10. Lizenzierung

Wortwolke mit urheberrechtlichen Begriffen um das Thema Nutzungsrechte und Lizenz

Nutzungsrechte und Lizenzen

Mit einer Lizenz räumt ein Urheber einem Dritten Rechte zur Nutzung und Verwertung seines Werkes ein. Welche Lizenzarten und Lizenzmodelle es gibt, erfahren Sie auf dieser Seite.


Begriffserklärungen

Wenn Sie ein fremdes Werk nutzen möchten, müssen Sie hierfür Nutzungsrechte erwerben. Denn nur in Ausnahmefällen ist es erlaubt, fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Diese Ausnahmen sind z.B. gemeinfreie Werke oder die Schranken des Urheberrechts.
Eine Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie beispielsweise eine Fotografie, zu nutzen, wird in der Umgangssprache als „Lizenz“ bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.


Hinweis

Auch nach Abschluss eines Lizenzvertrages verbleibt das Urheberrecht beim Urheber. Denn das Urheberrecht als solches kann aufgrund der engen Verbindung zwischen Urheber und Werk nicht auf einen anderen übertragen werden (§ 29 UrhG). Der Lizenznehmer erhält vom Lizenzgeber also nicht das Urheberrecht als solches, sondern nur ein Nutzungsrecht.


Es wird zwischen individuell verhandelten Lizenzverträgen und Standardlizenzen unterschieden. Individuell verhandelte Lizenzverträge zwischen dem Urheber / Rechteinhaber (Lizenzgeber) und dem Lizenznehmer sind auf das jeweilige Vorhaben angepasst. Bei Standardlizenzen gibt es keine individuellen Vertragsverhandlungen. Ein Beispiel für eine Standardlizenz ist die Open-Content-Lizenz. Sollten solche Open Content-Standardlizenzen, wie z.B. Creative-Commons-Lizenzen, im Rahmen eines Lizenzvertrages verwendet werden, hat der Lizenznehmer aber die entsprechenden Lizenzbedingungen zu berücksichtigen.

Ein wirksamer Lizenzvertrag kommt nur dann zustande, wenn der Urheber bzw. Rechteinhaber ein berechtigter Lizenzgeber ist. Bei Abschluss eines Lizenzvertrages sollte der Lizenznehmer daher sicherstellen, dass der Lizenzgeber auch tatsächlich die Nutzungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Werk einräumen darf.

Die Situation, dass Nutzungsrechte an einem Werk, wie z.B. einer Fotografie, eingeräumt werden, bezeichnet man als „Rechtekette“. Um sicherzugehen, dass der Lizenzgeber berechtigt ist, dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht einzuräumen, muss die Rechtekette bis zum Urheber zurückverfolgt werden. Nur wenn jeder Beteiligte an der Rechtekette das Recht hat, dem nächsten Beteiligten Nutzungsrechte einzuräumen, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor.

Auch wenn beispielsweise Lehrmaterialien vom Lizenzgeber selbst geschaffen worden sind, ist zu überprüfen, ob die Rechte an den Materialien vollumfänglich beim Lizenzgeber als Ersteller der Materialien liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Materialien im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses erstellt worden sind. In diesem Fall stehen die Nutzungsrechte an dem dienstlich geschaffenen Werk in der Regel dem Arbeitgeber oder Dienstherrn zu. Der Arbeitnehmer hat dann keine Berechtigung, entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen, es sei denn, im Arbeits- oder Dienstvertrag wurden abweichende Vereinbarungen getroffen. Wurden die Materialien im Rahmen einer eigenverantwortlichen wissenschaftlichen Tätigkeit im Hochschulbereich erstellt - wie als Hochschullehrer, ist der Urheber ebenfalls ein berechtigter Lizenzgeber.


Hinweis

Der gute Glaube an eine Erlaubnis zur Nutzung von Inhalten schützt im Urheberrecht nicht vor einer Urheberrechtsverletzung. Wird also ein Nutzungsrecht eingeräumt, obwohl der Lizenzgeber dazu nicht berechtigt war, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.


