Härtefallregelung

Härtefallregelung zur Entbindung von der Auslandsstudiumspflicht im B.A.-Studiengang English-Speaking Cultures / Englisch

[vgl. BPO B.A. English-Speaking Cultures / Englisch vom 26. Januar 2011, §2 (9) – (11)]; einstimmig beschlossen von der Studienkommission in der Sitzung vom 15.10.2014]

Studierende, welche einen der unten genannten Gründe erfüllen, können auf Antrag beim Prüfungsausschuss B.A. einen Härtefall geltend machen und somit von der Verpflichtung, ein Auslandsstudium zu absolvieren, befreit werden. Voraussetzung für die Einstufung als Härtefall ist ein Antrag beim Prüfungsausschuss B.A. und das Vorlegen der entsprechenden Nachweise.

  1. Es liegen schwerwiegende Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung vor. Es muss eine längerfristige Beeinträchtigung nachgewiesen werden, die die Kriterien einer Behinderung erfüllt. Nachweis: Ärztliche Bescheinigung aus der hervorgeht, dass sich die Behinderung/Erkrankung studienzeitverlängernd auswirkt. Ebenfalls müssen die Bezeichnung der Behinderung/Erkrankung, ihr prozentualer Umfang und eine Einschätzung über die Dauer der Beeinträchtigung der Studierfähigkeit durch die Behinderung/Erkrankung aus der ärztlichen Bescheinigung hervorgehen. Bei einer Behinderung ab Grad der Behinderung 50 (GdB 50) ist keine ärztliche Bescheinigung erforderlich, sondern nur eine Fotokopie des Schwerbehindertenausweises.
  2. Für Studierende, die einen nahen Angehörigen/ eine nahe Angehörige pflegen, tritt §2 (11) in Kraft. Als pflegebedürftige nahe Angehörige gelten gem. § 7 Abs. 3 PflegeZG Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder der Pflegestufe I, II und III. Nachweis: Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung aus dem hervorgeht, dass ein pflegebedürftiger Angehöriger gepflegt wird, wobei mind. die Pflegestufe I festgestellt worden ist und die wöchentliche Pflege im Tagesdurchschnitt von mindestens 90 Minuten selbst erbracht wird. U.u. ist der Nachweis des Verwandtschaftsgrades erforderlich.
  3. Für Studierende, welche die elterliche Fürsorgepflicht für minderjährige Kinder innehaben, tritt §2 (11) in Kraft. Nachweis: Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde.
  4. Für Studierende, für die der Auslandsaufenthalt mit juristischen Problemen verbunden ist, kann im Einzelfall eine Ersatzregelung in Absprache mit dem Fach und dem Prüfungsausschuss getroffen werden.

Ergänzung der Härtefallregelung zur Entbindung von der Auslandsstudiumspflicht im B.A.-Studiengang English-Speaking Cultures / Englisch

[vgl. Protokollauszug der 3. Sitzung des gemeinsamen Bachelorprüfungsausschusses des Fachbereichs 10 am Donnerstag, 26.01.2017 – einstimmig beschlossen von der Studienkommission in der Sitzung vom 05.04.2017]

  1. Studierende, die Muttersprachler*innen der von ihnen studierten Fremdsprache sind (d.h. im Sprachraum geboren und dort eine höhere Schulbildung erworben haben), können unter folgenden Bedingungen vom Auslandsstudium entbunden werden:
    1. Nachweis von sprachpraktischen Studienleistungen in der studierten Fremdsprache (Note 1,0 bis 2,0), zu erbringen über aktuelle Notenbescheinigung des Prüfungsamts.
    2. Nachweis von landeskundlich relevanten Studienleistungen, zu erbringen über aktuelle Notenbescheinigung des Prüfungsamts.

 

Schritt für Schritt-Anleitung für Härtefälle/Härtefallanträge

Schritt 1: Beratung

Kontaktperson:

Fachberaterin und Anerkennungsbeauftragte

Jana Wachsmuth

Büro: GW 2, A 3.890
Telefon: +49 (0)421 218-68039
Sprechzeiten: dienstags und donnerstags von 11-13 Uhr
Email: jwachsmuprotect me ?!uni-bremenprotect me ?!.de

Schritt 2: Antrag auf Entbindung von der Auslandsaufenthaltspflicht nach Härtefallregelungen (§2 9-11)

Erstellen Sie einen formlosen Antrag mit einer Begründung für die entsprechende Härtefallregelung, die auf Sie zutrifft, mit dem Titel „Antrag auf Entbindung von der Auslandsaufenthaltspflicht“. Dieser Antrag muss alle relevanten und benötigten Nachweise enthalten. Mehr Informationen dazu finden Sie unter „Härtefallregelungen zur Entbindung der Auslandsstudiumspflicht“ oder in den Gesprächen mit den oben genannten Personen.

Schritt 3: Bei zuständiger Geschäftsstelle des ZPA/Bachelorprüfungsausschuss einreichen

Der von den Studierenden unterschriebene Antrag muss im Original per Post bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zentralen Prüfungsamtes eingereicht werden. Gescannte Anträge werden NICHT akzeptiert!

Die für Sie zuständige Geschäftsstelle des Zentralen Prüfungsamtes bzw. des Bachelorprüfungsausschusses finden Sie hier.

Für Profilfach/Komplementärfach ist die Geschäftsstelle des FB10 zuständig.

Für die Lehramtsoption ist die Geschäftsstelle des FB 12 zuständig.

Postanschrift für den Antrag:

Universität Bremen
Zentrales Prüfungsamt
Postfach 33 04 40
28334 Bremen

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an Ihre Berater:innen!