Grundstudium

Informationen zum Studienbeginn

Als erster Teil der gesamten Juristenausbildung ist das universitäre Rechtsstudium auf acht Semester ausgelegt und inhaltlich so konzipiert, dass nach seinem erfolgreichen Durchlaufen die Erste Juristische Prüfung (vormals „Staatsexamen“) absolviert werden kann. Begonnen wird mit dem Pflichtfachstudium, das in der Regel fünf Semester dauert (§ 5 StudO) und auf das sich die in der ersten juristischen Prüfung zu schreibenden sechs Klausuren gemäß § 18 Abs.2 JAPG (3 Klausuren im Bürgerlichen Recht, 2 Klausuren im Öffentlichen Recht und 1 Klausur im Strafrecht) beziehen.

Abzulegende Prüfungsleistungen

Die Zwischenprüfung besteht aus drei modulbegleitenden und lehrveranstaltungs-abschließenden Klausuren und einem Portfolio (Prüfungsleistungen), die in den Modulen der ersten zwei Semester angeboten werden. In diesem Zeitraum werden insgesamt pro Studienmodul (Zivilrecht I, Öffentliches Recht I, Strafrecht I) je eine Klausur (mit jeweiligen Wiederholungsmöglichkeiten) sowie die Erstellung eines Portfolios im Studienmodul Grundlagen I angeboten. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn in jedem Modul – Zivilrecht I, Strafrecht I und Öffentliches Recht I – eine Klausur und im Modul Grundlagen I das Portfolio erfolgreich abgelegt worden ist (mindestens 4 Punkte!).

Über das Bestehen der Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.

Im ersten Semester werden keine Klausuren angeboten. In diesem Semester sollen die Studierenden jedoch bereits mit ihrem Portfolio beginnen. Dieses ist eine Sammlung von Aufgaben im weitesten Sinne, wie etwa Stundenprotokolle, Literaturrecherche, Rechtsprechungsrecherche, Beantwortung von Fragen zum Unterrichtsstoff und Ferienhausarbeiten (§ 9 PO). Der Inhalt des zu leistenden Portfolios wird von der Lehrveranstaltungsleitung vorgegeben.
Die Klausuren, die im zweiten Semester angeboten werden, können wiederholt werden. Es bestehen zwei Wiederholungsmöglichkeiten, wobei diese nicht zur Notenverbesserung genutzt werden können (§ 21 I PO). Die erste Wiederholungsmöglichkeit wird i.d.R. noch vor Aufnahme des Lehrbetriebs des Folgesemesters und die zweite Möglichkeit spätestens nach Ende des Lehrbetriebs des Folgesemesters angeboten (§ 21 II PO).
Auch das Portfolio kann bei Nichtbestehen im Folgesemester wiederholt werden. Der zweite Wiederholungsversuch des Portfolios erfolgt in Form einer mündlichen Prüfung von 20 – 30 Minuten Dauer am Ende des Folgesemesters (§ 21 II PO).
Wird die Prüfungsleistung nicht innerhalb der Wiederholungsfrist abgelegt, gilt sie als nicht bestanden.

Wenn die notwendige Anzahl von Klausuren und das Portfolio nach Ausnutzung bzw. Ablauf aller Wiederholungsmöglichkeiten nicht bestanden worden ist, gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden. Die Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaft ist dann ausgeschlossen. Das gilt auch für jede andere deutsche Universität.

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Merkblätter

Zwischenprüfung (Stand: 30.04.2013)

Verfahrenshinweise
Wenn Studierende ohne hinreichenden Grund von einer schon begonnenen Prüfungsleistung zurücktreten, gilt diese als nicht bestanden. Die für einen Rücktritt geltend gemachten hinreichenden Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich dargelegt werden. Im Krankheitsfall ist ein Attest beizulegen.

Portfolio

Die Bearbeitung des Portfolios erfolgt in den ersten zwei Semestern. Zu erbringende Leistungen werden den Studierenden frühzeitig von der Veranstaltungsleitung bekannt gegeben.
Für das Portfolio bedarf es einer Anmeldung über PABO. Dabei sind auch hier die Anmeldefristen zu beachten, welche ebenso auf PABO eingesehen werden können.

Klausuren und Anmeldung

Die Klausuren werden von den jeweils Lehrenden am Ende der Veranstaltungszeit angeboten. Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Zeitstunden.

  • Im Bürgerlichen Recht: Im zweiten Semester eine Aufsichtsarbeit in dem Modul Zivilrecht I (Lehrveranstaltungen: Grundlagen des Privatrechts und BGB AT sowie Schuldrecht AT (mit Kaufrecht)

  • Im Strafrecht: Im zweiten Semester eine Aufsichtsarbeit in dem Modul Strafrecht I (Lehrveranstaltungen: Einführung in die gesamte Strafrechtswissenschaft sowie Lehren des AT, Delikte gegen die Person)

  • Im Öffentlichen Recht: Im zweiten Semester eine Aufsichtsarbeit in dem Modul Öffentliches Recht I (Lehrveranstaltungen: Staatsorganisationsrecht sowie Grundrechte)

Die Studierenden können nur an einer Prüfung teilnehmen, wenn sie sich schriftlich beim Zentralen Prüfungsamt (ZPA) angemeldet haben. Eine Anmeldung zur Prüfung erfolgt über PABO (Prüfungsamt Bremen Online der Universität Bremen) durch die Eingabe eines Kennworts und Bestätigung mit einer TAN. Damit ist das Erfordernis der Schriftform erfüllt. Das Kennwort wird den Studierenden zugeschickt, womit die Studierenden dann die TANs persönlich beim zentralen Prüfungsamt abholen müssen (Zentralbereich B, Boulevard 28359 Bremen). Näheres zur Anmeldung, insbesondere die Anmeldefristen, finden sich unter www.pabo.uni-bremen.de
Die Studierenden sollten sich frühzeitig über den Anmeldevorgang informieren und die Anmeldefrist beachten. Eine Klausur wird nur als Prüfungsleistung für die Zwischenprüfung anerkannt, wenn vor Klausurbeginn eine Anmeldung erfolgt ist. Hat sich ein Studierender zur Prüfung angemeldet, aber keine Klausur abgegeben, so gilt die Klausur als nicht bestanden. Die Anmeldung zur Prüfung schließt im Falle des Nichtbestehens die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung ein.

Zum Prüfungstermin ist ein gültiger Lichtbildausweis mitzubringen.

Aktualisiert von: Antje Kautz