B. Einstellungs- und Durchführungsphase

Die Bewerbung um einen konkreten Praktikumsplatz stellt die Studierenden vor eine neuerliche Herausforderung. Mit der eigenständigen Suche und Bewerbung bekommen sie die Möglichkeit, sich frühzeitig mit Chancen und Risiken des Arbeitsmarktes, aber auch mit den Kommunikationsstrukturen und Bewerbungskonventionen vertraut zu machen. Die Studierenden werden seitens der Universität Bremen dazu aufgefordert, sich diesem Verfahren zu stellen.

Vom Career Center Universität Bremen werden regelmäßig Bewerbungstrainings und individuelle Beratungsgespräche angeboten, die interessierte Studierende auf diese Situation vorbereiten.

Unterstützen Sie diese Lernphase, indem Sie als Arbeitgebende grundsätzlich die gleichen Anforderungen an eine Praktikums-Bewerbung stellen, wie Sie sie auch von Bewerber:inne:n für einen vakanten Arbeitsplatz in Ihrer Organisation verlangen. Fragen Sie die Bewerber.innen danach, welche Vorstellungen Sie von der Arbeit haben, wo Ihre Schwerpunkte im Studium liegen und welche Schlüsselkompetenzen sie bereits mitbringen.

Sollten Sie Kritik an der Art und Weise der Bewerbungsunterlagen oder der Darstellung im Vorstellungsgespräch der Studierenden haben, teilen Sie es der betreffenden Person mit und tragen Sie so dazu bei, dass Ihre Erwartungen für die Zukunft erfüllt werden.

Ein Praktikum muss nicht zwingend über einen schriftlichen Vertrag vereinbart werden. Letztlich gilt auch eine mündliche Absprache als Vertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. In der Realität hat es sich sowohl für Pflichtpraktika als auch für freiwillige Praktika als nützlich erwiesen, einen Praktikumsvertrag abzuschließen. Ein Praktikumsvertrag sollte – auch in Anlehnung an das Berufsbildungsgesetz –, folgende Punkte beinhalten:

  • Beginn und Dauer des Praktikums (eventuell eine Probezeit)
  • Arbeitszeit
  • Urlaub
  • Kündigung
  • Lernziele/Aufgaben
  • Ansprechpartner:in oder Betreuer:in
  • Erstellung eines Arbeits- bzw. Ausbildungsplans
  • Zeugnis
  • Haftungsfragen
  • Krankheit
  • Unfallschutz
  • Verweis auf das Studium (freiwilliges oder vorgeschriebenes Praktikum)
  • Vergütung und/oder Kostenerstattungen

Im Download-Bereich unserer Website stellen wir unter dem Reiter Praktikum einen Mustervertrag zur Verfügung:
→ www.uni-bremen.de/career-center/angebote/downloads → Praktikum in Deutschland → Muster Praktikumsvertrag

Die Arbeitszeit der Praktikant:inn:en sollte sich nach der üblichen betrieblichen Arbeitszeit in Ihrem Unternehmen richten. Allerdings muss diese in Bezug auf die Praktikant:inn:en im Rahmen des geltenden Arbeitszeitgesetzes liegen.

Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit von Praktikant:inn:en im Durchschnitt eines halben Jahres 8 Stunden nicht überschreiten. Die maximale Arbeitsdauer eines Werktages darf 10 Stunden nicht überschreiten. Ausnahmen lässt der Gesetzgeber gem. § 10 Arbeitszeitgesetz nur im beschränkten Umfang wie beispielsweise im Bereich der Pflege, der Veranstaltungsorganisation oder im Medienbereich zu.

Letztlich heißt dies nichts anderes, als dass Praktikant:inn:en grundsätzlich nicht verpflichtet sind, Überstunden zu leisten. In manchen Fällen kann es jedoch wichtig sein, einmal mehr als 8 oder 10 Stunden zu arbeiten, insbesondere, wenn es darum geht, ein wichtiges Projekt rechtzeitig fertig zu stellen. Wir empfehlen den Studierenden daher, sich nicht zwangsläufig auf die gesetzliche Regelung zu beziehen, sondern im Einzelfall zu entscheiden, welche Vorteile sich daraus für sie und ihre Ausbildung ergeben können.

Wird die Person als Vollzeitkraft eingestellt, beträgt die Wochenarbeitszeit in der Regel 40 Stunden, die entweder als feste Arbeitszeit oder auch als flexible Arbeitszeit abgeleistet werden kann. Die Arbeitszeitregelung sollte ggf. auch im Praktikumsvertrag festgehalten werden.

Es steht außer Frage, dass Sie von den Studierenden erwarten können, möglichst selbständig zu arbeiten. Dennoch wäre es für die Effizienz der Ausbildungszeit von Vorteil, wenn Sie eine Person aus Ihrer Organisation benennen würden, die als Betreuer:in oder Kontaktperson in allen Ausbildungsfragen zuständig ist und darüber hinaus regelmäßige Gespräche mit den Praktikant:inn:en über den Fortgang ihrer Arbeiten führen kann.