Urheber / Rechteinhaber können auch Verwertungsgesellschaften mit der Verwertung von Werken beauftragen. Die Verwertungsgesellschaften dienen der treuhänderischen kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und sind verpflichtet, jedermann auf Verlangen Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Je nach Werkart und Nutzung übernehmen verschiedene Verwertungsgesellschaften die Verwertung. Die meisten Verwertungsgesellschaften - mit Ausnahme der GEMA - nehmen überwiegend Zweitverwertungsrechte wahr. Auskunft über den Umfang der Wahrnehmung und den Tätigkeitsbereich der einzelnen Verwertungsgesellschaften geben deren Internetseiten. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) nimmt u.a. die Rechte von Fotografen und Bildenden Künstlern wahr und die GEMA die Rechte u.a. von Komponisten, Textdichtern und Musikverlagen.

Bei einem individuell verhandelten Lizenzvertrag richtet sich der Inhalt von Lizenzbestimmungen nach den Interessen der Vertragsparteien und dem angestrebten Verwendungszweck. So kann ein Nutzungsrecht als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 UrhG).

Das ausschließliche Nutzungsrecht wird auch als exklusives Nutzungsrecht oder als exklusive Lizenz bezeichnet. Es schließt alle anderen Personen von der Nutzung von Inhalten aus, einschließlich des Urhebers. Der Lizenznehmer eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist damit der Einzige, der die Inhalte auf die ihm erlaubte Art nutzen darf (§ 31 Absatz 3 UrhG). Der Urheber kann sich allerdings die eigene Nutzung vertraglich vorbehalten (§ 31 Absatz 3 UrhG).

Urheber, die ein ausschließliches Nutzungsrecht an ihrem Werk gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt haben, sind aber berechtigt, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten (§ 40a Absatz 1 UrhG). In diesem Fall besteht das Nutzungsrecht des ersten Lizenznehmers für die verbleibende Dauer der Einräumung als einfaches Nutzungsrecht fort. Der Urheber ist berechtigt, einem Dritten Nutzungsrechte einzuräumen oder das Werk selbst zu verwerten. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben.

Frühestens fünf Jahre nach Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts können die Vertragspartner das ausschließliche Nutzungsrecht für die gesamte Schutzdauer vereinbaren (§ 40a Absatz 2 UrhG).

Das Recht zur anderweitigen Verwertung ist aber unter bestimmten Umständen gesetzlich ausgeschlossen (§ 40a Absatz 3 UrhG), nämlich wenn der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk erbringt, wenn es sich um ein Werk der Baukunst oder den Entwurf eines solchen Werkes handelt, das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen oder Design bestimmt ist oder das Werk nicht veröffentlicht werden soll.

Durch eine Vereinbarung, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36 UrhG) oder einem Tarifvertrag beruht, kann zum Nachteil des Urhebers von dem Recht zur anderweitigen Verwertung abgewichen werden (§ 40a Absatz 4 UrhG).

Auch Urhebern wissenschaftlicher Beiträge wird im Rahmen des Zweitveröffentlichungsrechts (§ 38 Absatz 4 UrhG) gestattet, ihre wissenschaftlichen Publikationen, die in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind, nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung über das Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Quelle der Erstveröffentlichung muss angegeben werden. Die Zweitverwertung kann ausschließlich online erfolgen. Weitere Verwertungsarten, wie z.B. weitere Printveröffentlichungen sind von § 38 Absatz 4 UrhG nicht erfasst.

Der Lizenznehmer eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann Dritten Lizenzen einräumen. Die Einräumung von Unterlizenzen erfordert aber die Zustimmung des Urhebers (§ 35 Absatz 1 UrhG), die deshalb im Lizenzvertrag geregelt werden sollte.

Das einfache Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Inhalten kann der Urheber bzw. Rechteinhaber beliebig vielen Personen einräumen (§ 31 Absatz 2 UrhG). Es berechtigt nicht zur Vergabe von Lizenzen an Dritte (Unterlizenzen).

 

Hinweis

Es ist zu überlegen, welcher Nutzungsumfang für den Lizenznehmer notwendig ist, da die Alleinnutzung, d.h. ein ausschließliches Nutzungsrecht, immer mit höheren Lizenzgebühren verbunden ist als das Nutzungsrecht über eine einfache Lizenz.

