13. Persönlichkeitsrechte


Foto- und Videoaufnahmen von Personen sind als „Bildnisse“ im Sinne des Kunsturhebergesetzes (KUG) zu werten. Das KUG regelt in §§ 22 KUG, 23 KUG das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 GG, Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 GG). Aufgrund dieses Rechts dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG). Dies bezieht sich grundsätzlich auf alle Arten der Darstellung, wie beispielsweise

  • Zeichnungen,
  • Gemälde,
  • Skulpturen,
  • Fotografien und
  • Filme.

Auch wenn im Gesetz nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung der Bildnisse von Personen verboten ist, gilt dies bisher nach der Rechtsprechung auch schon für die Anfertigung von Bildnissen. Das Recht am eigenen Bild endet zehn Jahre nach dem Tod des Abgebildeten (§ 22 Absatz 3 KUG).

Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild setzt voraus, dass eine Person auf dem Bild erkennbar ist. Dafür ist es nicht notwendig, dass das Gesicht der Person zu erkennen ist. Für die Erkennbarkeit ist es ausreichend, wenn Freunde, Bekannte oder Familienangehörige die Person identifizieren können anhand von besonderen Merkmalen, wie beispielsweise einem Haarschnitt oder Kleidung. Eine Erkennbarkeit des Abgebildeten kann sich auch aus dem Kontext der Aufnahme ergeben. So kann sich beispielsweise die Erkennbarkeit eines Reiters durch sein in Reiterkreisen bekanntes Pferd erschließen.

Wenn der Abgebildete erkennbar ist, dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Am einfachsten ist es, wenn die abgebildete Person ihre Einwilligung ausdrücklich erteilt. Zu empfehlen ist dabei, die Einwilligung schriftlich einzuholen, um etwaige Missverständnisse auszuschließen. In der schriftlichen Einwilligungserklärung sollten insbesondere die Art und der Zweck der Verwendung geregelt sein und die Einwilligung sollte vom Einwilligenden unterschrieben worden sein.

Für die Einwilligungserklärung bestehen keine Formerfordernisse. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sollte die Einwilligung aber durch eine eindeutig bestätigende Handlung erfolgen, wie als schriftliche Einwilligung, mündliche Einwilligung oder als elektronische Einwilligung (Erwägungsgrund 32 DSGVO).

Wenn die abgebildete Person noch minderjährig ist, sollte neben der Einwilligung des Minderjährigen auch die Einwilligung der Eltern eingeholt werden.

Eine Einwilligung wird hingegen vermutet, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt (§ 22 Satz 2 KUG).


Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine erteilte Einwilligungserklärung widerrufen bzw. angefochten werden:

Ein Widerruf einer Einwilligungserklärung ist nach dem KUG in Ausnahmefällen möglich. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn aus einem wichtigen Grund eine Veröffentlichung für den Abgebildeten unzumutbar wäre. Dies können beispielsweise Abbildungen sein, die den Privat- und Intimbereich des Abgebildeten betreffen und unter Umständen entstanden sind, die der Abgebildete bei der Erteilung der Einwilligung nicht einschätzten konnte. Die DS-GVO sieht jedoch den Widerruf einer Einwilligung zu jederzeit vor (Art. 7 Absatz 3 DSGVO).

Darüber hinaus kann eine Einwilligungserklärung auch angefochten werden, wenn der Einwilligende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen getäuscht wurde. Bei einer Täuschung über die Nutzung zu Werbezwecken wurde beispielsweise die Art und der Nutzungszweck eines Bildes falsch dargestellt.

Eine Einwilligung der abgebildeten Person ist nicht notwendig, wenn eine der gesetzlichen Ausnahmen in § 23 KUG vorliegt. In diesem Fall dürfen Bildnisse von Personen ohne deren Einwilligung hergestellt und auch veröffentlicht werden.

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG) dürfen ohne die Einwilligung der Abgebildeten erstellt und verbreitet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bildnisse

  • keine unzumutbare Verletzung der Privatsphäre (z.B. heimlich erstellte Aufnahmen aus dem Privatleben) darstellen,
  • die Intimsphäre (z.B. Nacktaufnahmen) nicht unzumutbar verletzen,
  • nicht ausschließlich kommerziellen Zwecken (z.B. Werbung) dienen.

