FAQs
### VOR DEM AUSLANDSAUFENTHALT ###
Anforderungen Ihres Studienfaches - E-SC
E-SC (Prüfungsordnung 2011): Im Profil-/Komplementärfach beträgt der Mindestauslandsaufenthalt ein Semester an einer Universität mit einem englischsprachigen Studienangebot. Wenn Sie zwei Philologien studieren, können Sie in einem der beiden Fächer den Auslandsaufenthalt von insgesamt drei Monaten in max. drei Teilabschnitten erbringen. Wenn Sie Englisch mit Lehramtsoption studieren, können Sie entweder im Ausland studieren oder als Fremdsprachenassistent/-in arbeiten (bei Letzterem müssen Sie bitte einen Antrag beim BA-Prüfungsausschuss stellen).
E-SC (Prüfungsordnung 2024): Wenn Sie nach der Prüfungsordnung ab 2024 studieren, gibt es in Bezug auf Ihren Auslandsaufenthaltes im Fach E-SC - je nach Studienrichtung - unterschiedliche Vorgaben/Möglichkeiten (sog. “Vertiefungen”):
- „Vertief 1" = Internationalisation at Home (Modulersatzleistung an der Universität Bremen)
- „Vertief 2" = Studying Abroad (Auslandssemester), das Auslandssemester muss nicht zwangsläufig in einem englischsprachigen Land absolviert werden. Es ist aber notwendig, dass das Studienangebot auf Englisch durchgeführt wird.
- „Vertief 3" = Internship Abroad (Auslandspraktikum oder Fremdsprachenassistenz)
Wenn Sie das Fach E-SC auf Lehramt studieren:
Ein Studium oder Praktikum im Ausland ist verpflichtend ("Vertief 2" oder "Vertief 3"), empfohlen ist das 5. Semester
Sie studieren E-SC als Profil-/Komplementärfach:
Auslandsstudium/-praktikum ("Vertief 2" oder "Vertief 3") wird empfohlen, ist aber nicht verpflichtend. Statt dessen kann auch "Vertief 1" gewählt werden.
Sie studieren E-SC und eine weitere Fremdsprache auf Lehramt:
Eine Stückelung des Auslandsaufenthaltes (Studium/Praktikum) in max. 3 Teilabschnitte möglich (insg. 15 CP müssen erworben werden). Da das Auslandsstudium nicht zwangsläufig in einem englischsprachigen Land absolviert werden muss, ist alternativ u. U. auch eine Kombination mit Ihrem Auslandssemester in Ihrem zweiten Fach möglich.
Bitte prüfen Sie auf jeden Fall auch die Vorgaben zum Auslandsstudium gemäß Ihrer Prüfungsordnung . Diese sind bindend!

Anforderungen Ihres Studienfaches (Frankoromanistik / Hispanistik)
FRANKOROMANISTIK/HISPANISTIK: Im Profil-/ Komplementärfach und bei der Lehramtsoption beinhaltet Ihr Studium ein mindestens dreimonatiges Auslandsstudium in einem Land Ihrer Zielsprache. Bei allen Optionen können Sie statt des Studiums auch als Fremdsprachenassistent/-in in einem französisch-, bzw. spanischsprachigen Land arbeiten oder ein mind. 3-monatiges Praktikum absolvieren (bitte stellen Sie dazu einen Antrag beim BA-Prüfungsausschuss).
Beim Studium der Fremdsprache als Komplementärfach oder beim Studium zweier fremdsprachiger Philologien kann der Auslandsaufenthalt in maximal vier Teilabschnitten erfolgen.
Wenn Sie Spanisch als Komplementärfach oder zwei Fremdsprachen studieren, können auch spanischsprachige Auslandsaufenthalte anerkannt werden, die vor Studienbeginn stattgefunden, aber zu Studienbeginn nicht länger als drei Jahre zurückgelegen haben.
Bitte schauen Sie für die genauen Konditionen auf jeden Fall in Ihre Prüfungsordnung, diese ist die bindende Version!
Auslandsaufenthalt Linguistik
Im Studiengang Linguistik ist ein Auslandsstudium nicht verpflichtend. Sie können aber über das Praxismodul (21 CP) ins Ausland gehen. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.uni-bremen.de/fb-10/studium/linguistik/studium/bachelor/moduluebersicht/faqs-zum-praxismodul
Sie möchten an einer Universität studieren, die keine Partneruniversität des FB 10 ist ("Free Mover")?
Selbstverständlich können Sie sich auch an einer Universität für Ihr Auslandsstudium bewerben, die keine Partneruniversität des FB 10 ist. Möglicherweise fallen in diesem Fall allerdings Studiengebühren an.