Neue Mitarbeiter:innen sind zunächst etwas fremd im Unternehmen. Es wäre daher für die Praktikant:inn:en hilfreich und wünschenswert, wenn Sie die anderen Mitarbeiter:inne:n im betreffenden Bereich Ihres Unternehmens über das Praktikum informieren und den möglichen Einfluss auf deren Arbeit kommunizieren könnten. Stellen Sie den ersten Kontakt zwischen Praktikant:inn:en und den Kolleg:inn:en im Team her, mit denen sie zu tun haben werden. Das erleichtert den Einstieg.

Da die Praktikumszeit in der Regel nur wenige Wochen beträgt, empfiehlt es sich, für die anstehenden Aufgaben einen Plan zu erstellen, in dem z.B. Tätigkeiten und die damit verbundenen Lernziele sowie die zu durchlaufende(n) Abteilung(en) innerhalb eines bestimmten Zeitfensters festgehalten werden. Auf diese Weise lässt sich sicherstellen, dass die Ausbildungszeit effektiv genutzt wird und die Studierenden keine »Leerlaufzeiten« mit Kaffee kochen u. Ä. überbrücken müssen.

»Wo gehobelt wird, fallen Späne«, sagt ein altes Sprichwort. Für den Fall also, dass den Praktikant:inn:en bei der Verrichtung ihrer Tätigkeiten Fehler unterlaufen, wäre die Aufnahme einer entsprechenden Ausschlussregelung in den Praktikumsvertrag wie bspw.: „Der Praktikant/die Praktikantin haftet für Schäden des Unternehmens nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit“ wünschenswert. Damit wären die Praktikant:inn:en vor unliebsamen Folgen geschützt, solange sie nach bestem Wissen und Gewissen handeln und so arbeiten, wie Sie es von jedem vernünftig Handelnden erwarten können.

Sobald Praktikant:inn:en allerdings bewusst Schäden anrichten, das heißt mit Wissen und Wollen Ihrem Unternehmen Schaden zufügen, oder die sonst übliche Sorgfalt außer Acht lassen, muss die betreffende Person für den entstandenen Schaden haften. Zwar würde in einem solchen Fall auch eine Private Haftpflichtversicherung der Studierenden nicht eintreten, allerdings empfehlen wir diesen, eine solche vor Antritt eines Praktikums abzuschließen, damit Sie wenigstens im Falle des »Fehlers trotz Vernunft« abgesichert sind. Es wäre wünschenswert, wenn auch Sie als Unternehmen bei Abschluss des Vertrages darauf hinwirken könnten.

Etwaigen Kund:inn:en gegenüber sind die Studierenden zu keinem Schadensersatz verpflichtet, da sie als Angestellte eines Unternehmens immer nur als ›Erfüllungsgehilfen‹ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§278 BGB) handeln.

Für den Fall, dass Praktikant:inn:en während der Ausübung ihres Praktikums krank werden, empfehlen wir ihnen, sich den Regeln Ihres Unternehmens anzupassen. Wenn diese also aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in den Betrieb kommen können, raten wir, sich bereits am ersten Tag ihrer Krankheit bis spätestens 10:00 Uhr in Ihrem Unternehmen (Personalabteilung oder Betreuer:in) krankzumelden. Für den Fall einer länger andauernden Krankheit sollten sie spätestens ab dem dritten Fehltag eine ärztliche Krankschreibung vorlegen. Über ggf. abweichende interne Regelungen sollten Sie als Arbeitgeber den Praktikanten informieren oder dies im Arbeitsvertrag festhalten.

In manchen Fällen gibt es gute Gründe, sich Gedanken über eine Kündigung zu machen. Dies gilt sowohl für Praktikant:inn:en als auch für Unternehmen.

Sollte sich nach zwei bis drei Wochen herausstellen, dass eine Ausbildung im Sinne der vertraglich getroffenen Vereinbarung sowie der Studien- oder Praktikumsverordnung nicht stattfinden kann, liegt ein berechtigtes Interesse seitens der Studierenden an einer Kündigung vor.

Bei Vorliegen eines solchen Sachverhaltes weisen wir die Studierenden darauf hin, dass es in jedem Fall besser ist, das Gespräch mit der Praktikumseinrichtung zu suchen und nicht einfach von heute auf morgen fernzubleiben. Denn nicht immer sind Praktikant:inn:en dazu verpflichtet, offiziell zu kündigen. Absolvieren Studierende ein Pflichtpraktikum, müssen im Praktikumsvertrag spezielle Kündigungsfristen festgelegt worden sein.

Ein freiwilliges Praktikum kann gem. § 26 in Verbindung mit § 22 BBiG von Praktikumseinrichtungen nach Ende der Probezeit fristlos nur mit wichtigem Grund gekündigt werden, so zum Beispiel, wenn die betreffende Person zu lange krank ist und das Praktikum demzufolge nicht sinnvoll durchgeführt werden kann. Möglicherweise stehen die Fachkenntnisse und Leistungen der Praktikant:inn:en auch nicht mit den Ansprüchen Ihres Unternehmens in Einklang (Personenbedingte Kündigung). Aber auch häufige Unpünktlichkeit oder Unzuverlässigkeit sowie die Weitergabe von Firmeninterna sind anerkannte Gründe, wonach Sie das Recht haben, dem/der Praktikant:e:i:n zu kündigen (Verhaltensbedingte Kündigung).

