Härtefallregelung
Härtefallregelung zur Entbindung von der Auslandsstudiumspflicht im B.A.-Studiengang English-Speaking Cultures / Englisch
[Grundlagen: BPO 2011 §2 (11); BPO 2025 §2 (17); Beschlüsse der Studienkommission English-Speaking Cultures Stand: 07/2026 - Angaben ohne Gewähr.]
Studierende können von der Verpflichtung zum Auslandsaufenthalt im B.A. E-SC befreit werden, wenn bestimmte Härten vorliegen.
- Schwerwiegende Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung:
- Längerfristige Beeinträchtigung, die die Kriterien einer Behinderung erfüllt.
- Nachweis: Ärztliche Bescheinigung, dass sich die Behinderung/Erkrankung studienzeitverlängernd auswirkt. Zusätzlich: Bezeichnung der Behinderung/Erkrankung, ihr prozentualer Umfang und eine Einschätzung über die Dauer der Beeinträchtigung der Studierfähigkeit durch die Behinderung/Erkrankung
- Ab einem Grad der Behinderung 50 (GdB 50): Nachweis über Kopie des Schwerbehindertenausweises
- Pflege von nahen Angehörigen:
- Pflegebedürftige nahe Angehörige gem. § 7 Abs. 3 PflegeZG: Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner:in, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder der Pflegestufe I, II und III.
- Nachweis: Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung aus dem hervorgeht, dass ein:e pflegebedürftige:r Angehörige:r gepflegt wird, wobei mind. die Pflegestufe I festgestellt worden ist und die wöchentliche Pflege im Tagesdurchschnitt von mindestens 90 Minuten selbst erbracht wird. U.u. ist der Nachweis des Verwandtschaftsgrades erforderlich.
- Elterliche Fürsorgepflicht für minderjährige Kinder:
- Nachweis: Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde.
- Juristische Probleme durch Auslandsaufenthalt
Ausnahmeregelung zur Entbindung von der Auslandsaufenthaltspflicht im B.A. E-SC:
[Grundlagen: BPO 2011 §2 (11); BPO 2025 §2 (17); Beschlüsse der Studienkommission English-Speaking Cultures Stand: 07/2026 - Angaben ohne Gewähr.]
Studierende können in besonders zu begründenden Fällen von der Verpflichtung zum Auslandsaufenthalt im B.A. E-SC befreit werden
Besonders zu begründende Fälle:
- Zum Beispiel bei vorhandener nachweisbarer kultureller und sprachlicher Kompetenz
- Nachweis: Sprachpraktische Leistungen in Englisch auf einem C1-Niveau, bspw. UNIcert-Test und Nachweis über kulturelle Kompetenz in Form eines längeren Auslandsaufenthaltes (z.B. Zeugnis über Schulbesuch/Arbeitserfahrung im englischsprachigen Kontext)
Antragstellung zur Entbindung von der Auslandsaufenthaltspflicht im B.A. E-SC
Ablauf
- Erstellen Sie einen formlosen Antrag mit dem Titel „Antrag auf Entbindung von der Auslandsaufenthaltspflicht“.
- Begründen Sie Ihren Antrag in Bezug auf die entsprechende Härtefall- bzw. Ausnahmeregelung, die auf Sie zutrifft.
- Unterschreiben Sie den Antrag handschriftlich im Original (keine digitale Unterschrift, kein Scan).
- Legen Sie alle relevanten und benötigten Nachweise bei.
- Reichen Sie den Antrag bei der zuständigen Geschäftsstelle des ZPA/Bachelorprüfungsausschusses ein.
- Profilfach/Komplementärfach: Geschäftsstelle des FB10
- Lehramtsoption: Geschäftsstelle des FB 12
- Postanschrift:
- Universität Bremen
Zentrales Prüfungsamt
Postfach 33 04 40
28334 Bremen
- Universität Bremen
Ersatzleistungen
Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, müssen Sie Ersatzleistungen erbringen. Mehr dazu in der Handreichung zu den Ersatzleistungen.
Beratung
Das Studienzentrum des FB 10 berät zur Härtefall-/Ausnahmeregelung sowie den Ersatzleistungen.
Studienzentrum FB 10, sz10-escprotect me ?!uni-bremenprotect me ?!.de
Kontakt
Katrin Brünjes
Büro: GW 2, A 3.890
Telefon: +49 (0)421 218-68039
Sprechzeiten: Di 14-15 Uhr und Fr 11-12 Uhr
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