Bezüglich der Bewerbung prüfen Sie bitte auf den Seiten der Universität, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Freie Bewerbungen richten Sie bitte selbstständig direkt an die jeweilige Universität.
Auch hier besteht die Möglichkeit, sich für ein PROMOS-Stipendium zu bewerben. Möglicherweise kommt auch Auslands-BAfoeG für Sie in Frage (s. “BAföG”).
Es gibt verschiedene Organisationen, die (kostenpflichtig) bei der Bewerbung helfen, beispielsweise das Institut Ranke-Heinemann oder GoStralia. Die Universität kann für diese Unternehmen keine Gewähr übernehmen.
Auswahl der an der Gasthochschule zu belegenden Seminare
Bitte klären Sie zunächst, welche Seminare während Ihres Auslandsaufenthaltes an der Gasthochschule angebotenen werden (dazu sollten Sie Informationen der Gasthochschule bekommen).
Anschließend prüfen Sie bitte, für welches Modul an der Universität Bremen Sie sich die Seminare anerkennen lassen können. Ggf. ist es hilfreich, anhand Ihres Studienverlaufsplans zu klären, welche Seminar Sie noch belegen müssen. Bitte stimmen Sie Ihre Auswahl und Ihre Anerkennungswünsche dann mit der/dem Anerkennungsbeauftragten Ihres Faches ab.
Im Studiengang E-SC können Ihnen 15 ECTS für das “Auslandsmodul” anerkannt werden. Weitere Seminare, die Sie über die 15 ECTS hinaus belegen, können Sie sich ggf. für andere von Ihnen noch zu belegende Seminare, für Ihr Zweitfach, für General Studies/Schlüsselqualifikationen anerkennen oder als “Freiwillige Zusatzleistung” auf Ihrem Zeugnis eintragen lassen. Bitte beachten Sie: Sie brauchen und können sich nicht selbst für das Auslandsmodul anmelden. Das geschieht automatisch über den Anerkennungsantrag.
In der Romanistik (Hispanistik/Frankoromanistik) können Sie sich im erfolgreich im Ausland abgeschlossene Seminare entweder für von Ihnen an der Universität Bremen noch zu belegende Seminare, ggf. für Ihr Zweitfach, für General Studies/Schlüsselqualifikationen anerkennen oder als “Freiwillige Zusatzleistung” auf Ihrem Zeugnis eintragen lassen.
Ihr Learning Agreement
Sobald Sie Ihre Seminarauswahl an der Gasthochschule mit dem/der Anerkennungsbeauftragten der Universität Bremen abgestimmt haben (s. Auswahl der an der Gasthochschule zu belegenden Seminare), legen Sie bitte in Mobility Online ein sog. Learning Agreement ("LA" = Lernvertrag) an. Nach Ihrer digitalen "Unterschrift" in Mobility Online müssen Sie das Learning Agreement im System bitte an den/die Anerkennungsbeauftragte*n versenden lassen - nur dann bekommen diese eine Nachricht, dass Sie das Learning Agreement angelegt haben. Das LA muss von allen drei Seiten, d. h. von Ihnen, von der/dem Beauftragten der Universität Bremen sowie dem/der Koordinator*in der Gasthochschule unterschrieben werden. Sollten Sie Fragen zu Mobility Online haben, richten Sie diese bitte an outgoingprotect me ?!uni-bremenprotect me ?!.de .
Sollten Sie in Großbritannien studieren, wird Ihnen die Partneruniversität möglicherweise ein eigenes (Papier-)Formular für das Learning Agreement zusenden. In diesem Fall erfolgt die Bestätigung nicht über Mobility Online, sondern über dieses Formular. Bitte füllen Sie das Formular aus und lassen es von allen drei Seiten (Ihnen, der Heimathochschule und der Gasthochschule) unterschreiben und laden es anschließend in Mobility Online hoch.
Sollten Sie als Free Mover im Ausland studieren, ist ein Learning Agreement nicht verpflichtend vorgesehen. Es ist aber in Ihrem eigenen Interesse dringend empfehlenswert, ein Learning Agreement abzuschließen, damit Sie sicherstellen können, dass Ihnen die besuchten Seminare nach Ihrer Rückkehr anerkannt werden.
Wie müssen Sie während Ihres Auslandssemesters eingeschrieben sein?
Bitte schreiben Sie sich während Ihres Auslandssemesters unbedingt als reguläre Studentin/regulärer Student ein! Auf keinen Fall dürfen Sie ein Urlaubssemester beantragen, da in diesem Fall eine Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen nicht möglich ist.
Was beinhaltet das Erasmus-Programm?
