Erasmus-Studienaufenthalt

Mit Erasmus im Ausland studieren

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Im Rahmen des europäischen ERASMUS+ - Programms haben Sie als Studierende der Universität Bremen die Möglichkeit, jeweils für mindestens 2 bis höchstens 12 Monate innerhalb eines Studienabschnittes (Bachelor, Master oder PhD) an einer der europäischen Partnerhochschulen Ihres Studiengangs zu studieren. Das heißt, wenn Sie während Ihres Bachelor-Studiums schon einmal mit Erasmus im Ausland waren, wird ihr "Guthaben" wieder auf maximal 12 Monate gesetzt, sobald Sie in den Master übergehen. 

Folgende Länder nehmen am Erasmus+ Programm teil: alle 27 EU-Mitgliedsstaaten, sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Türkei. Austauschmaßnahmen mit der Schweiz laufen nicht über das Erasmus+- Programm, sondern werden komplett von der Schweiz finanziert.

Aktuelle Informationen zu Erasmus in Großbritannien und Brexit finden Sie auf der Website des DAAD.

Eine Erasmus-Förderung kann nur vergeben werden, wenn ein inter-institutionelles Erasmus+ Abkommen zwischen den Studiengängen der Heimathochschule und der Partnerhochschule vorliegt.

Hier finden Sie eine Übersicht der Erasmus+ Verträge, sortiert nach Fachbereichen/Fächern bzw. Ländern. Die Liste wird ständig aktualisiert. Mit dem Start der neuen Erasmus Programmgeneration werden die bestehenden Verträge geprüft und angepasst, einige werden storniert. Im Zweifelsfall lassen Sie sich von ihrer Erasmusbeauftragten oder ihrem Erasmusbeauftragten beraten.

  • Kompletter Erlass der Studiengebühren an der Gasthochschule
  • Intensive Betreuung an Heimat- und Gasthochschule
  • sprachliche Vorbereitung
  • Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen
  • Mobilitätszuschuss nach drei Länderkategorien
  • Die Dauer eines einzelnen Erasmus-Studienaufenthaltes muss mindestens 2 Monate und darf höchstens 12 Monate betragen.

Die Mobiltätsförderung besteht aus mehreren Bausteinen. Neben der Bereitstellung des Erasmus-Studienplatzes, dem Erlass der Studiengebühren und der umfassenden Betreuung an der Heimat-und Gasthochschule gibt es aus Erasmus- Mitteln einen Zuschuss für die Mobilitätskosten für den Aufenthalt im Gastland.

Der DAAD legt die monatlichen Erasmus Mobilitätszuschüsse national fest.

Diese Mobilitätszuschüsse gelten ab dem Wintersemester 2024/25:

  • 600 Euro/Monat für Länderkategorie I (Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden), Aufenthalte in der Schweiz werden von den Schweizer Hochschulen gefördert (SEMP).
  • 540 Euro/Monat für Länderkategorie II (Estland, Griechenland, Lettland, Malta, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Zypern),
  • 540 Euro/Monat für Länderkategorie III (Bulgarien, Kroatien, Litauen, Nordmazedonien, Polen, Rumänien, Serbien, Türkei, Ungarn).

Studierende die zu einer dieser Gruppen gehören

  • Studierende mit einer Behinderung (GdB 20) oder höher
  • Studierende mit einer chronischen Erkrankung
  • Studierende mit Kind
  • Erstakademiker:innen
  • Erwerbstätige Studierende

können zusätzlich einen Top-up in Höhe von 250 Euro im Monat beantragen (Details siehe nächsten Abschnitt)

Unser Ziel ist es, allen Studierenden eine Förderung zu ermöglichen. Daher kann es, abhängig von der Mittelzuweisung des DAAD passieren, dass wir erneut gezwungen sind, die Förderdauer der Mobilitäten zu begrenzen und damit nicht den gesamten Aufenthaltszeitraum fördern zu können. Studierende sollten sich darauf einstellen, dass ein Teil des Aufenthaltes aus anderen Quellen zu finanzieren ist.


Diese Raten gelten im Wintersemester 2023/24 und Sommersemester 2024:

  • 600 Euro/Monat für Länderkategorie I (Dänemark, Finnland, Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Schweden),
  • 540 Euro/Monat für Länderkategorie II (Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Zypern),
  • 490 Euro/Monat für Länderkategorie III (Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Nordmazedonien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn).

Für das Hochschuljahr 2023/24 haben wir vom DAAD weniger Mittel für die Studierendenmobilität erhalten als erwartet. Erfreulicherweise sind die Zahlen der Mobilitäten parallel gestiegen, so dass mehr Studierende eine Förderung erhalten. Zusätzlich erhalten mehr als die Hälfte der Studierenden den Zuschlag für die Soziale Teilhabe, was sich auch im Budget bemerkbar macht. Aufgrund dieser Faktoren mussten wir bei der Zuweisung der Mobilitätszuschüsse Änderungen vornehmen. Der Mobilitätszuschuss wir wie folgt ausgezahlt: Studierende, die für ein Semester im Ausland studieren, erhalten einen Zuschuss für bis zu 4 Monaten (120 Tage), Studierende, die für ein Hochschuljahr im Ausland studieren erhalten einen Zuschuss für bis zu 8 Monaten (240 Tage).

