Härtefallregelung

Härtefallregelung zur Entbindung von der Auslandsstudiumspflicht im B.A.-Studiengang English-Speaking Cultures / Englisch

[Grundlagen: BPO 2011 §2 (11); BPO 2025 §2 (17); Beschlüsse der Studienkommission English-Speaking Cultures Stand: 07/2026 - Angaben ohne Gewähr.]

Studierende können von der Verpflichtung zum Auslandsaufenthalt im B.A. E-SC befreit werden, wenn bestimmte Härten vorliegen.

  1. Schwerwiegende Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung:
    • Längerfristige Beeinträchtigung, die die Kriterien einer Behinderung erfüllt.
    • Nachweis: Ärztliche Bescheinigung, dass sich die Behinderung/Erkrankung studienzeitverlängernd auswirkt. Zusätzlich: Bezeichnung der Behinderung/Erkrankung, ihr prozentualer Umfang und eine Einschätzung über die Dauer der Beeinträchtigung der Studierfähigkeit durch die Behinderung/Erkrankung
    • Ab einem Grad der Behinderung 50 (GdB 50): Nachweis über Kopie des Schwerbehindertenausweises
  2. Pflege von nahen Angehörigen:
    • Pflegebedürftige nahe Angehörige gem. § 7 Abs. 3 PflegeZG: Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner:in, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder der Pflegestufe I, II und III.
    • Nachweis: Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung aus dem hervorgeht, dass ein:e pflegebedürftige:r Angehörige:r gepflegt wird, wobei mind. die Pflegestufe I festgestellt worden ist und die wöchentliche Pflege im Tagesdurchschnitt von mindestens 90 Minuten selbst erbracht wird. U.u. ist der Nachweis des Verwandtschaftsgrades erforderlich.
  3. Elterliche Fürsorgepflicht für minderjährige Kinder:
    • Nachweis: Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde.
  4. Juristische Probleme durch Auslandsaufenthalt

 

Ausnahmeregelung zur Entbindung von der Auslandsaufenthaltspflicht im B.A. E-SC:

[Grundlagen: BPO 2011 §2 (11); BPO 2025 §2 (17); Beschlüsse der Studienkommission English-Speaking Cultures Stand: 07/2026 - Angaben ohne Gewähr.]

Studierende können in besonders zu begründenden Fällen von der Verpflichtung zum Auslandsaufenthalt im B.A. E-SC befreit werden

Besonders zu begründende Fälle:

  • Zum Beispiel bei vorhandener nachweisbarer kultureller und sprachlicher Kompetenz
  • Nachweis: Sprachpraktische Leistungen in Englisch auf einem C1-Niveau, bspw. UNIcert-Test und Nachweis über kulturelle Kompetenz in Form eines längeren Auslandsaufenthaltes (z.B. Zeugnis über Schulbesuch/Arbeitserfahrung im englischsprachigen Kontext)

Antragstellung zur Entbindung von der Auslandsaufenthaltspflicht im B.A. E-SC

Ablauf

  • Erstellen Sie einen formlosen Antrag mit dem Titel „Antrag auf Entbindung von der Auslandsaufenthaltspflicht“.
  • Begründen Sie Ihren Antrag in Bezug auf die entsprechende Härtefall- bzw. Ausnahmeregelung, die auf Sie zutrifft.
  • Unterschreiben Sie den Antrag handschriftlich im Original (keine digitale Unterschrift, kein Scan).
  • Legen Sie alle relevanten und benötigten Nachweise bei.
  • Reichen Sie den Antrag bei der zuständigen Geschäftsstelle des ZPA/Bachelorprüfungsausschusses ein.
    • Profilfach/Komplementärfach: Geschäftsstelle des FB10
    • Lehramtsoption: Geschäftsstelle des FB 12
    • Postanschrift:
      • Universität Bremen
        Zentrales Prüfungsamt
        Postfach 33 04 40
        28334 Bremen

Ersatzleistungen

Wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, müssen Sie Ersatzleistungen erbringen. Mehr dazu in der Handreichung zu den Ersatzleistungen.
 

Beratung

Das Studienzentrum des FB 10 berät zur Härtefall-/Ausnahmeregelung sowie den Ersatzleistungen.

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