Sie möchten sich im Rahmen des Erasmus-Programms für eine der Partnerhochschulen des Fachbereich 10 innerhalb Europas bewerben? Ein Studium über Erasmus beinhaltet im Wesentlichen den Erlass der Studiengebühren an der Partnerhochschule sowie eine finanzielle (monatliche) Unterstützung. Detailliertere Informationen zum Erasmus-Programm finden Sie hier.
Wie viele ECTS müssen Sie an der Gasthochschule belegen?
Wenn Sie über Erasmus an einer Partnerhochschule studieren, sollten Sie während Ihres Auslandssemesters mindestens 20 ECTS erwerben (Sie dürfen aber gerne auch mehr ECTS belegen).
Im Fach E-SC können Sie sich davon 15 ECTS für das Auslandsmodul anerkennen lassen. Die weiteren ECTS können Sie sich entweder für Seminare anerkennen lassen, die Sie noch belegen müssen (bitte prüfen Sie dazu Ihren Studienverlaufsplan), Sie können diese möglicherweise auch für Ihr Zweitfach oder für General Studies/Schlüsselqualifikationen anerkannt bekommen. Es ist auch möglich, sich Seminare als “Freiwillige Zusatzleistungen” auf dem Zeugnis eintragen zu lassen.
In den Fächern Frankoromanistik und Hispanistik gilt analog, dass Sie sich die im Ausland erworbenen ECTS entweder für Seminare anerkennen lassen, die Sie noch belegen müssen (bitte prüfen Sie dazu Ihren Studienverlaufsplan), oder diese möglicherweise auch für Ihr Zweitfach oder für General Studies/Schlüsselqualifikationen anerkannt bekommen. Auch in diesen Fächern ist auch möglich, sich Seminare als “Freiwillige Zusatzleistungen” auf dem Zeugnis eintragen zu lassen.
Bitte stimmen Sie unbedingt Ihre Auswahl und Ihre Anerkennungswünsche dann mit der/dem Anerkennungsbeauftragten Ihres Faches ab. Eine Anerkennung kann sonst nicht garantiert werden.
Welche Partnerhochschulen hat der FB 10?
Eine erste Übersicht über die Partnerhochschulen des FB 10 finden Sie hier .
Weitere Informationen zu den einzelnen Partnerhochschulen finden Sie auch in den Stud.IP-Gruppen Auslandsaufenthalt Frankreich/Auslandsaufenthalt Großbritannien, Irland, Malta/Auslandsaufenthalt Spanien sowie Auslandsaufenthalt Allgemein. Bitte prüfen Sie hier unbedingt (insb. für den Studiengang E-SC), welche Uni welche speziellen Anforderungen hat (z.B. Sprachnachweise).
Was müssen Sie wann machen?
Einige wichtige Deadlines sind:
| Erasmus-Bewerbung in Mobility Online anlegen: | 15.01. bis 15.02. |
| Bewerbung an außereuropäischen Hochschulen: | 31.1. |
| Anmeldung an der Partnerhochschule: | Je nach Universität, die Frist teilt Ihnen die Gasthochschule mit. Wichtig! Erst nach Bestätigung der Gasthochschule ist Ihnen der Austauschplatz sicher. |
| Learning Agreement: | Universität Bremen: Bis Ausreise (Achtung! Die Gasthochschule kann eine andere Deadline haben) |
| Grant Agreement: | 31.07. (WiSe) / 30.11. (SoSe) |
| Certificate of Erasmus Study Period: | Zu Beginn und zum Ende Ihres Auslandsaufenthaltes von der Gasthochschule unterschreiben lassen (s.u.) |
| Eu-Survey: | Der Link wird Ihnen nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland zugesandt |
| Erfahrungsbericht: | Nach Ihrer Rückkehr laden Sie bitte in Mobility Online einen Erfahrungsbericht hoch und senden ihn auch an international-dep10@uni-bremen.de |
Auf den Seiten des International Office finden Sie einen detaillierten Fristenkalender sowie detailliertere Vorgaben.
Ihre Bewerbung für einen Auslandsstudienplatz
Für einen Erasmus-Studienplatz bewerben Sie sich bitte bis zum 15.02. in Mobility Online. Für außereuropäische Kooperationen ist die Deadline der 31.1.. Bitte legen Sie dazu die Bewerbung online an (es können insgesamt 3 Wunschhochschulen eingetragen werden) und laden alle erforderlichen Unterlagen hoch:
- Motivationsschreiben
- E-SC PABO-Ausdruck/Romanistik: tabellarische Aufstellung der besuchten Seminare
- Lebenslauf
- Sprachnachweis (hier reicht zunächst der Nachweis, den Sie auch bei Ihrer Bewerbung an der Universität Bremen eingereicht haben, also z. B. das Abiturzeugnis). Bitte beachten Sie, dass die Gasthochschule andere Anforderungen haben kann!! Dazu schauen Sie bitte unter “Die Gasthochschule verlangt einen Sprachnachweis”.
