Erste juristische Prüfung

Die Erste juristische Prüfung (früher:„Staatsexamen“) besteht aus der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung. Der universitäre Teil bildet 30%, der staatliche Teil 70% der Gesamtnote.

Es gibt keine zeitliche Frist, in der die Erste juristische Prüfung abgelegt sein muss.

Nein. Man kann den staatlichen Teil auch vorziehen. Die Schwerpunktbereichsprüfung muss dann spätestens 18 Monate nach dem staatlichen Teil abgelegt worden sein.

Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus sechs Klausuren (3x Zivilrecht, 2x öffentliches Recht und einmal Strafecht), die in jeweils fünf Zeitstunden geschrieben werden. Der zweite Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung ist die mündliche Prüfung, die ca. drei Zeitstunden dauert.

Die mündliche Prüfung findet ca. 4-6 Monate nach dem schriftlichen Teil statt.

Die staatliche Pflichtfachprüfung darf einmal wiederholt werden.

Aktualisiert von: Simone Bohr