Das Nagoya-Protokoll

Informationen und Unterstützungsangebote

Das Nagoya-Protokoll - ein internationales Übereinkommen

Das "Nagoya-Protokoll über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile [...]" ist am 12. Oktober 2014 in Kraft getreten. Dieses völkerrechtliche Übereinkommen ist relevant für alle Wissenschaftler*innen, die mit biologischem Material und/oder darauf bezogenem traditionellen Wissen arbeiten, das aus anderen Ländern als Deutschland stammt (Definition s.u.).

Die Universität Bremen ist sich der Bedeutung der Einhaltung des Nagoya-Protokolls bewusst. Die Nagoya-Beauftragte bietet Unterstützung bei dessen Umsetzung und hilft allen Wissenschaftler*innen dabei, ihre Verpflichtungen im Rahmen des Nagoya-Protokolls und der EU-ABS-Verordnung zu verstehen und einzuhalten.

Es ist wichtig, sowohl die Bestimmungen in den Bereitstellungsländern der genetischen Ressource als auch die Regelungen auf EU-Ebene zu beachten!

Die innerstaatliche Umsetzung im Bereitstellungsland

Zur Einhaltung der Regelungen des Nagoya-Protokolls ist die jeweilige innerstaatliche Rechtsprechung des Landes, welches die genetische Ressource bereitstellt, zu befolgen. Dieser nationale Anwendungsbereich des Nagoya-Protokolls reguliert den Zugang und Vorteilsausgleich (Access and Benefit-Sharing, ABS) zu genetischen Ressourcen.

Die sogenannten Bereitstellungsländer sind befugt, den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. Sie können "eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben" fordern. In einigen Bereitstellungsländern wurden Wissenschaftler*innen wegen Verstößen gegen die nationalen ABS-Gesetze bereits inhaftiert.

Nutzer*innen von Material, welches unter den Anwendungsbereich einer nationalen Rechtsprechung zum Nagoya-Protokoll fällt, haben die Pflicht, vom Bereitstellungsland der genetischen Ressource eine "auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung" (prior informed consent, PIC) und ggf. "einvernehmlich festgelegte Bedingungen" (mutually agreed terms, MAT) einzuholen, aufzubewahren und an nachfolgende Nutzer*innen weiterzugeben.

Die EU-ABS-Verordnung zur Umsetzung in der EU

Die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (EU-ABS-Verordnung) regelt die Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll in der EU. Alle Forschungsprojekte, die Zugang zu genetischen Ressourcen (und/oder traditionellem Wissen) erhalten haben und laut der Rechtsprechung des Bereitstellungslandes in den Anwendungsbereich des Nagoya-Protokolls fallen, haben laut der EU-ABS-Verordnung eine Sorgfaltspflicht.

Wissenschafler*innen haben "die allgemein[e] Verpflichtung, sich umsichtig zu verhalten und der nötigen/gebotenen Sorgfalt (Due Diligence) Genüge zu tun" sowie eine Erklärungs- und Mitwirkungspflicht im Falle einer Kontrolle durch die nationale Behörde für den Vollzug des Nagoya-Protokolls, das Bundesamt für Naturschutz. Zudem müssen Empfänger*innen von Forschungsmitteln in der Phase der Forschungsfinanzierung eine Sorgfaltserklärung abgeben.

Sofern die Forschung/Nutzung (als nichtkommerzielle Laboruntersuchung) in Deutschland durchgeführt wird, gilt die EU-ABS-Verordnung auch für Forschungsprojekte, die gemeinsam mit Partner*innen aus Drittstaaten durchgeführt werden. Immer wenn Wissenschaftler*innen als Co-Autorinnen beteiligt sind, gelten diese als Nutzer*innen im Sinne der EU-ABS-Verordnung.

In Deutschland stellen Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 Ordnungswidrigkeiten dar. Weitere Informationen hierzu siehe unten.

Mögliche Konsequenzen bei Verstößen

('Non-Compliance')

Diese Auflistung ist nicht abschließend zu verstehen.

Ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 511/2014 stellt in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit dar.

Im Zusammenhang mit einer festgestellten Ordnungswidrigkeit liegt es im Ermessen des Bundesamts für Naturschutz (BfN), eine Strafe festzusetzen.

Diese kann umfassen

  • Vernichtung der Proben
  • Vernichtung der Daten
  • Anordnung des Rückziehens der betroffenen Publikation beim Veröffentlicher
  • Individualstrafen:
    • Jede:r Forschende kann pro Verstoß persönlich mit einer Geldbuße von ≥ 50.000€ durch das BfN belastet werden.
    • Es sollte nicht davon ausgegangen werden dass diese Geldbuße im Rahmen des Arbeitsrechts bzw des Anstellungsverhältnisses der Uni Bremen abgesichert ist. Sie stellt im Zweifelsfall eine individuelle, persönlich zu tragende Geldbuße dar, und kann in schweren Fällen Seitens der Universität mit Schadenersatzansprüchen geltend gemacht werden.
    • Sofern nicht nachgewiesen werden kann dass auf die Notwendigkeit der Compliance hingewiesen wurde, haften Arbeitsgruppenleitungen für Verstöße ihrer Mitarbeitenden. Betreuende haften für Verstöße durch Bachelorstudierenden, Masterstudierenden, und Doktorand:innen. Ist die betreuende Person selbst Doktorand:in, haftet die Arbeitsgruppenleitung/ Forschungsgruppenleitung.
    • siehe hierzu auch §3(2) der 'Ordnung der Universität Bremen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis [...]'
    • Postdocs sind im Einzelfall bereits selbst haftbar.
  • Institutionsstrafen des BfN der Uni als Ganzes gegenüber können gesondert verhängt werden, hier werden aber nicht die einzelnen Forschenden durch das BfN belangt.