Personen der Zeitgeschichte sind solche, an denen die Öffentlichkeit ein besonderes gesteigertes Interesse hat, zum Beispiel aufgrund ihrer Tätigkeit oder eines besonderen zeitgeschichtlichen Ereignisses. Personen der Zeitgeschichte können insbesondere Politiker, Sportler, Musiker oder Schauspieler sein. Aber auch unbekannte Personen können aufgrund eines öffentlich-relevanten Ereignisses im öffentlichen Interesse stehen und dürfen dann im Zusammenhang mit dem Ereignis ohne ihre Einwilligung abgebildet werden.

Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, dürfen ohne die Einwilligung der Abgebildeten erstellt und verbreitet werden (§ 23 Absatz 1 Nr. 2 KUG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bildnisse

  • keine unzumutbare Verletzung der Privatsphäre (z.B. heimlich erstellte Aufnahmen aus dem Privatleben) darstellen,
  • die Intimsphäre (z.B. Nacktaufnahmen) nicht unzumutbar verletzen,
  • nicht ausschließlich kommerziellen Zwecken (z.B. Werbung) dienen.

Abgebildete Personen sind Beiwerk, wenn die Personenabbildung der Gesamtdarstellung untergeordnet ist und in den Hintergrund tritt. Es handelt sich dabei insbesondere um Situationen, in denen die Personen zufällig oder aus Versehen abgebildet wurden.


Hinweis

In der Praxis bietet sich zur Orientierung hinsichtlich des Vorliegens von Beiwerk die folgende Frage an:

Kann die Abbildung der Person entfallen, ohne dass sich die Aussage und der Charakter des Bildes verändern würden?

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, dürfen ohne die Einwilligung der Abgebildeten erstellt und verbreitet werden (§ 23 Absatz 1 Nr. 3 KUG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bildnisse

  • keine unzumutbare Verletzung der Privatsphäre (z.B. heimlich erstellte Aufnahmen aus dem Privatleben) darstellen,
  • die Intimsphäre (z.B. Nacktaufnahmen) nicht unzumutbar verletzen,
  • nicht ausschließlich kommerziellen Zwecken (z.B. Werbung) dienen.

Es ist nicht zulässig, einzelne Personen aus der Gruppe hervorzuheben, außer bestimmte Personen heben sich selber aus der Gruppe hervor. Dies kann z.B. durch eine auffällige Kleidung/Kostüm geschehen oder durch eine besondere Funktion in der Gruppe, wie beispielsweise ein Redner.


Unter den Begriff „Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge“ fallen alle Ansammlungen von Menschen, die sich zusammenfinden um etwas gemeinsam zu tun, wie beispielsweise die Teilnahme an einer Demonstration, einem Konzert, an Kongressen oder einer Sportveranstaltungen. Dagegen liegt beim Sonnenbaden im Park oder beim Stehen in der Warteschlange für den Bus kein gemeinsamer Zweck vor.

Darüber hinaus müssen die Versammlungen für die Öffentlichkeit zugänglich sein, d.h. es darf sich nicht um Privatveranstaltungen handeln.

Wichtig: Eine Veranstaltung kann auch dann öffentlich zugänglich sein, wenn die Teilnehmerzahl begrenzt ist oder die Veranstaltung entgeltpflichtig ist.

Das Recht am eigenen Bild muss auch im Rahmen von  Veranstaltungen, Messen, Kongressen, Festen etc. berücksichtigt werden.

Wenn ein Event nicht im öffentlichen Raum stattfindet, sondern in privaten Räumlichkeiten oder auf einem privaten Gelände, ist grundsätzliche eine Einwilligung des Veranstalters zur Anfertigung von Filmaufnahmen bzw. Fotografien einzuholen. Der Veranstalter kann dabei auch festlegen, ob die Filmaufnahmen bzw. Fotografien ausschließlich privat und/oder auch kommerziell genutzt werden dürfen.

