Antwort Urheberrecht (Bildmaterialien aus Internet/Fachbuch)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?

⇒ Sie wollen fremde Bilder aus dem Internet oder aus Lehrbüchern /Fachaufsätzen rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken. Sie möchten wissen, unter welchen Voraussetzungen des Zitatrechts diese vergütungsfrei und ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers genutzt werden können.

Zusammenfassung

Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Wenn Sie keine Nutzungsrechte an fremden Bildern erworben haben, können Sie diese dennoch im Rahmen des Zitatrechts verwenden. Falls die Voraussetzung für das Zitieren von Bildern nicht erfüllt ist, können Bilder verlinkt werden.

Gemeinfreie Bilder haben keinen urheberrechtlichen Schutz und können immer verwendet werden.



Im Folgenden stellen wir Ihnen für ausgewählte Arten von Bildern die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz vor:

Urheberrechtsschutz

Fotografien sind urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Die Anforderungen an die schöpferischen Leistungen des Urhebers sind aber in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum bei der fotografischen Umsetzung für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ausreichend ist. Alles was insoweit über eine rein technische fotografische Abbildung hinausgeht, eine zumindest geringfügige Gestaltung (z.B. Auswahl des Lichts, Auswahl des Bildausschnitts und der Perspektive) enthält und von einem anderen Fotografen zumindest anders aufgenommen worden wäre, stellt insoweit ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk dar (§ 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG).

Leistungsschutzrecht

Aber auch reine Schnappschüsse oder Fotografien, bei denen es auf eine möglichst realitätsgetreue Abbildung ankommt, wie z.B. simple Produktaufnahmen, sind, unabhängig von ihrer Qualität, also unabhängig davon, ob sie „individuell“ sind, als Lichtbilder (§ 72 UrhG), d.h. als sogenanntes Leistungsschutzrecht, nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt.


Hinweis

Gehen Sie bei Fotografien grundsätzlich von einem urheberrechtlichen Schutz aus. Für die Nutzung einer fremden Fotografie benötigen Sie also eine Einwilligung, sofern keine Schranke des Urheberrechts einschlägig ist.


Gemälde, Grafiken und Zeichnungen können als Werke der bildenden oder angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG), sofern die notwendige Gestaltungshöhe (§ 2 Absatz 2 UrhG) erreicht wird. Dazu können beispielsweise zwei- oder dreidimensionale Figuren, grafisch gestaltete Bildschirmschoner sowie sonstige Grafiken und Layoutelemente gehören. Entscheidend für den Urheberrechtsschutz ist, dass sich die Leistungen aus der Masse des Alltäglichen und Durchschnittlichen abheben und von der Individualität des Erstellers geprägt sind. Einfache Gebrauchs- und Werbegrafiken, einfache Tortendiagramme oder einfache Smileys erreichen in der Regel den urheberrechtlichen Schutz nicht.


Hinweis

Als Faustformel zur Prüfung des urheberrechtlichen Schutzes bei Grafiken und Zeichnungen können Sie sich merken: Hätte ich oder jeder andere die Grafik oder Zeichnung aufgrund einer Beschreibung genauso ausgeführt? Wenn Sie dies verneinen, können Sie davon ausgehen, dass die Grafik bzw. Zeichnung urheberrechtlich geschützt ist und Sie eine Einwilligung zur Nutzung benötigen.


Technische Zeichnungen (z. B. Konstruktionszeichnungen, medizinische und naturwissenschaftliche Abbildungen), Landkarten und Stadtpläne können als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 7 UrhG). Die Anforderungen an die schöpferischen Leistungen des Urhebers sind aber in der Regel nicht sehr hoch, sodass Sie von einem Urheberrechtsschutz ausgehen sollten.

Soweit Sie also beispielsweise eine Karte oder einen Kartenausschnitt für Ihre Lehrmaterialien verwenden wollen, sollten Sie in der Regel davon ausgehen, dass diese urheberrechtlich geschützt sind und nicht ohne Einwilligung des Urhebers oder des Rechteinhabers verwendet werden sollten. Sie benötigen daher für die Nutzung eine entsprechende Lizenz.

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes und ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung bzw. Eintragung in einem Register -  geknüpft. Das Urheberrecht an einer Fotografie entsteht beispielsweise in dem Moment, in welchem der Fotograf den Auslöser einer Kamera drückt.

Ein Urheberrecht entsteht auch unabhängig davon, ob der Urheber das Werk mit seinem Namen kennzeichnet. Zu empfehlen ist aber dennoch, das Bild mit einer Urheberbezeichnung (Name oder auch Pseudonym und Künstlername) zu versehen (z.B. “ © Name 2017“), da derjenige, der als Urheber auf dem Werk bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils auch als Urheber des Werkes vermutet wird (§ 10 UrhG).