Bitte stellen Sie für Ihre Bewerbung zusätzlich die folgende Unterlagen in dieser Reihenfolge zusammen und reichen diese auch in Papierform (bitte ohne Klarsichthüllen/Mappen etc.)im Erasmus-Büro des FB 10 ein:
- Ausdruck Ihrer Mobility Online Bewerbung
- Motivationsschreiben
- Lebenslauf
- E-SC: PABO-Ausdruck, Romanistik: tabellarische Aufstellung der besuchten Seminare
- E-SC: ggf. Bescheinigungen über außerfachliches/ehrenamtliches Engagement
- Sprachnachweis
Nach Eingang Ihrer Bewerbung nehmen wir die Zuteilung zu den verfügbaren Plätzen vor. Nach ca. 4-6 Wochen erhalten Sie über Mobility Online eine Zusage, an welcher Universität einen Platz erhalten haben, bzw. eine Absage, wenn Ihnen kein Platz zugeteilt werden konnte. Anschließend melden wir Sie an der Partnerhochschule an. Die Partnerhochschule setzte sich daraufhin mit Ihnen in Verbindung und sendet Ihnen einen Anmeldelink zu, über den Sie sich anmelden und verschiedene Dokumente hochladen müssen. Erst wenn Sie diese Anmeldung an der Partnerhochschule durchgeführt und Sie eine Bestätigung der Partnerhochschule erhalten haben, ist der Platz sicher!
Für alle weiteren Fristen schauen Sie bitte auf den Seiten des International Office nach dem Fristenkalender
Kriterien für die Zuteilung der Plätze im Fach E-SC
Im Fach E-SC werden anhand der folgenden Kriterienliste Punkte vergeben:
- Motivationsschreiben (hier sollten Sie vor allem auf den akademischen Grund für die Wahl Ihrer drei Wunschhochschulen eingehen. Dazu lesen Sie sich bitte die in Stud.IP in der Gruppe Auslandsaufenthalt Großbritannien/Irland/Malta eingestellten Informationen durch (max. 45 Punkte)
- Notendurchschnitt (max. 35 Punkte)
- Außerfachliche Kriterien (gesellschaftliches Engagement, wie z. B. Freiwilligenarbeit, FSJ, Mitarbeit im ASTA, o.ä.) (max. 10 Punkte)
- Verpflichtung Auslandsaufenthalt (max. 5 Punkte)
Anhand der erreichten Punktzahl wird ein Ranking erstellt und die verfügbaren Plätze entsprechend dieses Rankings zugeteilt.
Was ist das Grant Agreement?
Das Grant Agreement ist ein “Vertrag” zwischen Ihnen und der Universität Bremen. Diesen legen Sie in Mobility Online an und unterschreiben ihn auch dort. U. a. werden in diesem Vertrag alle relevanten Informationen u.a. zu den Daten des Studienaufenthaltes (Förderzeitraum), zur Erasmus-Förderhöhe, Ihre Bankverbindung etc. verbindlich festgehalten.
Die Deadline für die Unterzeichnung des Grant Agreement ist der 31.07. (für das Wintersemester)/30.11. (für das Sommersemester).
Bei Fragen zum Grant Agreement wenden Sie sich bitte an das International Office (outgoing@uni-bremen.de)
Die Gasthochschule verlangt einen Sprachnachweis?
Einige Partnerhochschulen verlangen einen offiziellen Sprachnachweis, bei einigen reicht eine Bestätigung einer Lehrperson der Universität Bremen und manche Universitäten verlangen gar keinen Sprachnachweis von Austauschstudierenden. Die jeweilige Universität, an der Sie nominiert sind, wird Sie darüber informieren, was Sie einreichen müssen. Damit Sie sich aber auch schon vorbereiten können, haben wir diese Informationen - soweit sie uns vorliegen - bei Stud.IP / Auslandsaufenthalt / Dateien / Partnerhochschulen eingestellt.
Sollte eine Bestätigung einer Lehrperson ausreichen, dann wenden Sie sich bitte an eine Lehrkraft, bei der Sie sprachpraktische Kurse belegt haben (im Fach E-SC: Lisa Nehls).
