Rechtliche Rahmenbedingungen für Vorlesungsaufzeichnungen

Einleitung

Im Folgenden werden zwingend rechtliche Rahmenbedingungen angesprochen, die bei jeder Aufzeichnung von Veranstaltungen zu beachten sind. Es sind jeweils die Rechte des Vortragenden, der Teilnehmer und der Aufzeichnenden zu beachten. Die Rahmenbedingungen gelten unabhängig vom Aufzeichnungsort, den eingesetzten technischen Systemen und Aufzeichnungsverfahren.

Datenschutz und Persönlichkeitsrecht

Jede Aufzeichnung in Bild und Ton einer Person ohne deren Einverständnis ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der betroffenen Person und kann auch ein Verstoß gegen den Datenschutz darstellen. Es ist zwingend erforderlich, vor Beginn jeder Aufzeichnung anderer Personen zu erläutern, das und was aufgezeichnet werden soll sowie für welchen Zweck die Aufnahmen verwendet werden sollen, insbesondere in welchem Rahmen eine Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung geplant ist und wann die Aufzeichnungen gelöscht werden. Es ist eine gültige freiwillige Einwilligung der von der geplanten Aufzeichnung betroffenen Personen einzuholen. Auf das bestehende spätere Widerspruchsrecht mit Wirkung für die Zukunft ist hinzuweisen. Sollte von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden, muss die betroffene Person aus den Aufnahmen gelöscht werden. Für den Fall, dass von Anfang an keine Einwilligung der Aufzeichnung von der*dem Betroffenen erteilt wird, kann die*der Betroffene die Ton- und Bildaufzeichnungsfunktion ausschalten. Hierauf ist hinzuweisen.

Es ist nicht zulässig, Teilnehmer*innen ohne deren Einwilligung aufzunehmen. Die Einwilligungserklärung der Teilnehmer*innen berechtigt nur den Lehrenden die Veranstaltung aufzunehmen. Eine Einwilligungserklärung gestattet es den Teilnehmer*innen selbst nicht, Ton- und Bildaufnahmen oder Mitschnitte anzufertigen. Die Teilnehmer*innen dürfen die Veranstaltung und damit die Lehrenden und die anderen Teilnehmer*innen nicht aufzeichnen. Eine Verletzung kann u.a. strafrechtliche Konsequenzen (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nach sich ziehen.

 

Aufzeichnungen nur der Lehrenden durch sich selbst

Wenn Lehrende in ihrer eigenen (Online-)Veranstaltung lediglich sich selbst aufzeichnen und weder Bild- noch Tonaufnahmen anderer Teilnehmer*innen in die Aufnahme einfließen lassen, ist dies rechtlich möglich, da die Lehrenden in der Regel die Urheber ihrer Lehrveranstaltung sind. Es ist möglich, in Phasen der Diskussion die Aufnahme zu pausieren und so diese Abschnitte von der Aufnahme auszuschließen. Rückfragen aus dem Auditorium könnten auch in einem parallelen Chat gestellt werden und dann vor der Beantwortung durch die Lehrenden vorgelesen werden. Es ist sinnvoll, versehentliche Aufnahmen dabei möglichst auszuschließen, indem z.B. die Kameras und Mikrophone von Teilnehmer*innen möglichst zentral deaktiviert werden vor Phasen der Aufzeichnung oder sogar während der gesamten Veranstaltung.

 

Aufzeichnungen auch von Teilnehmer*innen

Falls es beabsichtigt ist, auch Bild und/oder Tonaufnahmen von Teilnehmer*innen zu machen, ist zwingend eine Einwilligung der betroffenen Personen notwendig. Die Erklärung der Einwilligung ist zu dokumentieren. Es ist darüber hinaus zu informieren,

- was aufgezeichnet werden soll,

- zu welchem Zweck die Aufzeichnungen dienen,

- ob und gegebenenfalls wo ist eine Veröffentlichung der Aufnahmen geplant ist (Uni-intern (Stud.IP)/ Internet (auf Bildungsplattformen bitte vorher mit dem ZMML klären /nur Livestream während der Veranstaltung).

- wann die Aufzeichnungen gelöscht werden.

Außerdem ist auf das Recht auf Widerruf der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen wie dieser Widerruf erfolgen kann sowie welche Folgen der Widerruf hätte. Es ist klar zu stellen, dass bei einer Veröffentlichung im Internet keine vollständige Kontrolle mehr über Kopien der Aufnahme besteht und dass nur lokale Kopien gelöscht werden könnten.

Insbesondere die Möglichkeit eines späteren Widerrufs einmal erteilter Einwilligungen und der Aufwand der Einholung und Verwaltung von Einwilligungen macht die Aufnahme von Teilnehmer*innen aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten problematisch.

Urheberrecht

Bei einer Veröffentlichung einer Aufnahme ist zusätzlich sicher zu stellen, dass die Regelungen des Urheberrechts eingehalten werden und eine Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke Dritter nur erfolgt, wenn dies gesetzlich zulässig ist, z.B. Zitate i.S.d. § 51 UrhG. Der gesetzliche Ausnahmetatbestand für die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes Dritter im Rahmen von Lehrveranstaltungen gem. § 60 a UrhG greift nur ein, wenn die Aufzeichnung in einem universitätsinternen, kennwortgeschützten Bereich einem eingeschränkten Personenkreis zur Verfügung gestellt wird und die weiteren Voraussetzungen des § 60 a UrhG eingehalten werden.

Ausnahmefall Livestreams

Beschränkt man sich rein auf Livestreams im Rahmen einer in ihrem Teilnehmerkreis geschlossenen Veranstaltung, können diese ohne Einwilligung von mitgefilmten Studierenden gemacht werden. Der Grund: Es werden keine Aufnahmen dauerhaft gespeichert und vervielfältigt und der Zugriff auf den nur vorübergehend verfügbaren Stream ist begrenzt auf den Teilnehmerkreis der Veranstaltung.