Die Praktikant:inn:en können ebenso fristlos aus wichtigem Grund kündigen und zudem mit einer Frist von 4 Wochen. Sollten Sie eine Probezeit vereinbart haben, können beide Seiten jederzeit auch ohne Angabe von Gründen in dieser Probezeit kündigen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII sind alle ordentlich eingeschriebenen Studierenden während ihrer Aus- und Fortbildung an Hochschulen gesetzlich unfallversichert, unter der Voraussetzung, dass das Studium nachweislich ihre Hauptbeschäftigung ist.

Befinden sich die Studierenden in einem Praktikum und stößt ihnen auf dem Unternehmensgelände oder im Unternehmen etwas zu, sind sie in vielen Fällen nicht über diese gesetzliche Regelung geschützt, sondern über die gesetzliche Unfallversicherung der Praktikumseinrichtung. Dies folgt aus dem Sozialgesetzbuch IV des § 7 Abs. 2, wonach der Gesetzgeber ein Praktikum – und zwar unabhängig davon, wie lange es dauert bzw. ob es bezahlt wird oder nicht – unter eine »betriebliche Berufsausbildung« subsumiert. Voraussetzung ist allerdings, dass Praktikant:inn:en, wenn ihnen etwas zustößt, sich nicht zufällig im Unternehmen aufhalten, sondern ihre Anwesenheit auf einer Weisung oder der Einbindung in einen Arbeitsprozess beruht.

Der Urlaubsanspruch während eines Praktikums richtet sich wieder danach, ob die Studierenden ein Pflichtpraktikum, also eher in einem Studierendenstatus oder arbeitnehmerähnlich ein freiwilliges Praktikum absolvieren.

Für den Fall, dass die Ausübung des Praktikums über die Studien- oder Praktikumsordnung vorgeschrieben ist, steht der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Vordergrund. Ein Anspruch auf Urlaub ist für diese Praktika damit ausgeschlossen.

Handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum, haben die Praktikant:inn:en einen Urlaubsanspruch gemäß § 4 des Bundesurlaubsgesetzes. Dieses besagt, dass Arbeitnehmende ab einem sechs Monate dauernden Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf 24 Werktage Urlaub (bei einer 6-Tage-Woche) im Jahr haben. Dauert das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate, dann besteht ein Anspruch auf jeweils 2 Werktage Urlaub für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht.

In einigen Fällen richtet sich der Urlaubsanspruch aber auch nach den jeweils geltenden tarifrechtlichen oder betriebsinternen Regelungen.

Praktikant:inn:en werden grundsätzlich als Arbeitnehmende angesehen, die unter den Mindestlohn fallen. Bei folgenden Praktikumsverhältnissen gibt es Ausnahmen von der Mindestlohnpflicht:

  • Praktikant:inn:en, die ihr Praktikum im Rahmen einer verpflichtenden Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten
  • Praktikant:inn:en, die ihr Praktikum zum Zwecke der Orientierung über ihre Berufs- oder Studienwahl leisten – aber nur bis zu drei Monaten
  • Praktikant:inn:en, die bis zu drei Monaten ein berufs- oder hochschulbegleitendes Praktikum ableisten, wenn nicht bereits zuvor ein derartiges Praktikumsverhältnis mit demselben/derselben Arbeitgeber:in bestanden hat.

Für folgende Praktikumsverhältnisse gilt der Mindestlohn ab dem vierten Monat:

  • Praktikant:inn:en, deren Praktikum berufsorientierend oder zu Studienwahl erfolgt (Orientierungspraktikum).
  • Praktikant:inn:en, deren Praktikum begleitend zur Studien- oder Berufsausbildung erfolgt und nicht in der Studienordnung bzw. Ausbildungsordnung vorgesehen ist.

Die bisherige Erfahrung zeigt, dass es Praktika im Öffentlichen Dienst sowie bei Vereinen und Initiativen aus dem sozialen oder kulturellen Bereich bisher oftmals ohne Bezahlung stattfinden, während Praktika in Wirtschaftsunternehmen eher bezahlt werden. Sicher kommt es bei der Frage der Entlohnung darauf an, wie groß der wirtschaftliche Nutzen des Praktikums für das Unternehmen ist. Häufig besteht die Möglichkeit, bei unbezahlten Praktika wenigstens für Teilaufgaben ein Honorar zu bekommen. Auf jeden Fall sollte die Frage einer Bezahlung im Vertrag geregelt sein. Dies gilt auch für die umgekehrte Variante, dass bei einem unentgeltlichen Praktikum der Verzicht auf eine Vergütung im Vertrag erklärt wird.

Aktuelle Informationen finden Sie auf:
www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn-praktikum.html