Sollten Sie an der Partnerhochschule einen offiziellen Test einreichen müsen, dann können Sie sich auf folgenden Seiten des Sprachenzentrums über mögliche international anerkannte Testformate informieren:
https://www.uni-bremen.de/sprachenzentrum-der-hochschulen-im-land-bremen/angebote/sprachnachweise-sprachzeugnisse-internationale-zertifikate/sprachnachweise-und-daad-sprachzeugnisse/b2-c1-nachweis-englisch/sprachnachweise-englisch-b-2-und-c-1-fuer-die-studienzulassung#c291355
In Bremen gibt es z.B. IELTS Academic, den TOEFL iBT sowie Pearson. PTE Academic bieten Testzentren in Hamburg an.
Es gibt teilweise Home editions, d.h. Tests können mit der entsprechenden technischen Ausstattung von zu Hause aus abgelegt werden - auch dies entnimmt man am besten den jeweiligen Seiten der Testanbieter.
Das Sprachenzentrum bietet auch eine Testberatung per Email an: sprachnachweiseprotect me ?!uni-bremenprotect me ?!.de
BAföG
Sie erhalten Inlands-BAföG? Dann können Sie auf jeden Fall einen Antrag auf Auslands-BAföG stellen.
Sie erhalten kein Inlands-BAföG? Da die Bemessungsgrenzen für das Auslandssemester höher sind als für das Inlands-BAfoeG lohnt es sich, dennoch einen Antrag zu stellen. Es kann es sein, dass Sie Auslands-BAföG erhalten können.
Das BAföG-Amt übernimmt Studiengebühren bis zu einer Höhe von 5.600 Euro (Stand: 2026).
Bitte beachten Sie: Für das Auslands-BAfoeG sind andere BAfoeG-Ämter zuständig als für das Inlands-BAfoeG:
Großbritannien/Irland:
Region Hannover – Team Ausbildungsförderung
Thurnithistraße 2, 30519 Hannover
0511 / 616-22252
bafoegprotect me ?!region-hannoverprotect me ?!.de
www.hannover.de
Frankreich:
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim am Rhein
06132 / 787-0
kreisverwaltungprotect me ?!mainz-bingenprotect me ?!.de
www.mainz-bingen.de
Spanien:
Studierendenwerk Heidelberg
Marstallhof 1, 69117 Heidelberg
06221 / 54-5404
bafoegprotect me ?!stw.uni-heidelbergprotect me ?!.de
www.studierendenwerk-heidelberg.de/de/bafoeg
Weitere Informationen finden Sie unter: www.auslandsbafoeg.de (alle Informationen auf dieser Seite ohne Gewähr)
Sie möchten ein Auslandspraktikum statt eines Auslandsstudiums absolvieren - E-SC
Im Fach E-SC ist es nach der Prüfungsordnung von 2024 möglich, anstatt eines Auslandsstudiums ein Auslandspraktikum ("Vertief-3) zu absolvieren. Das Praktikum muss an einer Institution im englischsprachigen Ausland durchgeführt werden (§6, Abs. 10 der Praktikumsordnung). Es umfasst 9 Wochen, bzw. 350 Stunden und kann während der veranstaltungsfreien Zeit oder während des Semesters abgeleistet werden. Es wird empfohlen, das Praktikum bis zum Anfang des 6. Fachsemesters zu absolvieren (§4, Abs. 10 der Praktikumsordnung). Nach Beendigung des Praktikums muss ein Bericht (1500 words) abgegeben, der anschließend benotet wird.
Ihre Ansprechpartnerin für das Praktikum, einschließlich der weiteren Vorgaben (Praktikumsbericht,…) im Fach E-SC ist Dr. Anna Auguscik (auguscik@uni-bremen.de)
Sie möchten ein Auslandspraktikum statt eines Auslandsstudiums absolvieren - Hispanistik/Frankoromanistik
In der Romanistik (Frankoromanistik/Hispanistik) besagt die Studienordnung (2024) “(13) Anstelle des Auslandsstudiums kann auch ein Aufenthalt als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent oder in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses ein mindestens dreimonatiges Praktikum in einem spanischsprachigen Land erfolgen.” Zwingende Voraussetzung für eine Bewilligung ist hierbei die zielsprachen- und berufsrelevante Einschlägigkeit des Praktikums.