Nach der Festlegung, ob Sie ein ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt werden soll, ist zu entscheiden, zu welchem konkreten Zweck und auf welche Art die Inhalte genutzt werden sollen. Dazu sind insbesondere Angaben zu machen, ob das Werk beispielsweise

  • vervielfältig (§ 16 Absatz 1 UrhG),
  • verbreitet (§ 17 UrhG),
  • im Internet öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG) oder
  • bearbeitet (§ 23 UrhG) werden soll, ob Nutzungsrechte gegenüber Dritten eingeräumt werden sollen, ob
  • die Nutzung räumlich beschränkt werden soll (z.B. nur Deutschland), ob
  • eine zeitliche Beschränkung geplant ist (z.B. auf ein Jahr) und ob es sich um
  • eine kommerzielle Nutzung handelt oder aber die
  • Nutzung zu rein privaten Zwecken erfolgt.

Der Lizenznehmer sollte daher darauf achten, dass die eingeräumten Nutzungsrechte genau beschrieben sind, da Unklarheiten zu seinen Lasten gehen (§ 31 Absatz 5 UrhG).

 

Hinweis

Unklarheiten im Rahmen eines Lizenzvertrages werden zugunsten des Urhebers bzw. des Rechteinhabers ausgelegt. Dies führt in der Praxis häufig dazu, dass Lizenzverträge sehr lang und detailliert alle möglichen Nutzungen umschreiben.


Grundsätzlich ist es auch möglich, Verträge über Nutzungsarten zu schließen, die zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses unbekannt sind. Hierfür  muss der Lizenzvertrag schriftlich abgeschlossen werden (§ 31a UrhG). Der Urheber erhält einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung für die neue Nutzungsmöglichkeit (§ 32c Absatz 1 UrhG) und ein Widerrufsrecht (§ 31a Absatz 1 Satz 3 UrhG). Das Widerrufsrecht erlischt drei Monate nach Mitteilung der Nutzungsaufnahme durch den Lizenznehmer, sowie nach einer Vergütungsvereinbarung für die neue Nutzungsart (§ 36 UrhG).

Im Lizenzvertrag sollte eine Vereinbarung darüber getroffen werden, wie eine Urheberangabe (Quellenangabe) bei Nutzung des Werkes zu erfolgen hat.

Die Einräumung von Nutzungsrechten im Rahmen eines Lizenzvertrages kann mündlich, schriftlich oder auch durch schlüssiges Verhalten (d.h. konkludiert) erfolgen. Empfehlenswert hinsichtlich der Rechtssicherheit ist, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung zu schließen, um bei Problemen als Lizenznehmer nachweisen zu können, dass ein Lizenzvertrag vorliegt und in welchem Umfang die Nutzungsrechte eingeräumt wurden.

Wenn Sie bei der Erstellung eigener Materialien bzw. Module fremde Werke (z.B. Bilder oder Texte anderer Urheber) nutzen, sind von der Lizenzierung die "Rechte Dritter" betroffen. In diesem Fall können dem Lizenznehmer die Nutzungsrechte nur in dem Umfang eingeräumt werden, wie sie dem Lizenzgeber vom Urheber der fremden Werke eingeräumt wurden bzw. wie er zur weiteren Einräumung von Nutzungsrechten berechtigt ist.

Liegen die erforderlichen Rechte nicht vor, ist eine Lizenzierung nicht möglich, so dass die Materialien ohne die notwendige Berechtigung genutzt würden.


Hinweis

Der gute Glaube an eine Erlaubnis zur Nutzung von Inhalten schützt im Urheberrecht nicht vor einer Urheberrechtsverletzung. Wird also ein Nutzungsrecht eingeräumt, obwohl der Lizenzgeber dazu nicht berechtigt war, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.


Der Lizenznehmer hat deshalb ein Interesse daran, von dem Lizenzgeber im Rahmen des Lizenzvertrages eine sogenannte „Rechtszusicherung" zu erhalten. Dadurch sichert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer vertraglich zu, dass er über die einzuräumenden Nutzungsrechte auch verfügen darf. Sollte es dann dennoch zu einer Rechtsverletzung kommen und eine Inanspruchnahme durch einen betroffenen Dritten erfolgen, kann der Lizenznehmer bei dem Lizenzgeber Regress nehmen.

