Antwort (Kennzeichnungspflicht nach Urheberrecht)

Besteht eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte nach dem Urheberrecht?



I. Zitate

Inhalte, die autonom von einer KI generiert werden, sind gemäß § 2 Absatz 2 UrhG keine persönlichen geistigen Schöpfungen eines Menschen und genießen daher auch keinen urheberrechtlichen Schutz (weitere Ausführungen dazu finden sich in Leitfrage 10). Eine Urheberschaft einer Nutzer:in einer KI an den KI-generierten Inhalten käme nur dann in Betracht, wenn ihr die KI lediglich als technisches Hilfsmittel bzw. als Werkzeug dienen würde und der KI-Einsatz bei der Schaffung eines Werkes damit eine untergeordnete Bedeutung hätte (weitere Ausführungen dazu finden sich in Leitfrage 10). Die Übernahme von KI-generierten Inhalten, die autonom von einer KI generiert wurden bzw. an denen Nutzer:innen der KI eine Urheberschaft hätten, in eigene Materialien, wie beispielsweise in eigene Texte, stellt damit kein Zitat eines fremden urheberrechtlich geschützten Werkes gemäß § 51 UrhG dar. Eine Kennzeichnung und Quellenangabe wäre somit nicht notwendig. 

Auch wenn rein KI-basierte Inhalte in der Regel keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, ist es nicht zu empfehlen, KI-generierte Inhalte unreflektiert zu übernehmen, auch wenn es auf aufgrund der wahrscheinlichkeitsbasierten Berechnung von Wortkombinationen durch KI-Generatoren, wie beispielsweise ChatGPT, unwahrscheinlich ist, dass urheberrechtlich geschützte Werkteile Dritter in Gänze aus Trainingsdaten übernommen werden. So kommt es immer wieder vor, dass vermeintliche KI-Schöpfungen urheberrechtlich geschützte Werke enthalten oder solche gar vollständig abbilden. Diese dürften dann ausschließlich mit der Zustimmung der Urheber:innen bzw. der Rechteinhaber:innen (§§ 31 ff. UrhG) weiterverwendet werden (weitere Ausführungen finden sich in Leitfrage 11).  Ausnahmen von dem Zustimmungserfordernis der Urheber:innen können bestehen, wenn gesetzliche Schrankenbestimmungen des Urheberrechts einschlägig sind. Die Nutzung im Rahmen der Schrankenbestimmung des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG umfasst jede denkbare Form der Verwertung, d.h. die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und die Nutzung im Internet. Für diese Verwendung ist keine Erlaubnis der Rechteinhaber:innotwendig, soweit dann die Anforderungen des § 51 UrhG erfüllt werden, wie insbesondere auch die Quellenangabe gemäß § 63 UrhG. Da den Nutzer:innen in der Regeln nicht bekannt ist, welche Trainingsdaten beim KI-Training überhaupt genutzt werden und wer die Rechteinhaber:innen an den wiedergegebenen Werken oder Werkteilen in den KI-generierten Inhalten sind, kann die Quellenangabe schwierig bis unmöglich sein. Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 1 UrhG kann die Verpflichtung zur Quellenangabe aber entfallen, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweitig bekannt ist oder im Fall des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern.

II. KI-generierte Inhalte und Plagiate

Inwieweit die Nutzung eines KI-generierten Inhalts ohne eine Kennzeichnung und Quellenangabe in eigenen Materialien als Plagiat einzuordnen ist, hängt von der Auslegung des Begriffs „Plagiat“ ab. Der Begriff Plagiat wird im Urheberrecht selbst nicht verwendet. In der Rechtsprechung und Literatur zum Urheberrecht wird aber dann ein Plagiat angenommen, wenn die Nutzer:innen bewusst ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Nennung und Erlaubnis der Rechtsinhaber:in oder ohne eine einschlägige Schrankenbestimmung verwenden.

Wenn die KI-generierten Inhalte also keine urheberrechtlich geschützten Werke oder Werkteile fremder Rechteinhaber:innen enthalten, liegt damit  schon kein Plagiat vor. Ein Plagiat liegt auch dann nicht vor, wenn die Nutzer:innen nicht wissen, dass in den KI-generierten Inhalten fremde urheberrechtlich geschützte Werke oder Werkteile enthalten sind, da dann keine bewusste Verwendung durch die Nutzer:innen vorliegen würde.

III. Kennzeichnungspflicht gemäß Lizenz- und Nutzungsbedingungen der KI-Software

Im Hinblick auf eine mögliche Kennzeichnungspflicht können auch die Lizenz- und Nutzungsbedingungen (sog. „Terms of Use“) der betreffenden KI-Software maßgeblich sein. Diese können gegebenenfalls Regelungen dahingehend vorsehen, dass Nutzer:innen bei der Verwendung der KI-generierten Inhalte auf die verwendete Software hinweisen müssen. Werden solche Bedingungen nicht beachtet, können diese beispielsweise einen Ausschluss von der künftigen Nutzung des KI-Systems vorsehen oder Nutzer:innen können sich schadensersatzpflichtig machen. Eine Prüfung der Nutzungsbedingungen sollte daher vor Beginn der Verwendung einer KI-Software erfolgen.


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