Neben der Einwilligung des Veranstalters ist grundsätzlich auch die Einwilligung jeder der abgebildeten Personen einzuholen. Die gesetzliche Ausnahme, dass Teilnehmer von Versammlungen ohne ihre Einwilligung gefilmt bzw. fotografiert werden dürfen, ist nur dann einschlägig, wenn es sich um öffentliche Versammlungen handelt und die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen (§ 23 Absatz 1 Nr. 3 KUG).
 

Hinweismöglichkeiten auf Filmaufnahmen oder Fotografieren

Wenn nicht von jedem einzelnen abgebildeten Teilnehmer eine Einwilligung eingeholt werden soll oder kann, wäre eine praktikable Möglichkeit, die Teilnehmer auf der Einladung zur Veranstaltung und am Einlass zur Veranstaltung auf die Filmaufnahmen bzw. auf die Anfertigung von Fotografien hinzuweisen. Im Rahmen dieses Hinweises muss auch darauf verwiesen werden, dass jederzeit ein Widerruf dieser Einwilligung möglich ist. Zu bedenken ist aber, dass diese Möglichkeit der Einwilligung zwar praktisch, aber nicht umfassend rechtssicher ist, da sich die Teilnehmer im Zweifel darauf zurückziehen können, dass der Hinweis von ihnen nicht wahrgenommen worden ist. Eine Einwilligung jedes einzelnen ist damit immer die rechtssicherste Variante.

Wenn die Veranstaltung entgeltpflichtig ist, kann ein Hinweis auf die Filmaufnahmen bzw. die Herstellung von Fotografien hervorgehoben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen, die dem Teilnehmer aber vor dem Kauf der Eintrittskarten zur Kenntnis gebracht werden müssen, wie z.B. im Rahmen einer Veranstaltungsankündigung. Der Abdruck des Hinweises auf der Eintrittskarte selbst ist nicht ausreichend.

Personenbildnisse unterliegen einerseits dem Kunsturhebergesetz (KUG), andererseits unterliegen sie aber auch zugleich als personenbezogene Daten dem Datenschutzrecht.

Die höchstrichterliche deutsche Rechtsprechung ging bisher davon aus, dass die Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes als bereichsspezifische, spezialgesetzliche Regelungen zum Bildnisschutz Vorrang vor dem bisher geltenden Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zukommt (BAG, Urteil vom 11.12.2014 - 8 AZR 1010/13).

Unklar ist derzeit (Rechtsstand Mai 2018), inwieweit der Anwendungsbereich des Kunsturhebergesetzes durch die ab dem 25.5.2018 anwendbare Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) eingeschränkt wird. Die DS-GVO ist eine Verordnung der Europäischen Union, die den Datenschutz in der Europäischen Union einheitlich regeln soll. Da das Europarecht vorrangig zum nationalen Recht anwendbar ist (EuGH, Urteil vom 15.7.1964 - Rs. C-6/64 - Costa/ENEL), hat die DS-GVO normalerweise Vorrang vor sämtlichen nationalen Regelungen. Deshalb ist derzeit offen, ob die nationalen Regelungen des KUG vom Anwendungsbereich der DS-GVO komplett verdrängt werden.

Die DS-GVO wird nicht angewendet, wenn Privatpersonen bei der Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten personenbezogene Daten verarbeiten (Artikel 2 Absatz 2 lit. c DS-GVO). Die Verarbeitung dieser Daten darf keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit haben (Erwägungsgrund 18 DS-GVO). Zu den Tätigkeiten, für die die DS-GVO nicht angewendet wird, zählt beispielsweise der Schriftverkehr / die Korrespondenz zwischen Privatpersonen - auch in sozialen Netzwerken. Bilder, die in sozialen Netzwerken nur im Familienkreis zugänglich gemacht werden, unterliegen nicht der DS-GVO. Wenn dagegen ein unbegrenzter Personenkreis Zugang zu den Bildern hat, kommt die DS-GVO zur Anwendung.

