Antwort: Aufzeichnung (Herstellerrechte)

Wie können Lehrveranstaltungen rechtssicher aufgezeichnet und veröffentlicht werden?

⇒ Sie interessieren sich für die Rechtssituation des Herstellers der Aufzeichnung einer Lehrveranstaltung.

Zusammenfassung

Aufnahmen von Lehrveranstaltungen mit einer feststehenden Kamera sind sogenannte Laufbilder. Das Urheberrechtsgesetz schützt sie mit dem Leistungsschutzrecht. Die Nutzungsrechte an  Aufnahmen von Lehrveranstaltungen hat in der Regel die Hochschule.



Aufzeichnungen von Lehrveranstaltungen können als Filmwerke urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 6 UrhG), soweit die Darstellung Ausdruck einer persönlich geistigen Schöpfung ist (§ 2 Absatz 2 UrhG) ist. Die Qualität oder Länge der Aufzeichnung ist nicht entscheidend für die Erlangung des urheberrechtlichen Schutzes.

Die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe ist aber nicht erreicht, wenn es auf eine möglichst realitätsgetreue Abbildung des Geschehens ankommt. Eine realitätsgetreue Aufnahme einer Lehrveranstaltung wird deshalb in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt sein.

Das bloße Abfilmen mit einer feststehen Kamera zum Zweck der realitätsgetreuen Aufzeichnung wird als Laufbild bezeichnet. Derartige Aufnahmen von Lehrveranstaltungen werden vom Urheberrechtsgesetz mittels des Leistungsschutzrechts geschützt.

Die Rechte an einem Filmwerk oder einem Laufbild hat derjenige, unter dessen Leitung das Filmwerk bzw. das Laufbild hergestellt wurde, also der Filmhersteller bzw. der Laufbildhersteller. Die Rechtsprechung sieht als Hersteller denjenigen an, der die wirtschaftliche und die organisatorische Verantwortung für die Herstellung der Filme bzw. der Laufbilder trägt.

Bei der Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen ist in der Regel die jeweilige Hochschule der Hersteller; sie schafft die technischen Voraussetzungen für die Aufzeichnung und trägt die Kosten. Hersteller ist dabei die Einrichtung und nicht die Person, die im Einzelfall tätig geworden ist. Die Hochschule hat somit als Filmhersteller bzw. als Hersteller der Laufbilder das ausschließliche Recht, die Aufzeichnung der Lehrveranstaltung zu vervielfältigen, zu verbreiten, zur öffentlichen Vorführung, Funksendung und online öffentlich zugänglich zu machen (§ 94 Absatz 1 Satz 1 UrhG).


Begriffserklärungen

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Urheber

Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer können beispielsweise Urheber sein . 

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Leistungsschutzrecht

Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenstände verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine persönlichen geistigen Schöpfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]