Anforderungen für die Aufnahmeprüfung und Anmeldebogen) finden Sie nachfolgend im Bewerbungspaket.

Die aktuelle Ordnung für die Aufnahmeprüfung zum Bachelorstudium des Studienfaches "Musikpädagogik" finden Sie hier.

 


Bitte beachten: Nach einer bestandenen Aufnahmeprüfung senden wir Ihnen einen entsprechenden Nachweis postalisch zu. Der Nachweis über die bestandene Aufnahmeprüfung ist lediglich die Voraussetzung für das reguläre Bewerbungsverfahren, er garantiert Ihnen aber eine Zulassung zum Studium an der Universität Bremen nicht nur im Studiengang Musikpädagogik, sondern auch in den Studiengängen zu Ihrem zweiten und ggf. dritten Lehramtsfach!
Die bestandene Aufnahmeprüfung ist ein Jahr lang gültig.


 

Die Aufnahme in den Studiengang B.A. Musikwissenschaft unterliegt nicht der Verpflichtung, die Eignung durch eine bestandene Aufnahmeprüfung nachweisen zu müssen.