Die Chancengleichheit ist ein zentrales Anliegen im Programm Erasmus+.

Aus diesem Grund haben Studierende mit besonderen Bedürfnissen die Möglichlkeit, für ihren Auslandsaufenthalt zusätzliche Mittel zu beantragen, wenn Sie zu einer der folgenden Gruppen gehören:

Studierende*r mit einer Behinderung ab GdB 20 oder chronischer Erkrankung

  • Grad der Behinderung von 20 oder mehr

Studierende*r mit einer chronische Erkrankung

  • Chronische Erkrankung mit finanziellem Mehrbedarf im Ausland

Studierende*r, die/der mit Kind/ern den Auslandsaufenthalt durchführen

  • Mindestens ein Kind wird während des gesamten Auslandsaufenthaltes mitgenommen
  • Höhe unabhängig von der Anzahl der Kinder
  • Beantragung auch bei Mitreise der Partnerin/des Partners möglich
  • eine Doppelförderung des Kindes ist auszuschließen.

Erstakademiker*in (Studierende aus einem nicht-akademischen Elternhaus)

  • Beide Elternteile oder Bezugspersonen verfügen über keinen Abschluss einer Hoch- oder Fachhochschule. Der Abschluss einer Berufsakademie, der zu einem dem Hochschulabschluss vergleichbaren Abschluss führt, ist als akademischer Abschluss zu werten. Ein Meisterbrief ist in diesem Kontext nicht mit einem akademischen Abschluss gleichzusetzen.
  • Im Ausland absolvierte Studiengänge eines Elternteils, die in Deutschland nicht als solche anerkannt werden (bspw. Physiotherapie), gelten im Rahmen der Förderfähigkeitskriterien für den Erhalt der Zusatzförderung als akademischer Abschluss, so dass kein Anspruch auf den Aufstockungsbetrag besteht.

erwerbstätige*r Studierende*r

  • Die Erwerbstätigkeit muss mindestens sechs Monate fortlaufend mit zeitlichem Bezug zur Mobilität ausgeübt worden sein. Der Beschäftigungszeitraum muss in einem Zeitfenster von 6 Monaten vor Bewerbung um die Mobilität und dem Zeitpunkt des Antritts der Mobilität liegen. Eine darüber hinaus gehende längere Ausübung der Tätigkeit vor Antritt der Mobilität stellt kein Ausschlusskriterium dar.
  • Die Tätigkeit im Entsendeland wird während des Auslandsaufenthaltes nicht fortgeführt. Eine Kündigung ist keine Voraussetzung, der Arbeitsvertrag kann auch pausiert werden.
  • Während des Mindestzeitraumes der Ausübung vor der Erasmus-Bewerbung muss der monatliche Erwerb über 450 EUR und unter 850 EUR liegen (Nettoverdienst aller Tätigkeiten pro Monat aufaddiert). Es muss sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln. Ausgenommen sind i.d.R. Tätigkeiten, die in Selbständigkeit ausgeübt werden und duale/berufsbegleitende Studiengänge mit einem festen Gehalt.

Als Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen unterschreiben Sie eine Ehrenwörtliche Erklärung, die wir Ihnen zusammen mit er Erasmus-Fördervereinbarung (Grant Agreement) zuschicken.


Förderung durch einen eigenständigen Antrag („Realkostenantrag“)

Wenn für die Mobilität deutliche Mehrkosten entstehen können Studierende, die für ein Auslandsstudium über Erasmus+ gefördert werden und die zu folgenden Gruppen gehören, einen Langantrag für eine Förderung von bis zu 15.000 Euro stellen.

  • Studierende mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung (nachgewiesen durch beispielsweise einen Behindertenausweis, Bescheid des Landessozialamtes oder ein ärztliches Attest), aus der ein finanzieller Mehrbedarf im Ausland hervorgeht
  • Studierende, die mit ihrem Kind/ihren Kindern ins Ausland reisen und denen hierfür Aufwendungen entstehen, die nicht durch den pauschalen Aufstockungsbetrag gedeckt werden

Der Antrag muss mindestens zwei Monate vor der Ausreise beim DAAD eingereicht werden.


Vorbereitende Reisen für Teilnehmende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung und für Teilnehmende mit Kind/ern

Der Antrag muss mindestens zwei Monate vor der Reise über die Erasmus+ Hochschulkoordinatoren bei der NA DAAD über das Realkostenantragsformular für vorbereitende Reisen gestellt werden. Es können maximal 15.000 EUR pro Mobilität bewilligt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Webseiten des NA DAAD.