Wenn Sie ein Praktikum statt eines Auslandsstudiums absolvieren müssen, dann müssen Sie einen Antrag auf Ausnahmeregelung zu stellen. Für einen solchen Antrag gibt es kein Formular. Sie verfassen daher bitte einen Brief and das Zentrale Prüfungsamt/Vorsitzende*r des BA-Prüfungsausschusses, in dem Sie Ihre Gründe für den Antrag darlegen. Bitte richten Sie Ihren Antrag im Original (bitte kein Scan) an das Zentrale Prüfungsamt:
Universität Bremen
Vorsitzende*r des BA-Prüfungsausschusses
Zentrales Prüfungsamt
Geschäftsstelle FB 10 (Profil- und Komplementärfach) oder
Geschäftsstelle FB 12 (Lehramtsoption)
Postfach 33 04 40
28334 Bremen
Sobald der Antrag genehmigt wurde, suchen Sie sich eine Lehrperson Ihres Studienfaches, die den Bericht betreut und Ihnen am Ende die absolvierte Leistung schriftlich bestätigt. Die Anerkennung selbst erfolgt über einen Anerkennungsantrag, den Sie abschließend bitte im Studienzentrum bei der jeweiligen Ansprechperson einreichen.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich ein Praktikum nicht “doppelt” anerkennen lassen können. Sollten Sie für Ihr Studium weitere Praktika belegen müssen, dann muss das Praktikum entsprechen verlängert werden.
Sie können nicht im Ausland studieren (Härtefall-/Ausnahmeregelung) - E-SC
Lt. Ihrer Prüfungsordnung ist es in manchen Fällen möglich, einen Härtefall- oder einen Ausnahmeantrag für eine Befreiung vom verpflichtenden Auslandsaufenthalt zu stellen.
Studierende, welche einen der unten genannten Gründe erfüllen, können auf Antrag beim Prüfungsausschuss B.A. einen Härtefall geltend machen und somit von der Verpflichtung, ein Auslandsstudium zu absolvieren, befreit werden. Voraussetzung für die Einstufung als Härtefall ist ein Antrag beim Prüfungsausschuss B.A. und das Vorlegen der entsprechenden Nachweise. Bei Bewilligung des Antrags müssen geeignete Modulersatzleistungen (Vertief-1) festgelegt werden.
- Es liegen schwerwiegende Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung vor. Es muss eine längerfristige Beeinträchtigung nachgewiesen werden, die die Kriterien einer Behinderung erfüllt. Nachweis: Ärztliche Bescheinigung aus der hervorgeht, dass sich die Behinderung/Erkrankung studienzeitverlängernd auswirkt. Ebenfalls müssen die Bezeichnung der Behinderung/Erkrankung, ihr prozentualer Umfang und eine Einschätzung über die Dauer der Beeinträchtigung der Studierfähigkeit durch die Behinderung/Erkrankung aus der ärztlichen Bescheinigung hervorgehen. Bei einer Behinderung ab Grad der Behinderung 50 (GdB 50) ist keine ärztliche Bescheinigung erforderlich, sondern nur eine Fotokopie des Schwerbehindertenausweises.
- Für Studierende, die einen nahen Angehörigen/ eine nahe Angehörige pflegen, tritt §2 (11) in Kraft. Als pflegebedürftige nahe Angehörige gelten gem. § 7 Abs. 3 PflegeZG Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder der Pflegestufe I, II und III. Nachweis: Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung aus dem hervorgeht, dass ein pflegebedürftiger Angehöriger gepflegt wird, wobei mind. die Pflegestufe I festgestellt worden ist und die wöchentliche Pflege im Tagesdurchschnitt von mindestens 90 Minuten selbst erbracht wird. U.u. ist der Nachweis des Verwandtschaftsgrades erforderlich.
- Für Studierende, welche die elterliche Fürsorgepflicht für minderjährige Kinder innehaben, tritt §2 (11) in Kraft. Nachweis: Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde.
- Für Studierende, für die der Auslandsaufenthalt mit juristischen Problemen verbunden ist, kann im Einzelfall eine Ersatzregelung in Absprache mit dem Fach und dem Prüfungsausschuss getroffen werden.
In besonders zu begründenden Fällen (zum Beispiel bei vorhandener nachweisbarer kultureller und sprachlicher Kompetenz) kann ein Antrag auf Ausnahmeregelung gestellt werden. Der Nachweis ist zu erbringen über
1. sprachpraktische Leistungen in Englisch auf einem C1-Niveau, zu erbringen bspw. über einen UNIcert-Test
und
2. Nachweis über kulturelle Kompetenz in Form eines längeren Auslandsaufenthaltes (z.B. Zeugnis über Schulbesuch/Arbeitserfahrung im englischsprachigen Kontext)
Für Härtefall-/Ausnahmeanträge gibt es kein Formular. Bitte verfassen Sie daher einen Brief and das Zentrale Prüfungsamt, in dem Sie Ihre Gründe für den Antrag darlegen. Bitte richten Sie Ihren Antrag (bitte im Original, kein Scan) an:
Universität Bremen
Zentrales Prüfungsamt
Geschäftsstelle 12/Lehramt
Postfach 33 04 40
28334 Bremen
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: sz10-escprotect me ?!uni-bremenprotect me ?!.de
Sie können nicht im Ausland studieren (Härtefall-/Ausnahmeregelung) - Hispanistik/Frankoromanistik
Lt. Ihrer Prüfungsordnung ist es in manchen Fällen möglich, einen Härtefall- oder einen Ausnahmeantrag für eine Befreiung vom verpflichtenden Auslandsaufenthalt zu stellen.