Auch für Leistungsschutzrechte gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Bildern, nämlich, wenn es sich um bloße Ideen und Konzepte, um amtliche Werke oder um Bilder handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist.

In diesen Fällen können Sie Bilder zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwenden:

Bloße Ideen und Konzepte genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie bedürfen vielmehr einer konkreten Umsetzung, wie beispielsweise der Erstellung einer Fotografie, um urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können.

Amtliche Werke (§ 5 UrhG), wie beispielsweise Gesetze, Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Absatz 2 UrhG). Solche Werke können erlaubnis- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.

Wichtig: Wenn Fotografien mit finanzieller staatlicher Unterstützung bzw. im Rahmen eines Dienstverhältnisses von Beamten oder Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes für wissenschaftliche Veröffentlichungen bzw. Lehrmaterialien staatlicher Einrichtungen angefertigt wurden, sind sie in der Regel kein amtliches Werk.


Urheberrecht

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt worden ist (§ 69 UrhG). Steht das Urheberrecht an einem Werk mehreren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längsklebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Nach Ablauf der jeweiligen Schutzdauer sind die Werke gemeinfrei und können zustimmungsfrei genutzt werden.

Leistungsschutzrechte

Die Schutzdauer von Leistungsschutzrechten endet in der Regel früher. Für Lichtbilder endet die Schutzdauer 50 Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, 50 Jahre nach seiner Herstellung (§ 72 UrhG).


Das Zitatrecht ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung. Es erlaubt, Bilder, die mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurden, vergütungsfrei in einem eigenen, selbständig verfassten Werk zu verwenden. Für diese Verwendung ist keine Erlaubnis des Urheber / Rechteinhabers notwendig. Die Nutzung im Rahmen des Zitatrechts umfasst jede denkbare Form der Verwertung, d.h. die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und die Nutzung im Internet.

Soweit die Voraussetzungen des Zitatrechts erfüllt werden, können fremde, geschützte Bilder in eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.

Ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Bild ist nur dann zitierfähig, wenn es bereits mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (§ 6 Absatz 1 UrhG).

Eine Veröffentlichung liegt nicht vor, wenn Bilder bei Vorlesungen, Seminaren oder Vorträgen in Hochschulen erstmals zugänglich gemacht wurden und an diesen Veranstaltungen nur Hochschulangehörige teilnehmen durften.  Die Übernahme von Bildern aus einer solchen Veranstaltung in eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule bedürfte der Zustimmung des Lehrenden der Veranstaltung.

Wenn die Bilder bereits veröffentlicht wurden, wie beispielsweise im Internet oder in Fachaufsätzen, können Sie im Rahmen des Zitatrechts verwendet werden.

Das Zitieren eines fremden Bildes ist nur dann zulässig, wenn ein Zitatzweck vorliegt. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zitierenden Lehrmaterialien und dem zitierten Bild besteht. Dieser Zusammenhang ist dann gegeben, wenn das zitierte Bild

  • zur Erläuterung des eigenen Inhalts notwendig ist
  • als Beleg dient, um die eigenen Sichtweise bzw. den eigenen Standpunkt zu stützen
  • um Lehrinhalte anschaulich zu vermitteln
  • notwendig ist, um sich kritisch mit seinem eigenen Werk bzw. dem fremden Film auseinanderzusetzen.

Darüber hinaus ist anerkannt, dass ein Zitat auch die Funktion eines Mottos, einer Hommage oder eines künstlerisches Stilmittels haben kann.

Kein Zitatzweck liegt vor, wenn das fremde Bild

  • nur um seiner selbst willen eingefügt wird,
  • nur zur Ausschmückung dient,
  • eigene Ausführungen ersparen soll.

Der Zitatzweck umfasst neben der Nutzung des Abgebildeten aber auch die Nutzung der Abbildung selbst, auch wenn dies selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist (§ 51 Satz 3 UrhG). Für das Zitat eines urheberrechtlich geschützten Gemäldes darf beispielsweise auch eine vorhandene Fotografie, die das Gemälde zeigt, verwendet werden, ohne dass der Fotograf um Erlaubnis gefragt werden muss. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem zitierenden Werk nur eine Auseinandersetzung mit dem Gemälde oder auch mit der Fotografie an sich erfolgt.

