Antwort (angestellt)

Wer ist Urheber an Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen und wem stehen die Nutzungsrechte daran zu?

⇒ Sie haben Lehrmaterialien bzw. Studienmodule im Rahmen eines Angestellten- und Dienstverhältnisses geschaffen.

Zusammenfassung

Wenn Urheber Werke im Rahmen eines Angestellten- und Dienstverhältnisses geschafften haben, werden die Nutzungsrechte meist ausdrücklich oder stillschweigend dem Arbeitgeber eingeräumt. Dieser Grundsatz gilt aber nicht, wenn die Tätigkeit weisungsfrei und eigenverantwortlich ausgeübt wurde. Professoren, Dozenten oder Lehrbeauftrage können daher meist selbst über die Nutzungsrechte der von ihnen erstellten Lehrmaterialien bzw. Studienmodule verfügen.



I. Allgemein: Angestellter / Arbeitnehmer als Urheber

Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Dieser Grundsatz gilt auch bei Werken, die im Rahmen von Angestellten- und Dienstverhältnissen geschaffen wurden. d.h. derjenige, der beispielsweise als Autor einen Aufsatz verfasst oder als Programmierer eine Software für ein Lernmodul schreibt, ist der Urheber dieser Werke.

Soweit der Urheber aber diese Werke im Rahmen eines Angestellten- und Dienstverhältnisses geschaffen hat, werden die ausschließlichen Nutzungsrechte dem Arbeitgeber oder Dienstherrn ausdrücklich - wie im Rahmen einer Klausel zur Nutzungsrechtseinräumung in einem Arbeits- oder Dienstvertrages bzw. in einem gesonderten Lizenzvertrag - oder stillschweigend eingeräumt (§ 43 UrhG), sodass der Urheber über seine Nutzungsrechte nicht mehr verfügen kann. 

Diese Rechtseinräumung gilt auch dann, wenn keine vertragliche Regelung dazu zwischen den Parteien im Arbeits- oder Dienstvertrag oder einem Lizenzvertrag vereinbart wurde, soweit die Arbeitnehmer zu Erstellung von urheberrechtlich geschützten Inhalten angestellt sind und hierfür auch einen entsprechenden Lohn erhalten. Zu empfehlen ist allerdings eine Regelung in den Arbeits- oder Dienstvertrag zur Einräumung von Nutzungsrechten aufzunehmen, damit die Art und der Umfang der Rechtseinräumung klar festgelegt werden kann. 

Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Arbeits- oder Dienstvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen bzw. der Ersteller beispielsweise eine eigenverantwortliche wissenschaftliche Tätigkeit im Hochschulbereich - wie als Hochschullehrer - wahrnimmt. Dem Arbeitgeber oder Dienstherrn sind zudem nur dann die Nutzungsrechte gesondert vertraglich einzuräumen, wenn es sich um sogenannte „freie Werke“ handelt, die nicht im Rahmen der arbeits- oder dienstrechtlichen Verpflichtungen entstanden sind.

Dem Arbeitnehmer verbleibt das Urheberpersönlichkeitsrecht und damit insbesondere das Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG), soweit darauf nicht verzichtet wurde.

Für in Angestellten- und Dienstverhältnissen entwickelte Computerprogramme, die der Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers / Dienstherrn erschafft, stehen dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn die ausschließlichen Nutzungsrechte von Gesetzes wegen zu (§ 69b UrhG), so dass die Verwertung der Computerprogramme durch den Arbeitgeber / Dienstherrn vorgenommen werden kann.

Der Grundsatz, dass bei angestellten Urhebern die ausschließlichen Nutzungsrechte beim Arbeitgeber oder Dienstherrn liegen, gilt im Hochschulbereich nur eingeschränkt. Wer die ausschließlichen Nutzungsrechte hat, hängt im Hochschulbereich von der ausgeübten Tätigkeit ab:

Ordentliche Professoren, Honorarprofessoren, Gastprofessoren, Hochschuldozenten und Lehrbeauftragte arbeiten weisungsfrei und eigenverantwortlich. Aufgrund der im Grundgesetz garantierten Freiheit von Wissenschaft und Forschung (Art. 5 Absatz 3 GG) gehören ihnen sämtliche Rechte an ihren urheberrechtlich geschützten Werken, wie z.B. von ihnen erstellte Lehrmaterialien bzw. Studienmodule, ausschließlich und persönlich. Dies gilt auch für Hochschullehrer an nicht-staatlichen Hochschulen.