A) Härtefallregelung
Studierende, die einen der unten genannten Gründe erfüllen, können auf Antrag beim Prüfungsausschuss B.A. einen Härtefall geltend machen und somit von der Verpflichtung, ein Auslandsstudium zu absolvieren, befreit werden gemäß BPO vom 09. Juli 2014 §2 (13). Voraussetzung für die Einstufung als Härtefall ist das Erbringen eines entsprechenden Nachweises bis zur Anmeldung zur Bachelorarbeit.
a) Es liegen schwerwiegende Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung vor. Es muss eine längerfristige Beeinträchtigung nachgewiesen werden, die die Kriterien einer Behinderung / chronischen Erkrankung erfüllt. Nachweis: Ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sich die Behinderung / chronische Erkrankung studienzeitverlängernd auswirkt. Ebenfalls muss die Art der Beeinträchtigung dargelegt werden, die dazu führt, dass ein Auslandsaufenthalt nicht durchführbar ist ggf. auch die Darlegung, wegen welcher fehlender Behandlungs- oder Unterstützungsmöglichkeiten das Auslandssemester nicht umsetzbar ist sowie eine Einschätzung über die Dauer der Beeinträchtigung der Studierfähigkeit durch die Behinderung / Erkrankung aus der ärztlichen Bescheinigung hervorgehen.
b) Für Studierende, die einen nahen Angehörigen/ eine nahe Angehörige pflegen, tritt die Regelung BPO vom 09. Juli 2014 §2 (11,12) in Kraft. Als pflegebedürftige nahe Angehörige gelten gem. § 7 Abs. 3 PflegeZG Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder aller Pflegegrade. Nachweis: Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung aus dem hervorgeht, dass ein pflegebedürftiger Angehöriger gepflegt wird, wobei ein Nachweis über den Pflegegrad vorzulegen ist und die wöchentliche Pflege im Tagesdurchschnitt von mindestens 90 Minuten selbst erbracht wird. U.U. ist der Nachweis des Verwandtschaftsgrades erforderlich.
c) Für Studierende, welche die elterliche Fürsorgepflicht für minderjährige Kinder innehaben, tritt die Regelung BPO vom 09. Juli 2014 §2 (11,12) in Kraft. Nachweis: Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde sowie aktuelle Haushaltsbescheinigung, aus der die häusliche Gemeinschaft mit dem Kind hervorgeht (erhältlich in der Meldestelle)
d) Für Studierende, für die der Auslandsaufenthalt mit juristischen Problemen verbunden ist, kann im Einzelfall eine Ersatzregelung in Absprache mit dem Fach und dem Prüfungsausschuss getroffen werden.
Studierende, die einen Härtefallantrag stellen möchten, müssen zuvor ein verpflichtendes Beratungsgespräch mit einem/r Mitarbeitenden des Studienzentrums oder einer/m Dozent*in der A-Module geführt haben. Die Bestätigung ist dem Antrag beizufügen. Nach Bewilligung des Antrags vereinbaren Sie mit dem Studienzentrum die erforderlichen Kompensationsleistungen (mind. drei Kompensationsleistungen im Umfang von ca 12 ECTS). Bitte wenden Sie sich dazu an sz10-frzprotect me ?!uni-bremenprotect me ?!.de oder sz10-hispanprotect me ?!uni-bremenprotect me ?!.de. Nach Bewilligung durch den Prüfungsausschuss und Absolvieren der Kompensationsleistungen müssen Sie im Studienzentrum einen Anerkennungsantrag stellen.
B) Ausnahmeregelung
Im folgenden Fall ist ebenfalls auf Antrag an den Prüfungsausschuss B.A. eine Befreiung von der Pflicht, ein Auslandsstudium zu absolvieren, möglich. Da dieser Fall nicht unter die Härtefallregelung fällt, ist hier statt dessen ein Antrag auf Ausnahmeregelung zu stellen:
- Studierende, die im zielsprachenrelevanten Sprachraum einen Hochschulabschluss oder ein erfolgreich absolviertes Teilstudium nachweisen, das nicht mehr als drei Jahre zurückliegt, können auf Antrag vom Auslandsaufenthalt entbunden werden.
