11. Open Content / Creative Commons

Wortwolke mit urheberrechtlichen Begriffen um das Thema Open Conten

Open Content / Creative Commons

Open Content sind urheberrechtlich geschützte Werke, deren kostenlose Nutzung und Weiterverbreitung erlaubt und erwünscht ist. Für die Lizensierung werden Standardlizenzen verwendet.


Open Content sind urheberrechtlich geschützte Werke, deren kostenlose Nutzung und Weiterverbreitung erlaubt und erwünscht ist. Die für Open Content verwendeten Lizenzen sind Standardlizenzen, die online verfügbar sind. Da die Lizenzen leicht verständlich sind und die rechtlichen Regelungen weniger komplex sind als das Urheberrecht, werden Rechtsunsicherheiten verringert.

Bekannte Open Content-Lizenzen sind

Der rechtlich verbindliche Lizenzvertrag zwischen Urheber bzw. Rechteinhaber und einem Dritten kommt ohne Vertragsverhandlungen zustande. Er entsteht automatisch durch die Nutzung von Inhalten, die mit einer Open Content-Lizenz veröffentlicht wurden. Der Lizenzvertrag gilt weltweit. Verstößt der Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen, wird eine Urheberrechtsverletzung begangen.

Damit der Urheber bzw. Rechteinhaber im Falle von Rechtsverletzungen rechtliche Schritte durchsetzen kann, beinhalten viele Open-Content-Lizenzen eine sogenannte „automatic termination clause“. Wenn ein Nutzer gegen die Lizenzbestimmungen verstößt, verliert er automatisch seine Rechte aus der Lizenz. Jede weitere Nutzung stellt dann eine Urheberrechtsverletzung dar. Die Version 4.0 der Creative Commons-Lizenzen sieht zudem eine Heilungsoption von Lizenzverletzungen vor, die besagt, dass wenn die Rechtsverletzung innerhalb von 30 Tagen abgestellt wird, leben die Rechte wieder auf und eine Nutzung kann fortgesetzt werden.


Hinweis

Es ist empfehlenswert, bereits eingeführte und bekannte Open Content-Lizenzen zu verwenden, wie beispielsweise Creative Commons-Lizenzen. Sie sind weltweit bekannt und wurden bereits millionenfach zur Lizenzierung von Inhalten genutzt.

Beispiel: Die Texte der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ sind unter der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ lizenziert.


Open Access ist der unbeschränkte und kostenlose Zugang zu wissenschaftlicher Information. Autoren können also wissenschaftliche Artikel in einer Open Access-Zeitschrift oder einem Open Access-Verlag mit einer Open Content-Lizenz veröffentlichen. In der Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen haben zahlreiche Forschungseinrichtungen der Wichtigkeit frei zugänglicher wissenschaftlicher Information Ausdruck gegeben. Bei Open Access-Publikationen räumen die Urheber bzw. Rechteinhaber allen Nutzern unwiderruflich das freie, weltweite Zugangsrecht zu diesen Veröffentlichungen. Die Nutzer dürfen die Veröffentlichungen in jedem beliebigen digitalen Medium und für jeden verantwortbaren Zweck

  • kopieren,
  • nutzen,
  • verbreiten,
  • übertragen und
  • öffentlich wiedergeben sowie
  • Bearbeitungen davon erstellen und verbreiten,

sofern die Urheberschaft korrekt angegeben wird.

Die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) beruhen auf einem Baukastenprinzip und können kostenlos genutzt werden. Der Baukasten besteht aus vier Lizenzmodulen: BY, NC, ND, SA. Aus diesen Modulen lassen sich sechs verschiedene CC-Lizenzen erstellen. Die CC-Lizenzen können nicht nur online, sondern auch offline verwendet werden (z.B. die Lizenzierung eines Buches).
Mithilfe von Abkürzungen und Piktogrammen kann man sich schnell einen guten Überblick über die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten verschaffen.

Dieses Lizenzmodul wird durch das Kürzel „BY“ für „attribution" (Namensnennung) und ein „Männchen“-Piktogramm dargestellt.

Das Lizenzmodul „Namensnennung“ ist für jede CC-Lizenz verpflichtend und beinhaltet folgende Pflichten für den Nutzer:

  • Nennung des Namens oder des Pseudonyms des Urhebers.
  • Nennung des Titels des Werkes (z.B. Musiktitel oder Filmtitel)
  • Verlinkung zum Werk (bei einer Offline-Nutzung sind die Links auszuschreiben)
  • Verlinkung zur Lizenzbeschreibung (bei einer Offline-Nutzung sind die Links auszuschreiben)
  • Hinweis auf eine etwaige Bearbeitung, sofern das Werk in einer veränderten Version geteilt wird.