Werden private Foto- bzw. Filmaufnahmen ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, kommen aber die die §§ 22 KUG, 23 KUG zur Anwendung. Die Einwilligung des Abgebildeten kann also erforderlich sein.

Die DS-GVO gilt nicht für personenbezogene Daten Verstorbener (Erwägungsgrund 27 DSGVO). Dennoch werden personenbezogene Daten geschützt, z.B. durch das das Kunsturhebergesetz und andere rechtliche Vorschriften.

Die DS-GVO beinhaltet eine Vielzahl von Öffnungsklauseln, also Anwendungsfälle, für die die DS-GVO nicht gilt. Hieraus können sich Anwendungsbereiche für die §§ 22 KUG, 23 KUG  ergeben.

Auf Grundlage von Artikel 85 DS-GVO kann der nationale Gesetzgeber durch einfache Gesetze Ausnahmen und Abweichungen von der DS-GVO regeln. Dieser Artikel gestattet abweichende nationale Regelungen für Datenverarbeitungen zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken. Zweck der nationalen Regelung muss sein, den Schutz personenbezogener Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

Das juristische Schrifttum sagt hierzu: Wenn Bildnisse zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken veröffentlicht werden, kommen die die §§ 22 KUG, 23 KUG unverändert zur Anwendung. Im juristischen Schrifttum wird aber auch eine andere Ansicht vertreten: Der nationale Gesetzgeber hätte nach Artikel 85 Absatz 2 DS-GVO eine explizite Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes erlassen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann das KUG nicht zur Anwendung kommen.

Offen ist, ob die Regelungsbefugnis des nationalen Gesetzgebers nach Artikel 85 Absatz 1 DS-GVO auch für Datenverarbeitungen zu weiteren Zwecken gilt, wie im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit oder der Werbung. Es ist also unklar, für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung der §§ 22 KUG, 23 KUG unverändert beibehalten werden kann oder ob diese Sachverhalte nach der DS-GVO zu beurteilen sind. Abschließend kann hierüber nur der Europäisch Gerichtshof entscheiden.

 

Exkurs

Datenverarbeitung für journalistische Zwecke steht im Zusammenhang mit der journalistisch-redaktionellen und damit meinungsrelevanten Tätigkeit. Das Privileg gilt nicht nur für die klassische professionelle Presse, sondern auch für Telemedien und Rundfunk, Nachrichten- und Pressearchive sowie für Personen ohne journalistische Ausbildung, soweit sie investigative Recherchetätigkeiten vornehmen.

Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke umfasst Forschung und akademische Lehre und muss der Wissenschaft dienen.

Datenverarbeitung für künstlerische Zwecke umfasst die Erstellung des Kunstwerkes und die Vermittlung der Kunst nach außen. Die Datenverarbeitung muss der Kunst dienen.

Datenverarbeitung für literarische Zwecke umfasst die Daten belletristischer Werke und der Sachliteratur sowie die Datenbestände von selbständigen Buchautoren.


Die Rechtsprechung muss noch klären (Rechtstand Mai 2018), ob das KUG neben der DS-GVO angewendet werden kann. Hier besteht also noch Rechtsunsicherheit. Dennoch lässt sich in vielen Fällen die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung und damit die Zulässigkeit der Verwendung eines Bildnisses nach Artikel 6 Absatz 1 DS-GVO rechtfertigen.

Foto- und Filmaufnahmen von Personen sind nach Artikel 6 Absatz 1 DS-GVO verboten, außer eine Einwilligung der Personen oder eine andere Rechtfertigung liegt vor.

Nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. a DS-GVO ist eine Personenaufnahme gestattet, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere Zwecke gegeben hat.

Die Einwilligung hat dabei durch eine eindeutig bestätigenden Handlung zu erfolgen, wie in Form einer schriftlichen Einwilligung, mündlichen Einwilligung oder als elektronische Einwilligung (Erwägungsgrund 32 DS-GVO). Stillschweigen soll hingegen keine Einwilligung darstellen. Der Verwender der Aufnahme muss das Vorliegen und den Umfang der Einwilligung nachweisen. Die Bedingungen der Einwilligung sind in Artikel 7 DS-GVO geregelt: Die Einwilligung muss freiwillig und informiert sein, d.h. sie muss also ohne jeden Druck oder Zwang abgegeben werden und der Betroffene muss vor der Abgabe über die Identität und Zwecke der Datenerarbeitung informiert werden.

Nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO hat die betroffene Person das Recht, ihre Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

Wenn eine Ausnahme nach § 23 Absatz 1 KUG oder ein Erlaubnistatbestand nach Artikel 6 DS-GVO vorliegt, ist die Einwilligung der aufgenommenen Person nicht notwendig.

In Betracht kommt nach der DSGVO insbesondere die Rechtfertigung über die berechtigten Interessen des Verarbeiters nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f DSGVO. Hier kommt es im Rahmen der Interessenabwägung regelmäßig darauf an, „die vernünftigen Erwartungen“ des Betroffenen zu berücksichtigen (Erwägungsgrund 47 DSGVO). Dabei ist die Frage zu stellen, ob der Betroffene vernünftigerweise absehen kann, dass eine Verarbeitung erfolgt. So wird eine Person, die im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung fotografiert wird, vernünftigerweise erwarten müssen, auf dieser Fotografie auch veröffentlicht zu werden.


Das Recht am eigenen Wort ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich verfassungsrechtlich aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Entfaltung der Persönlichkeit ab (Artikel 1 Absatz 1 GG, Artikel 2 Absatz 1 GG) ab.

Das Recht am eigenen Wort erstreckt sich auf die von einer Person gesprochenen, geschriebenen oder auf sonstige Weise geäußerten Worte. Es umfasst die Befugnis, selbst zu entscheiden, ob der Inhalt einem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. Bild- bzw. Tonmitschnitte, die ohne Einwilligung des Betroffenen angefertigt und genutzt werden, verletzen das Recht am eigenen Wort und sind unzulässig.

Ein Hausrecht kann für Wohnungen, Häuser, Grundstücke (privat oder staatlich) oder auch für Veranstaltungen gelten. Der Eigentümer, Besitzer bzw. Veranstalter kann grundsätzlich in einer Hausordnung festlegen, was gestattet ist und was nicht. So kann er beispielsweise entscheiden, ob Fotografien von Sachen auf dem Grundstück erstellt werden dürfen oder nicht.

Tip: Wenn Sie entsprechende Bilder von Dritten nutzen wollen, sollten Sie sich erkundigen, ob eine Genehmigung zur Erstellung solcher Fotografien vorlag.

Für Bilder im Rahmen der Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) ist das Hausrecht nicht betroffen. Panoramafreiheit gilt dann, wenn die Bilder von frei zugänglichen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen ohne den Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. Leitern, Teleobjektive) erstellt wurden.


Hinweis

Aufnahmen in fremden Häusern oder auf fremden Grundstücken bzw. im Rahmen von Veranstaltungen sollten nur mit einer Genehmigung des Eigentümers oder des Veranstalters (bzw. der zuständigen Person)  im Rahmen der Hausordnung erstellt werden. Ansonsten wird das Hausrecht verletzt.

Aufnahmen, die unter Verletzung des Hausrechts erstellt werden, verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrechts gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG, Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 GG.


Auch reine Sachaufnahmen, die zunächst zulässig sind, können die Privat- und Intimsphäre einer Person verletzen. Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Namen der Person in Verbindung gebracht werden. Dies kann beispielsweise dann vorliegen, wenn ein persönlicher Rückzugsbereich - wie insbesondere die Wohnung, das Haus oder der Garten - fotografiert und mit dem Namen des Bewohners veröffentlich wird.

Das Grundrecht für Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 GG) schützt Meinungsäußerungen. Deshalb ist es wichtig, zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen unterscheiden zu können.

Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn überprüft werden kann, ob die Aussage wahr oder unwahr bzw. richtig oder falsch ist. Für die Überprüfung können z.B. Zeugen, Sachverständige oder Urkunden herangezogen werden.

Die Behauptung falscher Tatsachen und die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen ist unzulässig. Sie können die betroffenen Personen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen und sind nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.