Studierende, die im Rahmen der Ausnahmeregelung vom Auslandsstudium befreit werden, erbringen drei Kompensationsleistungen im Umfang von insgesamt ca. 12 ECTS. Diese werden in Form von zusätzlichen fachbezogenen Veranstaltungen aus Sprach-, Literaturwissenschaft, Fachdidaktik und/oder Praktika erbracht. Als Kontaktperson fungiert die/der Vorsitzende der Studienkommission Romanistik. Die Auswahl der konkreten Kompensationsleistungen wird im Beratungsgespräch mit einer/m Fachvertreter/in individuell festgelegt. Nach Bewilligung durch den Prüfungsausschuss und Absolvieren der Kompensationsleistungen müssen Sie über das Studienzentrum einen Anerkennungsantrag stellen.
Für Härtefall-/Ausnahmeanträge gibt es kein Formular. Bitte verfassen Sie daher einen Brief and das Zentrale Prüfungsamt, in dem Sie Ihre Gründe für den Antrag darlegen und fügen die erforderlichen Nachweise bei. Bitte richten Sie Ihren Antrag im Original (bitte kein Scan) an das Zentrale Prüfungsamt:
Universität Bremen
Zentrales Prüfungsamt
Geschäftsstelle FB 10 (Profil- und Komplementärfach) oder
Geschäftsstelle FB 12 (Lehramtsoption)
Postfach 33 04 40
28334 Bremen
Certificate of Erasmus Study Period
Wenn Sie über Erasmus im Ausland studieren, müssen Sie sich zu Beginn und zum Ende Ihres Aufenthaltes das Formular “Certificate of Erasmus Study Period” (CoESP) an der Gasthochschule unterschreiben lassen (das Formular finden Sie in Mobility Online). Anhand der hier bestätigten Aufenthaltstage errechnet das International Office Ihren finanziellen Zuschuss.
Das Formular finden Sie in Mobility Online oder auf der Seite des International Office.
### WÄHREND DES AUSLANDSAUFENTHALTES ###
Learning Agreement "During the Mobility"
Möglicherweise müssen oder möchten Sie an Ihrem Stundenplan Änderungen vornehmen. Diese Änderungen sind kein Problem, müssen aber auch auf Ihrem Learning Agreement vermerkt werden. Dazu gibt es die Rubrik Learning Agreement “During the Mobility”. Bitte tragen Sie dort die Seminare ein, die Sie abwählen und/oder die Sie hinzunehmen möchten. Das Learning Agreement muss dann wieder von Ihnen, von der Heimathochschule und von der Gasthochschule unterschrieben werden.
Auch das Learning Agreement “During the Mobility” wird in Mobility Online erstellt. Insbesondere an britischen Hochschulen wird aber häufig noch mit einer Papierversion gearbeitet. Bitte lassen Sie in diesem Fall die Papierversion (Scan) von allen drei Parteien unterzeichnen und laden Sie die vollständige Datei in Mobility Online hoch.
### NACH DEM AUSLANDSAUFENTHAT ###
Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen
Nach Ihrem Auslandsstudium können Sie sich die an der Gasthochschule belegten Seminare für Ihr Studium an der Universität Bremen anerkennen lassen. Dazu füllen Sie bitte einen Anerkennungsantrag aus und tragen in diesen anhand Ihres Learning Agreements die Seminare ein, die Sie sich anerkennen lassen möchten. Bitte fügen Sie dem Antrag das Zeugnis der Gasthochschule sowie das Learning Agreement bei.
WICHTIG: Der Anerkennungsantrag muss mit Ihrer Original-Unterschrift eingereicht werden, also bitte kein Scan!
Der/die jeweilige Anerkennungsbeauftragte Ihres Faches bearbeitet den Antrag und leitet diesen dann weiter an das Zentrale Prüfungsamt. Dort werden die Ergebnisse eingetragen.
Was muss noch eingereicht werden?
Nach Ihrer Rückkehr müssen Sie verschiedene Dokumente in Mobility Online hochladen (u.a. Erfahrungsbericht, Transcript of Records, Anerkennungsbescheinigung, Confirmation of Study Period). Bitte schauen Sie dazu auf die Seiten des International Office ("Fristenkalender"): Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an outgoing@uni-bremen.de
Bitte senden Sie auch einen Erfahrungsbericht an das Erasmus-Büro des FB 10 (international-dep10@uni-bremen.de). Vielen Dank!
Sie haben weitere Fragen, die hier noch nicht beantwortet wurden?
Wenn Sie weitere Fragen haben, die hier noch nicht beantwortet wurden, dann wenden Sie sich gerne entweder an international-dep10protect me ?!uni-bremenprotect me ?!.de oder ggf. an den/die jeweiligen Fachverantwortlichen. Wenn es Fragen spezifisch zu Mobility Online sind, dann richten Sie diese bitte an outgoingprotect me ?!uni-bremenprotect me ?!.de.