Dieses Lizenzmodul wird durch das Kürzel „NC“ für „non-commercial“ (keine kommerzielle Nutzung) und einem durchgestrichenen Euro- oder Dollarzeichen-Piktogramm dargestellt.

Das Lizenzmodul beinhaltet die Pflicht für den Nutzer, das Werk nicht kommerziell zu verwenden d.h. es darf nicht zu einer Gewinnerzielungsabsicht beitragen.

Wichtig ist, dass auch Bildung nicht immer nicht-kommerziell ist. Auch im Bildungssektor gibt es privatwirtschaftliche Unternehmen als Anbieter von Bildung. OER unter diesem Lizenzmodul dürften beispielsweise nicht von einem privaten Bildungsträger für die betriebliche Weiterbildung genutzt werden. Auch die Nutzung für kostenpflichtigen Kurse an staatlichen Hochschulen kann zu Problemen führen bei der Verpflichtung zur nicht kommerziellen Nutzung.

Für Inhalte, wie beispielsweise Videos oder Broschüren, die mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden, sind der Einsatz einer NC-Lizenz und damit der Ausschluss von Unternehmen von der Nutzung wohl nicht argumentierbar.

Dieses Lizenzmodul wird durch das Kürzel „ND“ für „no derivates“ (keine Bearbeitung) und einem Gleichheitszeichen-Piktogramm dargestellt.

Das Lizenzmodul untersagt, das entsprechende Werk zu bearbeiten. Bei Bildern ist lediglich die Vergrößerung oder Verkleinerung des Werkes erlaubt. Farbveränderungen oder auch das Zuschneiden von Bildern ist nicht gestattet. Das Kürzen und Übersetzen von Texten ist ebenfalls untersagt sowie das Zuschneiden von Musik und Videos bzw. deren Nutzung in anderen Musikwerken oder Videos.

Dieses Lizenzmodul wird durch das Kürzel „SA“ für „share alike“ (Weitergabe unter gleichen Bedingungen) mit einem runden Pfeil-Piktogramm dargestellt.

Mit dem SA-Modul lizensierte Werke dürfen geändert werden und die geänderten Versionen dürfen veröffentlicht werden, allerdings nur unter der gleichen oder einer vergleichbaren Lizenz.


Die Lizenzierung ist einfach und schnell gemacht. Auf der Internetseite von Creative Commons kann man mithilfe einer Funktion zur Lizenzauswahl die Lizenzmodule (ND, SA, NC) auswählen und bekommt dann eine entsprechende Lizenz, die Links zum vollständigen Text des Lizenzvertrages sowie die Kurzzusammenfassung der wichtigsten Lizenzbestimmungen - sogenannter „Deed“ - angezeigt. Zudem wird automatisiert ein HTML-Schnipsel erstellt, der in den Code von Internetseiten eingepflegt werden kann. Dies ermöglicht die Auffindbarkeit von Open Content durch Suchmaschinen.

Aus den möglichen Kombinationen der einzelnen Lizenzmodule ergeben sich die folgenden sechs Lizenzvarianten, die durch die beigefügten Icons den Lizenzinhalt skizzieren.

  • kostenfreie Nutzung
  • Nennung des Urhebers bzw. Rechteinhabers
  • Verlinkung zur Originalquelle und zur Lizenz
  • Bearbeitung gestattet
  • kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung gestattet
  • kostenfreie Nutzung
  • Nennung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers
  • Verlinkung zur Originalquelle und zur Lizenz
  • Bearbeitung gestattet
  • kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung gestattet
  • Weitergabe von Bearbeitungen unter der gleichen oder einer vergleichbaren Lizenz
  • kostenfreie Nutzung
  • Nennung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers
  • Verlinkung zur Originalquelle und zur Lizenz
  • kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung gestattet
  • Bearbeitung nicht gestattet
  • kostenfreie Nutzung
  • Nennung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers
  • Verlinkung zur Originalquelle und zur Lizenz
  • Bearbeitung gestattet
  • kommerzielle Nutzung nicht gestattet
  • kostenfreie Nutzung
  • Nennung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers
  • Verlinkung zur Originalquelle und zur Lizenz
  • Bearbeitung gestattet
  • kommerzielle Nutzung nicht gestattet
  • Weitergabe von Bearbeitungen unter der gleichen oder vergleichbaren Lizenz
  • kostenfreie Nutzung
  • Nennung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers
  • Verlinkung zur Originalquelle und zur Lizenz
  • kommerzielle Nutzung nicht gestattet
  • Bearbeitung nicht gestattet