Der zulässige Umfang des Zitats hängt vom Zweck ab, der mit dem Zitat verfolgt wird. Zulässig ist nur das Zitieren in einem sachgerechten und vernünftigen Umfang. Zitate sind also unterstützend zu verwenden. Die Lehrmaterialien bzw. Studienmodule müssen eine eigene Leistung des Lehrenden darstellen und das Zitat überwiegen. Wenn das eigene zitierende Werk ausschließlich oder überwiegend aus Zitaten von fremden Bildern bestehen sollte, wäre dies vom Zitatrecht im Zweifel nicht erfasst.

Das Zitat muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 UrhG). Nur wenn die Quelle nicht genannt, nicht bekannt ist bzw. die Quellenangabe nicht möglich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3, § 63 UrhG Absatz 2 Satz 2 UrhG), kann die Quellenangabe weggelassen werden. Dies ist z.B. bei einem anonymen Werk der Fall. Der Nutzer hat allerdings eine Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden. Die Unmöglichkeit der Quellenangabe kann sich auch aus technischen oder anderen praktischen Gründen ergeben.

Die Quellenangabe sollte die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Urhebers), und die genaue Fundstelle (z.B. Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Sollten die Bilder aus dem Internet stammen, ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der das Bild stammt. Empfehlenswert ist es, auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Quellenangabe muss zudem deutlich erfolgen. Entscheidend ist hier die Platzierung der Quellenangabe, sodass Urheber / Rechteinhaber und Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind. Dies kann in unmittelbarer Nähe des Bildes sein oder auch in einem Quellenverzeichnis, soweit die Zuordnung zur benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gewährleistet wird. Eine solche Zuordnung kann beispielsweise am Ende einer Präsentation durch den Hinweis auf Foliennummern im Rahmen der Präsentation erzielt werden.

Zitierte Bilder dürfen nicht verändert werden.

Nicht unter diese Regel fallen folgende Änderungen (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG):

  • Änderung der Größe (Formatänderung): bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gemälde) und Fotografien
  • Maßnahmen, die das Vervielfältigungsverfahren mit sich bringt (z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Weiß-Fotografien; § 62 Absatz 3 UrhG)

Das Urheberrechtsgesetz nennt unter anderem das wissenschaftliche Großzitat, das Kleinzitat und das Musikzitat als Regelbeispiele für das Zitatrecht (§ 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG).

Das wissenschaftliche Großzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufzunehmen. Der Begriff der Wissenschaft ist weit zu ziehen und wird definiert als die ernsthafte, methodisch geordnete Suche nach Erkenntnis. Das Großzitat ist nur dann zulässig, wenn das zitierende Werk ohne das Zitat wenigstens in Teilen unverständlich wäre. Als wissenschaftliche Werke kommen neben Sprachwerken auch Filmwerke, graphische Dokumentationen oder auch Lehrveranstaltungen (Präsenz - oder Online-Veranstaltungen) in Betracht, in denen urheberrechtlich geschützte Werke wissenschaftlich erläutert werden.

Das Kleinzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, in einem nichtwissenschaftlichen selbständigen Sprachwerk Stellen eines anderen Werkes nach dessen Veröffentlichung anzuführen (§ 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG).

In der Rechtsprechung und Praxis verschwimmt aber die Unterscheidung in Groß- und Kleinzitat sowie in wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Werke. Auf die gesetzlich geregelte Unterscheidung kommt es damit nicht mehr entscheidend an. So können eben in jeder Werkart auch aus allen anderen Arten von Werken zitiert werden, einschließlich komplette Werke.


Checkliste für Bildzitate

Wie binde ich ein geschütztes Bild ein?

Wenn die Voraussetzungen des Zitatrechts erfüllt sind, ist keine Einwilligung des Rechteinhabers notwendig:

  • Handelt es sich um ein mit Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemachtes Bild?
  • Liegt ein zulässiger Zitatzweck vor, d.h. besteht ein innerer Zusammenhang zwischen den zitierenden Lehrmaterialien und dem zitierten Bild?
  • Hat das Zitat einen sachgerechten und vernünftigen Umfang?
  • Liegt eine deutliche Quellenangabe vor, die das Bild eindeutig identifiziert und ihm zuzuordnen ist?
  • Wurden das Bild unverändert eingebunden?

Die Nutzung von Bildern im Rahmen des Zitatrechts ist beschränkt, weil die Schrankenbestimmungen des Zitatrechts in der Praxis häufig schwer anzuwenden sind. Wenn keine Nutzungsrechte erworben wurden und das Zitatrecht nicht einschlägig ist, ist die Einbindung fremder Bilder durch einen klassischen Hyperlink oder Deep-Link in eigene Werke möglich (Paperboy-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 in der BGH-Entscheidungssammlung). Durch Verlinkung können also fremde Bilder in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwendet werden, ohne eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.

