Antwort (Nutzung für eigene Forschung)

Wie kann ich für die wissenschafliche Forschung urheberrechtlich geschützte Materialien rechtssicher nutzen?

⇒ Sie möchten urheberrechtlich geschützte Materialien für Ihre eigene wissenschaftliche Forschung nutzen.

Zusammenfassung

Eine Schrankenbestimmung des Urheberrechtsgesetzes erlaubt die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialen für die eigene Forschung: Im Rahmen von § 60c UrhG dürfen Sie für Ihre eigenen, persönlichen Zwecke bis zu 75% eines Werkes vervielfältigen, ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers einzuholen. Die Verbreitung der Kopien ist aber nicht erlaubt.

Ausführliche Informationen finden Sie unter Leitfrage 2.


Kopien für die eigene wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG)

Für die eigene, nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung ist es erlaubt, analoge und digitale Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung des Rechteinhabers herzustellen (§ 60c Absatz 2 UrhG). Wichtig ist, dass die Forschung eigenen, persönlichen Zwecken dient. Auch das entgeltliche oder unentgeltliche Herstellen-lassen ist  erlaubt. Die Kopien können also auch von einem Mitarbeiter oder einem Copy-Shop angefertigt werden. Die Kopien dürfen bis zu 75% eines Werkes enthalten. Die Erlaubnis beinhaltet nicht die Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung!

Die Voraussetzungen und Beschränkungen bei bei der Nutzung von fremden Materialien für die eigene wissenschaftliche Forschung werden ausführlich bei Leitfrage 2 erläutert.


Begriffserklärungen

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderfälle]

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]