Verstöße gegen die Verordnung (EU) 511/2014 schädigen das wissenschaftliche Ansehen der betreffenden Forschenden, sowie das Ansehen der Universität Bremen als Ganzes.

Individuell kann daher erwogen werden, (zusätzliche) Schadenersatzansprüche seitens der Universität geltend zu machen, die sich in Folge zu den vom BfN verhängten Geldbußen addieren würden.

Nagoya - oder nicht?

Diese Checkliste dient dazu einen ersten Überblick zu erlangen

Checkliste Nagoya - oder nicht?

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Schritte um Abzuklären, ob Nagoya Protocoll Compliance nötig ist oder nicht

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Materialien für die ersten Schritte

Nagoya Protocol Compliance Process

  • Nagoya Protocol Compliance Process

    Dieses Flowchart bietet einen Überblick darüber, was Nutzer*innen genetischer Ressourcen beachten müssen, wann Genehmigungen zu beantragen sind, etc.

    Dateiname: Nagoya_Protocol_Compliance_Process.pdf
    Änderungsdatum: 21.02.2024

E-Mail-Vorlage für Kontakt National Focal Points

  • E-Mail-Vorlage für National Focal Points

    Dieser E-Mail-Entwurf kann für ein erstes Anschreiben des National Focal Points des Bereitstellungslandes dienen. Dennoch bietet es sich an, zuerst Rücksprache mit der Nagoya-Beauftragten zu halten.

    Dateiname: NFPdraftemail_d.docx
    Änderungsdatum: 13.03.2023

"Material (und/oder traditionelles Wissen über Material) pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen (nichtmenschlichen) Ursprungs, das funktionelle Erbeinheiten enthält (z. B. DNA/RNA, tot oder lebendig, einschließlich ihrer Derivate, wie Proteine, Enzyme, Metaboliten, etc.)" (Definition aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, dem Nagoya-Protokoll und der EU-Verordnung Nr. 511/2014).

Mehr Informationen darüber, ob Ihre Forschung in den Geltungsbereich des Nagoya-Protokolls fällt, finden Sie rechts im Leitfaden der EU sowie in der Checkliste Nagoya-Protokoll.

Vorlage Excel für relevante Metadaten

Hier findet sich eine Excel-Datei, in die alle vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) abgefragten Metadaten zu relevanten genetischen Ressourcen eingetragen werden können. Sowohl die auf DECLARE abgefragten Daten für die Sorgfaltspflicht-Erklärung bei Drittmittelprojekten, also auch die im Falle eines UserCheck benötigten Daten können hier autonom verwaltet werden.

Ansprechpartnerin und Beratung

Dr. Lydia Scheschonk
Nagoya-Beauftragte


Referat 12 – Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs
Universität Bremen


Tel.: +49 421 218 57112      


E-Mail: nagoyaprotect me ?!vw.uni-bremenprotect me ?!.de

E-Mail: lydia.scheschonkprotect me ?!vw.uni-bremenprotect me ?!.de

Janina Bornemann-Kugel - in Elternzeit!

Aktuelles

Der Nagoya Protocol Compliance Process für die Uni Bremen und das MARUM ist hier online!

Hilfreiche Webseiten und Dokumente

Logo des Bundesamt für Naturschutz
Bundesamt für Naturschutz

Zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls in Deutschland und in der EU sowie zu Rechtsfragen bietet das Bundesamt für Naturschutz einen guten Überblick.

Für den eigenen Überblick, sowie in Vorbereitung auf einen UserCheck kann vorerst diese Excel-Tabelle hilfreich sein.

Logo des Access and Benefit-Sharing Clearing House (ABSCH)
Access and Benefit-Sharing Clearing House

Die Plattform der Convention on Biological Diversity bietet auf dem Access and Benefit-Sharing Clearing House Informationen zu allen Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls und listet die jeweiligen nationalen Ansprechpartner*innen (National Focal Points, NFP) auf.

Logo von EUR-Lex, dem Online-Portal zum EU-Recht
Online-Portal zum EU-Recht EUR-Lex

Dieser Leitfaden der EU bietet einen Überblick über den Anwendungsbereich und die Kernverpflichtungen der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie darüber, wann eine Nutzung genetischer Ressourcen im Sinne der EU-ABS-Verordnung vorliegt.

Logo des German Nagoya Protocol HuB
German Nagoya Protocol HuB

Der German Nagoya Protocol HuB bietet eine Plattform mit einem sehr guten Überblick zum Nagoya-Protokoll und zu Access and Benefit-Sharing für Wissenschafler*innen sowie einen Kontaktpunkt für Fragen. Auch praktische Erfahrungen zum Access and Benefit-Sharing-Prozess in verschiedenen Ländern werden geteilt.