Dies soll jedoch nach der Session-ID-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 nicht gelten, wenn technische Schutzmaßnahmen, wie Session-IDs, umgangen werden, die einen direkten Zugriff (Deep-Link) auf einzelne geschützte Werke in den Unterseiten verhindern sollen. Im diesem Fall wäre die Verlinkung rechtswidrig (Session-ID-Urteil des Bundesgerichtshof vom 29.4.2010, Az. I ZR 39/08 in der BGH-Entscheidungssammlung).

Eine Urheberrechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn man positive Kenntnis hatte oder hätte erkennen müssen, dass das verlinkte Bild illegal ins Internet gestellt wurde. Wenn der Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, wird die Kenntnis der Rechtswidrigkeit vermutet. Die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit kann durch den Nachweis angemessener Prüfungsmaßnahmen widerlegt werden (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8.9.2016, C-160/15 - GS Media in der Datenbank des Gerichtshofs der Europäischen Union).

Bearbeitungen und andere Umgestaltungen fremder Bilder dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers bzw. Rechtsinhabers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht und verwertet werden (§ 23 Satz 1 UrhG). Dies gilt auch für die digitale Bildbearbeitung.

Die Veränderung selber (z.B. für private Zwecke) ist aber erlaubt, es sei denn es handelt sich um die Ausführung von Plänen und Entwürfen, wie eines Werkes der bildenden Künste. Hier bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers (§ 23 Satz 2 UrhG).

Das Recht auf freie Benutzung (§ 24 UrhG) gestattet die Inspiration an einem fremden Werk. Die freie Benutzung stellt keine Bearbeitung im Sinne von § 23 Satz 1 UrhG dar.

Werke, die in freier Benutzung eines anderen Werkes geschaffen worden sind, sind selbständige Werke und dürfen ohne Zustimmung des Urhebers des benutztes Werkes veröffentlicht und verwertet werden (§ 24 Absatz 1 UrhG). Als selbständige Werke genießen Sie ihrerseits vollen urheberrechtlichen Schutz. Entscheidend ist, dass ein ausreichend innerer Abstand zwischen dem neu geschaffenen Bild und dem Originalwerk besteht und die prägenden Elemente des Ausgangswerkes in dem neuen Bild verblassen.

a) Formatänderungen

Digitale Bildbearbeitungen in Form von Formatänderungen, wie beispielsweise die Vergrößerung oder Verkleinerung einer Fotografie durch eine entsprechende Formatierung, stellen in der Regel keine Bearbeitungen dar und bedürfen keiner Einwilligung des Urhebers.

b) Verwendung von Ausschnitten

Die Verwendung von Ausschnitten fremder Bilder - sei es allein oder sei es für Collagen oder Fotomontagen -  bedarf der Einwilligung des Urhebers.

c) Verwendung von nachgestellten Bildern

Auch das Nachstellen eines bereits vorhandenen Bildes ist nur dann zulässig, wenn z.B. beim Nachstellen eines Fotomotivs keine prägenden Elemente übernommen werden. Zwar gehört das abstrakte Fotomotiv zu den gemeinfreien Elementen einer Fotografie, doch sind individuell gestaltete und damit prägende Fotomotive hiervon ausgenommen.


Begriffserklärungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Urheberbezeichnung

Name oder auch Pseudonym und Künstlername, z. B.  © Name 2017

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Leistungsschutzrecht

Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenstände verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine persönlichen geistigen Schöpfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]

Gemeinfreiheit

Für gemeinfreie Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz; sie können von der Allgemeinheit verwendet werden. Gemeinfreie Werke sind:

Amtliche Werke: Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wie beispielsweise amtliche Merkblätter oder Patentschriften.

Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

Ideen und Konzepte: Solange sie nicht konkret umgesetzt sind, genießen sie grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.

Großzitat

Ein Großzitat ist das Zitieren eines urheberrechtlich geschützten Werkes in vollem Umfang. Es ist nur dann zulässig, wenn für das Verständnis des Zitates das Zitieren von Werkteilen nicht ausreicht. Die Voraussetzungen des Zitatrechts sind zu berücksichtigen.

[Thema 2: Sonderfall Zitat]

Kleinzitat

Ein Kleinzitat ist das auszugsweise Zitieren eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Die Voraussetzungen des Zitatrechts sind zu berücksichtigen.

[Thema 2: Sonderfall Zitat]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderfälle]

Miturheber

Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]