 

Viele Studierende mit besonderen Bedürfnissen haben die Mobilitätshindernisse überwunden und sich mit Erasmus-Unterstützung auf den Weg gemacht. Mutmachende Erfahrungsberichte finden Sie auf den Seiten des DAAD.

 

  • Immatrikulation an der Universität Bremen;
  • Mindestens ein abgeschlossenes Studienjahr vor Antritt des Auslandsaufenthaltes;
  • Kenntnisse der Unterrichtssprache auf dem Niveau B2
  • möglichst Grundkenntnisse der Landessprache

Studierende können im Erasmus+ - Programm in jeder Studienphase (Bachelor, Master, PhD)  bis zu 12 Monate gefördert werden. Eine Kombination von Studium und Praktikum ist möglich.

Die Bewerbung erfolgt online. Danach müssen die unterschriebenen Unterlagen bei den ERASMUS-Beauftragten der jeweiligen Fachbereiche eingereicht werden. Die ERASMUS- Beauftragten entscheiden über die Platzverteilung. Sie sind es auch, die Auskunft über die Anerkennung der im Ausland erzielten Studienleistungen und über spezielle fachliche und sprachliche Voraussetzungen geben können. 

Bewerbungsschluss ist jeweils der 15. Februar für das gesamte darauffolgende akademische Hochschuljahr.

Diese Frist gilt nicht für ERASMUS - Praktika! Für Erasmus- Praktika ist eine fortlaufende Bewerbung möglich.

Nach der Zuteilung der Erasmusplätze im März sind Spätbewerbungen auf Restplätze nach Absprache mit den Erasmus Koordinator:innen in den Fachbereichen noch bis November möglich.

Bitte lesen Sie vor Ihrer Online Bewerbung für einen Erasmus Studienplatz unbedingt die Hinweise zum Bewerbungsverfahren und die Anleitung zur Online Anmeldung.

Hinweise zum ERASMUS Bewerbungsverfahren

Anleitung zur Online Anmeldung

Die Datenbank Mobility Online ist ab Mitte Januar für die Bewerbungen geöffnet.

Bewerbungsfrist ist der 15. Februar, die Frist ist abgelaufen.

Bitte beachten Sie: falls  Sie sich über mehrere Fachbereiche oder verschiedene Austauschprogramme bewerben, müssen Sie jedes Mal eine neue online Bewerbung machen.

Spätbewerbungen

Nach Abschluss des Erstvergabeverfahrens sind  ab März in Absprache mit den Erasmus Koordinator:innen in den Fachbereichen bis Ende November noch Spätbewerbungen auf Restplätze möglich. Der Link zu Spätbewerbung wird an, von den Erasmus Koordinator:innen gewählte, Studierende einzeln geschickt.

Wichtiger Hinweis für Studierende, die bereits über Erasmus gefördert wurden: Sie können in jeder Studienphase (BA, MA, PhD) mehrfach und insgesamt bis zu 12 Monaten gefördert werden.

Nach der Rückkehr legt die Studentin/der Student das Learning Agreement und das Transcript of Records bei den für die Anerkennung verantwortlichen Personen vor. Bitte erkundigen Sie sich in Ihrem Fachbereich wie das Anerkennungsverfahren gehandhabt wird. Stellen Sie sicher, dass Sie eine Kopie der Anerkennungsbescheinigung vor Abgabe beim Prüfungsamt in der Datenbank Mobility online hochgeladen wird.

Wünscht der/die Studierende keine Anrechnung der Kurse, da er/sie die entsprechenden Kurse bereits an der Universität Bremen abgelegt hat, sollte die Aufnahme dieser Kurse als "freiwillige Zusatzleistung" in das Abschlusszeugnis beantragt  werden.

Der Prozess der Anerkennung sollte umgehend nach der Rückkehr bzw. Erhalt des Transcript of Records eingeleitet werden.

Wichtig: Nicht bestandene Prüfungen an der Universität Bremen können nicht durch im Ausland erbrachte Leistungen als bestanden anerkannt werden – auch nicht, wenn die Anerkennung im Learning Agreement vereinbart wurde. Wurde das Prüfungsverfahren an der Universität Bremen angefangen, muss es auch dort beendet werden. Das Prüfungsverfahren gilt mit Anmeldung zur Prüfung als eröffnet.

(s. Allgemeiner Teil der Prüfungsordnungen (AT) §20 Abs. (5): " An der Universität Bremen nicht bestandene Prüfungen können nur an der Universität Bremen wiederholt werden.“)

Detailllerte Informationen zum Learning Agreement und zur Anerkennung finden Sie im Annex des Learning Agreements.

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Erasmus Erfahrungsberichte

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Kontakt

Barbara Hasenmüller

Tel. +49-421-218-60362
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Anfragen von nominierten Studierenden rund um den Mobilitätzuschuss bitte an:
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