1. Angemessene Vergütung

Der Urheber hat einen Anspruch auf eine vertraglich vereinbarte Vergütung. Auch wenn die Höhe der Vergütung vertraglich nicht geregelt ist, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von dem Lizenznehmer die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird (§ 32 UrhG). Anhaltspunkte für die Höhe einer angemessenen Vergütung sind Tarifverträge und die von den Verwerter- und Urheberverbänden aufzustellenden Vergütungsregeln, sowie die jeweiligen branchenüblichen Vergütungen (§ 36 UrhG).

2. Unentgeltliches einfaches Nutzungsrecht

Trotz des Anspruchs auf angemessene Vergütung ist es nach der sogenannten Linux-Klausel (§ 32 Absatz 3 UrhG) auch möglich, ein unentgeltliches einfaches Nutzungsrecht an jedermann einzuräumen und dies vertraglich zu vereinbaren. Dies bezieht sich auf den Bereich der Open-Source-Software und dem Bereich von Open Content, bei dem die Urheber bewusst auf jede Vergütung verzichten und ihre Werke jedermann kostenlos zur Verfügung stellen.

3. Vertragsanpassung

Neben dem Anspruch auf angemessene Vergütung besteht auch ein nachträglicher Anspruch auf Anpassung der Vergütung, wenn sich im Rahmen des Vertrages ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Erträgen und den Vorteilen aus der Nutzung der Werknutzung ergibt (§ 32a Absatz 1 UrhG). Ein auffälliges Missverhältnis liegt dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung um 100 % von der angemessenen Beteiligung des Urhebers abweicht, also lediglich die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. In Einzelfällen wird diese Grenze aber auch unterschritten werden können; so wird auch eine Abweichung der vereinbarten Vergütung um zwei Drittel von einer angemessenen Beteiligung als auffälliges Missverhältnis vertreten.
Der Urheber kann sich dabei hinsichtlich seines Beteiligungsanspruchs nicht nur an den Vertragspartner wenden, sondern insbesondere direkt an weitere etwaige Lizenznehmer des Vertragspartners in der Lizenzkette, bei dem die entsprechenden Erträge erzielt werden (§ 32a Absatz 2 UrhG).

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Gemeinfreiheit

Für gemeinfreie Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz; sie können von der Allgemeinheit verwendet werden. Gemeinfreie Werke sind:

Amtliche Werke: Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wie beispielsweise amtliche Merkblätter oder Patentschriften.

Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

Ideen und Konzepte: Solange sie nicht konkret umgesetzt sind, genießen sie grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderfälle]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Computerprogramme

Computerprogramme sind Softwareprogramme, wie z.B. Betriebs- oder Anwenderprogramme, einschließlich des Entwurfsmaterials. Sie sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um individuelle Werke handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzung ist in der Regel bei Computerprogrammen erfüllt.

[Thema 8: Schutz von Computerprogrammen]

Häufig beabsichtigen Autoren wissenschaftlicher Verlagspublikationen, ihre Beiträge zweitzuveröffentlichen, wie z.B. auf ihrer Internetseite. Inwieweit der Autor über die notwendige Rechte dazu verfügt, ist in der Regel in einem Vertrag mit dem Verlag geregelt. Unter bestimmten Voraussetzung ist ein Zweitveröffentlichungsrecht für wissenschaftliche Publikationen im Urheberrechtsgesetz aber vorgesehen (§ 38 UrhG).

1. Veröffentlichung in einer Zeitschrift

Ein Verleger erwirbt im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Publikation, deren Veröffentlichung ein Autor in einer periodisch erscheinenden Sammlung gestattet hat, soweit keine Vereinbarung der Parteien entgegensteht. Nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen kann der Urheber das Werk aber anderweitig veröffentlichen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist (§ 38 Absatz 1 UrhG).