Hieraus folgt, dass die Hochschullehrer nicht verpflichtet sind, den Hochschulen bzw. Forschungsinstituten ein Nutzungsrecht an den von ihnen erbrachten urheberrechtsfähigen Leistungen einzuräumen bzw. Erlöse aus der Verwertung der Werke an den Dienstherrn abzuführen. Möchte die Hochschule die Nutzungsrechte erwerben, ist ein gesonderter Lizenzvertrag mit dem Hochschullehrer abzuschließen.

Bei urheberrechtlich geschützten Werken, die im Rahmen von Drittmittelprojekten entstehen, ist es hingegen üblich, vertraglich zwischen den beteiligten Hochschullehrern, der Hochschule und dem Drittmittelgeber zu regeln, wem, also der Hochschule oder dem Drittmittelgeber, Nutzungsrechte zur Verwertung eingeräumt werden.

a) Weisungsgebundene Tätigkeit

Wissenschaftliche Assistenten / Mitarbeiter oder studentische Mitarbeiter unterstehen im Rahmen eines Angestellten- und Dienstverhältnisses in der Regel der fachlichen Verantwortung eines Hochschullehrers. Sie handeln deshalb weisungsgebunden.

Zwar steht ihnen das Urheberrecht an den von ihnen geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werken zu, doch werden die Nutzungsrechte dem Arbeitgeber / Dienstherrn  zur Nutzung und Verwertung eingeräumt (§ 43 UrhG). Die Rechtseinräumung erfolgt an die Hochschule als Dienstherrn und nicht an den jeweiligen Professor (siehe I. Allgemein: Angestellter/Arbeitnehmer als Urheber).

Dem wissenschaftlichen Assistenten / Mitarbeiter oder studentischen Mitarbeiter verbleibt das Urheberrecht, insbesondere das Urheberpersönlichkeitsrecht und damit das Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG), soweit darauf nicht verzichtet wurde. Dies ist im Hochschulbereich eher unüblich und kann im Einzelfall sittenwidrig sein (§ 138 BGB).

b) Nicht-weisungsgebundene Tätigkeit

Wissenschaftliche Assistenten / Mitarbeiter oder Studentische Mitarbeiter, die nicht-weisungsgebundene wissenschaftliche Leistungen erbringen, wie dies Doktoranden, Habilitanden und Diplomanden sein können, können als Urheber ihrer Werke frei über die Nutzungsrechte an den Dissertationen, Habilitationsschriften und Diplomarbeiten verfügen. Der Hochschule steht somit kein Nutzungsrecht zu, und es besteht auch keine Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten an die Hochschule.

Dies gilt auch in dem Fall, dass Bücher, Computer oder sonstige Infrastruktur der Hochschule genutzt wird, da das Urheberrecht an der wissenschaftlich schöpferischen Leistung entsteht und nicht für die zur Verfügungstellung von Arbeitsmitteln erfolgt. Soweit die Hochschule die Dissertationen, Habilitationsschriften bzw. Diplomarbeiten verwerten möchte, ist mit den Urheber ein Lizenzvertrag abzuschließen.

Die gleiche Rechtssituation gilt auch für Studierende, die nicht-weisungsgebunden wissenschaftlich tätig sind, z.B. bei der Erstellung von Seminararbeiten, Bachelor- und Masterarbeiten. Wenn der betreuende Hochschullehrer lediglich als Ideenanreger agiert und keinen urheberrechtlich relevanten Beitrag zu der Arbeit leistet - z.B. Formulierungen oder das Arbeitsumfeld bereitstellt - und Dritte gegebenenfalls ausschließlich eine Gehilfentätigkeit (z.B. Materialrecherche, Korrekturen und Ergänzungen in überschaubaren Rahmen) ausüben, sind sie weder Urheber noch Miturheber.  

Möchte die Hochschule die Arbeiten verwerten, muss sie mit dem Studierenden als Urheber einen Lizenzvertrag abschließen.


Begriffserklärungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Namensnennung

Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG) - z.B. Name, Pseudonym, Kürzel

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Urheber

Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer können beispielsweise Urheber sein . 

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Miturheber

Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Urheberpersönlichkeitsrecht

Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Entstellungsverbot (§ 14 UrhG).

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Computerprogramme

Computerprogramme sind Softwareprogramme, wie z.B. Betriebs- oder Anwenderprogramme, einschließlich des Entwurfsmaterials. Sie sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um individuelle Werke handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzung ist in der Regel bei Computerprogrammen erfüllt.

[Thema 8: Schutz von Computerprogrammen]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]