Nachteilsausgleich bei Finanzen

Rückerstattung Semesterticket

Das Semesterticket ist für alle Studierenden obligatorisch. Sie können aber einen Antrag auf Befreiung vom Semesterticket beantragen, wenn Sie über das Beiblatt zum Behindertenausweis des Versorgungsamtes verfügen. Der Antrag auf Befreiung vom Semesterticket ist mit dem entsprechenden Nachweis bis zum 15.02. bzw. 15.08. vor Semesterbeginn an das Sekretariat für Studierende zu richten. Für die Rückmeldung ist der Semesterbeitrag bis zum 15.02. bzw. 15.08., reduziert um den Anteil für das Semesterticket, zu überweisen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.uni-bremen.de/studium/starten-studieren/formalitaeten/rueckmeldung-und-semesterbeitrag/

Nachteilsausgleich beim BAföG

Zusätzlicher Härtefreibetrag bei der Einkommensermittlung der Eltern/des Ehepartners

„Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 bis 33b des Einkommenssteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.“ (§25 Abs. 6 BAföG)

Berücksichtigt wird bei der Berechnung also nicht nur eine Behinderung der Studierenden, sondern auch die eines Elternteils oder eines anderen unterhaltsberechtigten Familienmitgliedes. Konkret können die Aufwendungen bzw. Kosten, die unmittelbar mit der Erkrankung/Behinderung (eines Familienmitgliedes) im laufenden Bewilligungszeitraum angefallen sind, als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Deshalb empfiehlt es sich in jedem Fall, einen BAföG-Antrag zu stellen, weil die behinderungs- bzw. krankheitsbedingten Aufwendungen die Freibetragsgrenze deutlich verschieben können.

Zusätzlicher Vermögensfreibetrag

Ab August 2022 steht allen unter 30 Jahren  ein jährlicher Vermögensfreibetrag von 15.000 € zu. Darüber hinaus kann in Ausnahmefällen ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben, insbesondere dann, wenn das Vermögen dazu bestimmt ist, die Folgen einer körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung zu mildern.

Verzögerung im Studium

Verzögert sich das Studium durch die Beeinträchtigung, kann dies beim obligatorischen Leistungsnachweis am Ende des vierten Semesters geltend gemacht werden. Das BAföG-Amt kann die Vorlage des Nachweises zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die geforderten Leistungen wegen der Behinderung/Krankheit nicht rechtzeitig erbracht werden konnten. Hierfür muss nachgewiesen werden, wie genau die Behinderung bzw. die Symptome der Erkrankung die Studierfähigkeit eingeschränkt haben und zu einer Verzögerung beim Erbringen oder auch zum Nichtbestehen der Studienleistungen geführt haben. (Nach Möglichkeit sollten 60 von den geforderten 90 CP erbracht worden sein. Das BAföG-Amt kann bei Vorlage von deutlich weniger CP die generelle Studierfähigkeit in Frage stellen.)

Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus

Es besteht die Möglichkeit, über die Förderungshöchstdauer hinaus BAföG zu erhalten, wenn konkret nachgewiesen wird, wie sich das Studium durch die Behinderung oder Erkrankung verlängert (Der Nachweis einer Behinderung allein reicht dafür nicht aus, es muss nachvollziehbar dargestellt werden, wie sich die Beeinträchtigung studienzeitverlängernd auswirkt). Die Dauer der Verlängerung richtet sich nach der Dauer der Ausfallzeiten, beträgt aber bis auf ganz wenige Ausnahmefälle nicht länger als 1 Semester pro Studienjahr, wobei die Zeit vor der Vorlage des Leistungsnachweises gem. §48 BAföG als ein eigener Studienabschnitt gilt und nach der Vorlage des Leistungsnachweises keine Gründe aus den ersten beiden Studienjahren/ersten 4 Semestern mehr geltend gemacht werden können.

Überschreiten der Altersgrenze bei Studienbeginn (Bachelor/Master)

Wenn Studieninteressierte oder auch Studierende unsicher sind, ob sie BAföG-berechtigt sind, weil sie die Altersgrenze überschritten, den Studiengang gewechselt haben oder bereits in der Vergangenheit schon einmal BAföG gefördert worden sind, dann können sie sich im Vorfeld beim Amt für Ausbildungsförderung informieren.

Eine schriftliche Vorabentscheidung (§ 46 Abs.5 Satz 1 BAföG) beantragt werden. Diese Vorabentscheidung bindet das BAföG-Amt in seinen Aussagen für ein Jahr.