Zur Förderung von Open Access-Veröffentlichungen wird Autoren wissenschaftlicher Beiträge im Rahmen des Zweitveröffentlichungsrechts (§ 38 Absatz 4 UrhG) aber gestattet, ihre wissenschaftlichen Publikationen, die in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind, nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung über das Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Quelle der Erstveröffentlichung muss dabei angegeben werden. Die Zweitverwertung kann ausschließlich online erfolgen. Weitere Verwertungsarten, wie z.B. weitere Printveröffentlichungen sind von § 38 Absatz 4 UrhG nicht erfasst. Voraussetzung für dieses Recht ist, dass die Beiträge im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit - wie in Form von Drittmittelprojekten - entstanden sind. Die Publikation muss in der akzeptierten Manuskriptversion zweitveröffentlicht werden. Die Zweitveröffentlichung darf darüber hinaus keinem gewerblichen Zweck dienen, d.h es darf sich nicht um eine Zugänglichmachung handeln, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht, noch darf sie weder mittelbar noch unmittelbar der Erzielung von Einnahmen dienen. Das Zweitverwertungsrecht gilt auch dann, wenn dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Es kann vertraglich nicht zum Nachteil des Urhebers eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

2. Veröffentlichung in einer nicht-periodischen Sammlung

Nicht-periodische Sammlungen sind z.B. wissenschaftliche Festschriften oder Lexika. Wenn Sie in solchen Sammlungen ohne Honoraranspruch wissenschaftlich publizieren, haben Sie als Urheber nach Ablauf eines Jahres ein Recht auf Zweitveröffentlichung, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde (§ 38 Absatz 2 UrhG).

3. Veröffentlichung in einer Zeitung

An Beiträgen, die Zeitungen überlassen werden, erwirbt der Verlegen oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, soweit keine anderweitige vertragliche Regelung besteht. Räumt der Urheber hingegen ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, ist er nach Erscheinen des Beitrages berechtigt, ihn anderweitig zu veröffentlichen, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde (§ 38 Absatz 3 UrhG).

Der Urheber kann ein Nutzungsrecht zurückrufen, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend ausübt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt (§ 41 UrhG).
Die fehlende oder unzureichende Ausübung ist anhand des Vertragszwecks, der Branchengepflogenheiten und der Interessenabwägung nach Treu und Glauben festzustellen. Die Verwertung muss also hinter den üblichen Verwertungsmaßnahmen in der Branche zurückbleiben. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.

Das Rückrufrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr (§ 41 Absatz 2 UrhG).
Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden (§ 41 Absatz 3 UrhG).

Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht (§ 41 Absatz 5 UrhG).

Der Urheber kann ein Nutzungsrecht an seinem Werk gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann (§ 42 Absatz 1 UrhG). Für diesen Rückruf sind aber gewichtige Gründe notwendig, wie beispielsweise eine grundlegende Änderung seiner wissenschaftlichen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Einstellung sowie seiner künstlerischen bzw. ästhetischen Überzeugung.
Auf das Rückrufrecht kann im Voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden (§ 42 Absatz 2 UrhG).
Wenn der Urheber sein Lizenzrecht wegen gewandelter Überzeugung zurückruft, muss er den Vertragspartner angemessen entschädigen (§ 42 Absatz 3 UrhG).

Werden Lizenzverträge grenzüberschreitend abgeschlossen, bestimmt sich das anwendbare Recht auf den Lizenzvertrag nach den Regeln des Internationalen Privatrechts, nämlich der Rom I-Verordnung. Bei urhebervertraglichen Absprachen herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit und damit auch die Freiheit der Rechtswahl (Art. 3 Rom I-Verordnung). Die Parteien können die Regeln ihres Vertrages nach einem Recht ihrer Wahl bestimmen, auch wenn dies nicht das Recht eines EU-Staates ist (Art. 2 Absatz 1 Rom I-Verordnung). Aus Gründen der Rechtsklarheit ist allerdings eine schriftliche Rechtswahlklausel zu empfehlen. Fehlt eine schriftliche Rechtswahlklausel, ist das Recht des Staates anzuwenden, zu dem der Vertrag die engste Beziehung aufweist. Dies wird normalerweise der Staat sein, an dem der Leistungsort und der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungserbringers liegen (Art. 4 Absatz 2 Rom I-Verordnung). Bei den im Urheberrecht üblichen Kauf- und Dienstverträgen ist das in der Regel der Ort, an dem der Verkäufer oder der Dienstleister ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 4 Absatz 1 lit. a und b Rom I-Verordnung). Bei Verlagsverträgen und urheberrechtlichen Nutzungsverträgen, die einem Vertreter eine Ausübungspflicht zuweisen, wird grundsätzlich das Land die engsten Beziehungen zu dem Vertrag aufweisen, in dem der Verwerter seinen Hauptsitz hat.