Aber auch dann, wenn richtige Tatsachenbehauptungen gemacht werden, dürfen sie dennoch nicht verbreitet werden, wenn sie in die Intim- und Privatsphäre des Betroffenen eingreifen. Dies können z.B. Äußerungen über Krankheiten oder Details des Liebeslebens sein.

Es ist aber erlaubt, eine fremde Tatsachenbehauptung wiederzugeben, soweit Sie sich ausdrücklich von ihr distanzieren, indem sie die fremde Tatsachenbehauptung richtig stellen oder ihr klar widersprechen. Aber Vorsicht: Enthält die wiedergegebene fremde Tatsachenbehauptung eine Beleidigung oder Schmähkritik, begeht man trotz der Richtigstellung oder des Widerspruchs eine Ehrverletzung und damit eine Persönlichkeitsrechtsverletzung!

Meinungsäußerungen sind Werturteile und persönliche Überzeugungen. Sie können im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung nicht bewiesen werden.

Meinungsäußerungen sind zwar vom Grundrecht für Meinungsfreiheit ( (Artikel 5 Absatz 1 GG) ) geschützt, können aber dennoch eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Dritten sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine Beleidigung oder um eine Schmähkritik handelt.

Eine Beleidigung liegt vor, wenn die Ehre einer Person verletzt wird. Ob eine solche Beleidigung vorliegt, ergibt sich aus der Form oder den Umständen, unter denen die Aussage gemacht wurde. Von einer Beleidigung ist bei der Verwendung von Schimpfwörtern oder bei einem Vergleich von Personen mit Tieren (z.B. Esel, Schwein) auszugehen.

Um eine Schmähkritik handelt es sich, wenn es nicht um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern um die persönliche Kränkung und Herabsetzung einer Person bzw. eines Unternehmens. Eine Schmähkritik ist jenseits polemischer und überspitzter Kritik.


Auch satirische Darstellungen sind Meinungsäußerungen und unterliegen dem Schutz des Grundgesetzes (Artikel 5 Absatz 1 GG). Zudem können sie als Kunstwerke den Schutz des Artikel 5 Absatz 3 GG genießen. Aber nicht jede Satire ist automatisch auch als Kunst einzuordnen. Die Grenze der Satire ist dann überschritten, wenn die Würde des Betroffenen in ihrem Kern getroffen wurde. Insoweit sind die folgenden Anforderungen zu berücksichtigen:

  • Die Satire muss als solche erkennbar sein
  • Die Satire muss sich auf ein Ereignis oder einen Gegenstand öffentlichen Interesses beziehen.
  • Die Satire darf keine falschen Tatsachenbehauptungen aufstellen.
  • Die Satire darf keine Beleidigungen oder Schmähkritik enthalten.
  • Die Satire darf keine Rechte unbeteiligter Dritter verletzen.

Unzulässige Äußerungen können sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben:

Wenn über eine Person oder ein Unternehmen unzulässige Äußerungen aufgestellt oder verbreitet werden, stehen den Betroffenen unterschiedliche medienrechtliche Ansprüche zu:

Der Unterlassungsanspruch ist in die Zukunft gerichtet. Der Äußernde wird aufgefordert, die weitere Verbreitung und Tätigung der Aussage sofort einzustellen und keine weiteren Äußerungen in diese Richtung zu begehen. Der Anspruch besteht verschuldensunabhängig. Das bedeutet, dass der Rechtsverletzer auch ohne Wissen gehandelt haben kann. Der Anspruch kann auch dann geltend gemacht werden, wenn eine Verletzung mindestens einmal stattgefunden hat. Die nach dem Gesetzt geforderte Wiederholungsgefahr wird dann vermutet.

Bei konkreten Anhaltspunkten für eine drohende Rechtsverletzung, kann auch ein sogenannter vorbeugender Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden.


Der Beseitigungsanspruch dient dazu, einen vorliegenden rechtswidrigen Zustand aktiv zu beseitigen.