Anspruch auf BAföG haben Bewerber:innen nur dann, wenn sie das Studium unverzüglich nach dem Wegfall der bisherigen Hinderungsgründe oder dem Eintritt der „Bedürftigkeit“ aufgenommen wurde (§ 10 Abs. 3 Satz 3).

Studienwechsel aus unabweisbarem Grund (eintretende Behinderung während des Studiums und späterer Wechsel des Studiengangs) 

Wer erst nach Beginn des 4. Fachsemester das Studienfach wechseln möchte, muss zwingende Gründe (unabweisbare Gründe) vorbringen, damit das neue Studium wie ein Erststudium gefördert wird. Ein Grund könnte das Eintreten einer Behinderung oder schwerer Krankheit sein, die dazu führt, dass die Ausübung des angestrebten Berufs nicht mehr möglich ist (§7 Abs. 3 Satz 1 Nr. BAföG).

Der Studienfachwechsel muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, geschehen und schriftlich begründet werden.

Berücksichtigung bei der Darlehensrückzahlung

In der Regel beginnt die Rückzahlung des Darlehens fünf Jahre nach Auslauf der Förderung. Sie erfolgt in Raten. Eine Freistellung ist möglich, wenn das monatliche Einkommen einen bestimmten Satz nicht überschreitet. Behinderung oder chronische Erkrankung können dabei als zusätzlicher Härtefreibetrag geltend gemacht werden (§18a Abs. 1 BAföG).

Nachteilsausgleich beim Kindergeld

Kindergeld wird auch über das 25. Lebensjahr hinaus ohne Altersbegrenzung gezahlt, wenn das Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Außerdem muss die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.

Die Familienkasse geht davon aus, dass das volljährige Kind sich nicht selber unterhalten kann, wenn die eigenen Einkünfte für den allgemeinen Lebensbedarf einen jährlichen Freibetrag in Höhe von 9.168 im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Zum notwendigen Lebensbedarf gehört ebenfalls der behinderungsbedingte Mehrbedarf, der individuell geltend gemacht werden kann. Ersparnisse oder Vermögen behinderter Kinder haben keine Auswirkung auf das Kindergeld.

(Merkblatt Kindergeld, Familienkasse, Bundeszentralamt für Steuern, Stand Januar 2022)

Für die Antragsstellung ist eine amtliche Bescheinigung über das Vorliegen der Behinderung bei der Familienkasse einzureichen, z.B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder der Rentenbescheid. Ebenso kann die Behinderung und die damit verbundene Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit auch durch ein ärztliches Gutachten des behandelnden Arztes nachgewiesen werden.

Nachteilsausgleich bei der gesetzlichen Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung über die Eltern

Studierende unter 25 Jahren können in der Familienversicherung versichert bleiben, wenn deren monatliches Einkommen regelmäßig unter 425 liegt. Für Minijobber:innen liegt die Grenze bei 450 . Die Familienversicherung besteht über die Vollendung des 25. Lebensjahrs, wenn die Ausbildung, z.B. durch das Absolvieren eines Freiwilligendienstes unterbrochen wurde.

Personen, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten, können auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres bei den Eltern versichert bleiben und unter bestimmten Voraussetzungen kann die Altersbegrenzung ganz aufgehoben werden. Die Behinderung muss auch hier vor Erreichen der Altersgrenze eingetreten sein. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden.

Studentische Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Bisher endete die studentische Krankenversicherung mit dem Eintreten in das 15. Fachsemester oder das Vollenden des 30. Lebensjahres. Die Obergrenze von 14 Fachsemestern wurde im Januar 2020 abgeschafft. Die Altersgrenze 30 bleibt bestehen. Das bedeutet, dass man nun theoretisch noch mit 16 Fachsemestern in der studentischen Krankenversicherung bleiben kann, vorausgesetzt das 30. Lebensjahr ist noch nicht vollendet. Die Altersgrenze kann in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden, wenn z.B. eine chronische Erkrankung oder Behinderung vorliegt. Weitere Auskünfte geben die örtlichen Krankenkassen oder auch die unten angegebenen Ansprechpartnerinnen.

Weitere Informationen und zuständige Ansprechpartnerinnen:

BAföG- und Sozialberatung des AStA
0421 218 69727
www.asta.uni-bremen.de/service/bafog-und-sozialberatung/

Sozialberatung des Studierendenwerk Bremen
Sonja Vieten
sozialberatungprotect me ?!stw-bremenprotect me ?!.de
0421 2201 11340
www.stw-bremen.de/de/beratung-soziales/sozialberatung/kontakt