Bei der Nutzung von Bildern oder auch Filmen aus Bilddatenbanken sind die Nutzungsbedingungen der verschiedenen Anbieter von Bilddatenbanken zu berücksichtigen, die den Umfang der Nutzung vorgeben, z.B. wie eine Quellenangabe zu erfolgen hat.
Bei Bilddatenbanken (englischer Begriff: „stock archive“), wie beispielsweise GettyImages, Shutter-stock, iStock, werden Bilder bzw. Filme fast ausschließlich digital vertrieben und Nutzungsrechte an den Fotografien bzw. Filmen verkauft. Die Lizenzbedingungen werden nicht einzeln ausgehandelt, sondern in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Nutzungsbedingungen verwendet. In der Regel wird zwischen lizenzfreien Bildern („royalty free“), lizenzpflichtigen Bildern („rights managed“), freien Lizenzen und Public Domain unterschieden:

Der Begriff „lizenzfreie Bilder“ ist sehr verwirrend und bedeutet nicht, dass die Bilder kostenlos genutzt werden können bzw. für die Nutzung keine Lizenz benötigt wird. Bei den lizenzfreien Lizenzen handelt es sich vielmehr um eine bestimmte Lizenzierungsart, bei der ein Werk, wie beispielsweise eine Fotografie, einmalig für eine bestimmte Lizenzgebühr erworben wird und das Werk dann in einem festgelegten Umfang genutzt werden kann. Lizenzfreie Lizenzen befreien also nur von den Kosten für weitere Nutzungszwecke. Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte unterscheidet sich bei den Anbietern von Bilddatenbanken und sollte vorab in den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters nachgelesen werden.

Die Lizenzgebühr für lizenzpflichtige Bilder richtet sich nach der beabsichtigten konkreten Nutzungsform eines Bildes, wie beispielsweise dem Medium (z.B. Internetnutzung, Printnutzung, Nutzung in der Werbung), in dem ein zu lizenzierendes Bild verwendet werden soll. Auch das Verbreitungsgebiet spielt für die Lizenzgebühr eine Rolle. Für jede Nutzungsart bzw. für das jeweilige Verbreitungsgebiet ist deshalb eine gewisse Lizenzgebühr zu bezahlen.

Die freie Lizenz bietet im Gegensatz zur lizenzfreien Lizenz tatsächlich die Möglichkeit, Inhalte wie Bilder kostenfrei zu verwenden. Trotz der Kostenfreiheit handelt es sich aber immer noch um eine Lizenz, d.h. es sind entsprechende Lizenzbedingungen einzuhalten. Eine weltweit bekannte freie Lizenz ist die Creative-Commons-Lizenz, auch CC-Lizenzen genannt. Dabei handelt es sich um eine Reihe von freien Standardlizenzen, die sich vor allem zur kostenlosen Lizenzierung von Bildern wie Fotografien, Texten und Musik eignen.

Public Domain ist eine Bezeichnung aus dem angloamerikanischen Rechtsraum, in dem es - im Gegensatz zu Deutschland - möglich ist, dass ein Urheber auf alle seine Rechte an einem Werk verzichtet und es der Allgemeinheit (Public Domain) zur freien Verwendung überlässt. Viele Fotografien in Wikipedia sind mit einem solchen Hinweis versehen. Diese Fotografien können grundsätzlich kostenlos und ohne Einschränkungen genutzt werden. Trotzdem sollte man immer prüfen, ob der Urheber überhaupt das Recht hatte, das Werk unter einer Public Domain freizugeben. Besteht trotz Recherche und Nachfrage beim Urheber eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der freien Verwendung, sollte von einer Nutzung besser abgesehen werden.