Texte (selbst erstellt)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?

  • Sie wollen selbst verfasste Texte rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken. Sie möchten wissen, welchen urheberrechtlichen Schutz Texte haben.

Viele Lehrende verwenden für ihre Lehrmaterialien bzw. Studienmodule selbst verfasste Texte. Bei selbst verfassten Texten liegen die Nutzungsrechte in der Regel beim Autor. Wenn sie aber im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschaffen wurden, kann auch der Arbeitgeber oder Dienstherr die Nutzungsrechte haben. Er kann dann über die Nutzung und Verbreitung bestimmen, es sei denn, im Arbeits- oder Dienstvertrag wurden abweichende Vereinbarungen getroffen. Wenn der angestellte Urheber aber eine eigenverantwortliche wissenschaftliche Tätigkeit im Hochschulbereich - wie als Hochschullehrer - wahrnimmt, stehen ihm die Nutzungsrechte in vollem Umfang zu.

Der Urheber der Texte hat auch dann keine Nutzungsberechtigung, wenn er einem Dritten, wie beispielsweise einem Verlag, die ausschließliche Nutzungsrechte an seinem Werk eingeräumt hat.

Um Rechtsverletzungen zu vermeiden, sollten auch weitere „Rechte Dritter“ beachtet werden, wie die Persönlichkeitsrechte.

Bitte lesen Sie hier weiter

Urheberrechtlicher Schutz
Hier bekommen Sie einen Überblick über den urheberrechtlichen Schutz von Texten.

Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit ist in Deutschland durch das Grundgesetz geschützt. Jeder kann seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern und verbreiten (Art. 5 Absatz 1 Grundgesetz). Die freie Meinungsäußerung hat aber auch Grenzen, nämlich dann, wenn die Grundrechte Dritter unzumutbar betroffen sind. Dies ist bei Beleidigungen und unwahren Tatsachenbehauptungen der Fall. Wir zeigen Ihnen hier, was im Rahmen der freien Meinungsäußerung zulässig ist.

Begriffserklärungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der persönlichen Ehre.

[Thema 13: Persönlichkeitsrechte]