Auch bei der Nutzung von CC-Lizenzen gilt weiterhin das Urheberrecht. Wenn für ein urheberrechtlich geschütztes Werk aber gesetzliche Schrankenbestimmungen einschlägig sind, müssen die CC-Lizenzbedingungen nicht berücksichtigt werden. Sollte keine gesetzliche Schrankenbestimmung einschlägig sein, kann die Nutzung nur im Rahmen der CC-Lizenz erfolgen.

Auch wenn ein Werk mit einer CC-Lizenz genutzt werden kann, können Einzelvereinbarungen getroffen werden, die von den Bedingungen der CC-Lizenz abweichen. Für die Einzelvereinbarung muss der Lizenznehmer mit dem Urheber bzw. Rechteinhaber in Kontakt treten, um eine individuelle Lizenzvereinbarung auszuhandeln.

Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind von CC-Lizenzen nicht umfasst. Wenn auf einem Bild oder in einem Video eine Person abgebildet ist, wird grundsätzlich immer eine Einwilligung der abgebildeten Person notwendig. Hierzu sollte der Urheber bzw. der Rechteinhaber des Bildes bzw. des Videos befragt werden, ob die abgebildete Person ihre Einwilligung erteilt hat. Lediglich bei bezahlten Models kann vom Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen werden.

Wenn Inhalte unter einer CC-Lizenz lizensiert wurden, ist ein Widerruf der Lizenz nicht möglich. Sollte der Urheber bzw. Rechteinhaber die Entscheidung treffen, die Lizenz nach der Veröffentlichung zu ändern, bleiben alle Lizenzverträge gültig, die vor dieser Änderung geschlossen wurden. Die Lizenz für einen bereits genutzten Inhalt kann nicht nachträglich geändert werden.

Wenn der Urheber- bzw. Rechteinhaber einem Dritten eine ausschließliche Lizenz an einem Werk eingeräumt hat, kann er es anschließend nicht mehr unter einer CC-Lizenz veröffentlichen. Denn das ausschließliche Nutzungsrecht schließt alle anderen Personen von der Nutzung von Inhalten aus, einschließlich des Urhebers. Der Lizenznehmer eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist damit der Einzige, der die Inhalte nutzen darf (§ 31 Absatz 3 UrhG).

Bei der Erstellung und Veröffentlichung von Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen sollte man bedenken, dass es schon zwischen den sechs CC-Lizenzen zu Lizenzinkompatibilitäten kommen kann, d.h. nicht alle CC-Lizenzen sind miteinander kombinierbar und damit kompatibel. Auch zwischen CC-Lizenzen und anderen Open-Content-Lizenzen kann es zu Kompatibilitätsproblemen kommen. Zu berücksichtigen sind entsprechende Inkompatibilitäten insbesondere bei Lizenzen mit dem Lizenzmodul „NC-nicht kommerziell“, „ND-keine Bearbeitung“ und „SA- Weitergabe unter gleichen Bedingungen“
Die Lizenzierung von Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen sollte deshalb unter einer Lizenz erfolgen, die vielfach in der Praxis eingesetzt wird und unter der bereits viele Inhalte lizensiert wurden, wie insbesondere die Lizenz CC BY-SA als Standardlizenz von Wikipedia.

Die Suchmaschine Google bietet eine spezielle Suchfunktion für Open-Content-Inhalte an. Sie finden Sie unter der erweiterten Suchoption.

In der Fotoplattform „Flickr“ kann man mithilfe der erweiterten Suche nach Fotos suchen, die unter einer Creative-Commons-Lizenz lizenziert wurden.

Wikimedia Commons ist eine Datenbank mit Bildern, Videos und Audiodateien, die unter einer Open Content-Lizenz veröffentlicht sind.

Auf der Internetseite der Creative Commons kann man gezielt nach Inhalten unter Creative Commons-Lizenzen suchen.


Begriffserklärungen

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Gemeinfreiheit

Für gemeinfreie Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz; sie können von der Allgemeinheit verwendet werden. Gemeinfreie Werke sind:

Amtliche Werke: Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wie beispielsweise amtliche Merkblätter oder Patentschriften.

Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

Ideen und Konzepte: Solange sie nicht konkret umgesetzt sind, genießen sie grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderfälle]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]