Der materielle Schadensersatzanspruch kann geltend gemacht werden, wenn durch eine falsche Tatsachenbehauptung ein Schaden entstanden ist, wie beispielsweise ein entgangener Gewinn. Voraussetzung dafür ist ein Verschulden des Rechtsverletzers, d.h. man muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Es ist der Schaden zu ersetzen, den der Betroffene durch die Äußerung erlitten hat.

Vorsatz bedeutet, dass man die Rechtsverletzung erkennt, sie aber dennoch wider besseres Wissen begeht.

Fahrlässigkeit bedeutet, dass man die in der jeweiligen Situation erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Neben diesem materiellen Schadensersatzanspruch kann auch ein immaterieller Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten (z.B. in Form einer Schmähkritik) geltend gemachten werden. Voraussetzung ist auch hier, dass ein Verschulden vorliegt.

Eine Gegendarstellung ist eine persönliche Entgegnung des Betroffenen auf eine Tatsachenbehauptung in journalistisch-redaktionellen Medien. Im Rahmen des Anspruchs wird nicht geprüft, ob die Tatsachenbehauptung wahr ist oder nicht. Mit der Gegendarstellung wird eine Wiedergutmachung in der Öffentlichkeit erreicht.

Der Gegendarstellungsanspruch ist an strenge Voraussetzungen geknüpft:

  • Journalistisch-redaktionelles Medium: Die Äußerung muss in einem klassischen periodischen Medium erschienen sein, das sich an der öffentlichen Meinungsbildung beteiligt und einen gewissen Einfluss auf sie hat. Dies können Zeitschriften, wissenschaftliche Fachzeitschriften, Journale, Zeitungen, Magazine oder ein journalistisch redaktionell gestaltetes Angebot, wie beispielsweise ein Blog oder ein Newsletter, sein.
  • Tatsachenbehauptung: Eine Gegendarstellung kann sich nur auf eine Tatsachenbehauptung beziehen und nicht auf eine Meinungsäußerung.
  • Umfang: Die Gegendarstellung darf nicht umfassender sein als die ursprüngliche Äußerung.
  • Form: Die Gegendarstellung muss bei dem jeweiligen Medium in Schriftform und vom Betroffenen persönlich unterzeichnet eingereicht werden.
  • Frist: Die Gegendarstellung muss unmittelbar nach Kenntnis des Betroffenen eingereicht werden. Eine Frist von zwei Wochen gilt als angemessen. Der Gegendarstellungsanspruch entfällt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung geltend gemacht wird.
  • Adressat: Adressat der Gegendarstellung ist der verantwortliche Redakteur oder der Verlag.

Liegen die Voraussetzungen der Gegendarstellung vor, muss das Medium die Gegendarstellung unverzüglich bzw. in der nächsten Ausgabe unverändert und kostenlos veröffentlichen. Die Gegendarstellung muss in derselben Schriftart und Schriftgröße und an derselben Stelle wie die ursprüngliche Äußerung erscheinen. Das Medium hat das Recht, der Gegendarstellung einen Zusatz hinzuzufügen, durch den es sich von der Gegendarstellung distanziert - sogenannter Redaktionsschwanz.

Im Rahmen des Berichtigungs- oder auch Widerrufsanspruchs erklärt das Medium selbst, dass eine vorher veröffentlichte Tatsachenbehauptung unwahr ist.

Bei rechtswidrigen Äußerungen können neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch strafrechtliche Rechtsfolgen einschlägig sein. Dies können die Beleidigung einer Person (§ 185 StGB), die üble Nachrede (§ 186 StGB), die Verleumdung (§ 187 StGB) sein. Der Strafrahmen umfasst Geldstrafen als auch Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Die Delikte werden grundsätzlich nur auf Antrag der Betroffenen verfolgt.


Begriffserklärungen

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Gemeinfreiheit

Für gemeinfreie Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz; sie können von der Allgemeinheit verwendet werden. Gemeinfreie Werke sind:

Amtliche Werke: Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wie beispielsweise amtliche Merkblätter oder Patentschriften.

Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

Ideen und Konzepte: Solange sie nicht konkret umgesetzt sind, genießen sie grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderfälle]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Der Rechtsstand ist Mai 2018.