Chancengleichheit bei Studienleistungen

Nachteilsausgleich bei Studienleistungen und Prüfungen

Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, ob physischer oder psychischer Natur, sind in ihrem Studium oft unmittelbar beeinträchtigt. Nachteilen, die durch solche Beeinträchtigungen entstehen, soll mit einem Nachteilsausgleich entgegengewirkt werden. Der Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen bezieht sich auf die Form der zu erbringenden Leistung, die Qualitätsansprüche werden davon nicht berührt. Es geht also nicht darum, Prüfungen zu vereinfachen, sondern die Rahmenbedingungen zu ändern. Betroffene Studierende haben einen Rechtsanspruch auf entsprechende Regelungen. Die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleiches findet keine Erwähung im Abschlusszeugnis.

Wer kann einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen?

In Anspruch nehmen können den Nachteilsausgleich alle Studierenden, die in ihrem Studium durch eine Beeinträchtigung eingeschränkt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine sichtbare oder unsichtbare Behinderung handelt, um eine physische oder psychische Erkrankung oder ob eine amtliche Anerkennung (Behindertenausweis) vorliegt oder nicht. Auch Studierende mit Teilleistungsschwächen (Lese-Rechtschreibstörung/Dyskalkulie) oder Aufmerksamkeitsstörungen (wie AD(H)S) haben Anspruch auf Nachteilsausgleich.

Vorgaben zum Nachteilsausgleich für Studierende im Bremer Hochschulgesetz

„Behinderten und chronisch kranken Studierenden […] soll das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen wie nicht behinderten Studierenden ermöglicht werden. Dazu werden möglichst alle studienbezogenen Angebote von Hochschulen barrierefrei gestaltet. Behinderten und chronisch kranken Studierenden sollen insbesondere beim Studium, bei der Studienorganisation und –Gestaltung sowie bei den Prüfungen Nachteilsausgleiche gewährt werden. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung beim Studien- und Prüfungsverlauf, der Bedarf besonderer Hilfsmittel oder Assistenzleistungen und das Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Organisationsform.“ (Bremisches Hochschulgesetz BremHG§31 (1)).

„Die fachlichen Anforderungen bei Studien- und Prüfungsleistungen werden dadurch nicht tangiert.“ (BremHG§31 (2)).

Diese Vorgaben greifen die allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen auf:

„Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht die Kandidatin/der Kandidat glaubhaft, dass sie/er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahren ausgeglichen werden. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.“ (ATBPO und MPO jeweils §14)

Wie können Nachteile aufgrund einer Beeinträchtigung ausgeglichen werden?

Nachteilsausgleiche können sich auf sämtliche Studienleistungen und Prüfungssituationen beziehen. Sie können einmalig oder auch dauerhaft gewährt werden. Sie sind immer individuell und bedarfsgerecht auszugestalten, es gibt keine Musterlösungen.

Beispiele für einen Nachteilsausgleich bei Prüfungsleistungen:

  • Mündliche statt schriftlicher Prüfung
  • Schriftliche statt mündlicher Prüfung
  • Zeitverlängerungen für die Bearbeitung von Hausarbeiten, Protokollen, Übungsaufgaben, der Bachelorarbeit, etc.
  • Schreibzeitverlängerung bei Klausuren
  • Schreiben einer Klausur in einem gesonderten Raum
  • Hausarbeit statt Referat
  • Unterbrechung einer Prüfung durch Pausen
  • Nutzung technischer Hilfsmittel
  • Möglichkeit zum Rücktritt von Prüfungen wegen Krankheit
  • Entzerrung von Prüfungsphasen

Beispiele für Nachteilsausgleiche bei Studienleistungen:

  • Ersatz obligatorischer Präsenzzeiten (z.B. bei Laborarbeiten oder Exkursionen) durch andere Leistungen
  • Modifikation von Praktikumszeiten
  • Ton- und Videomitschnitte von Lehrveranstaltungen
  • Vorlesungsskripte und Handouts zur Vor- und Nachbereitung

Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und als Ideengeber zu verstehen. Welcher Nachteilsausgleich im Einzelfall angebracht ist, hängt von der konkreten Beeinträchtigung ab. Schematische Lösungen kann es in diesem Zusammenhang nicht geben.

Datenschutz

  • Der Antrag auf Nachteilsausgleich wird vom Prüfungsamt und dem Prüfungsausschuss vertraulich behandelt.
  • Die Entscheidung über einen Antrag wird in schriftlicher Form mitgeteilt.
  • Der gewährte Nachteilsausgleich findet im Abschlusszeugnis keine Erwähnung.

Wie wird ein Nachteilsausgleich beantragt und umgesetzt?

Im Interesse aller Beteiligten sollte ein „schlankes“ Verfahren gewählt werden, das wenig bürokratischen Aufwand verursacht. Bewährt hat sich folgendes Verfahren:

1. Der oder die Studierende beschreibt in einem formlosen Schreiben, wie die konkrete Beeinträchtigung das Studium behindert. Dazu sind Angaben zu den Symptomen notwendig, nicht aber die Nennung einer Diagnose. Aus dem Antrag soll für einen medizinischen Laien nachvollziehbar hervorgehen, welche Einschränkungen – bezogen auf das Studium – vorliegen. Außerdem sollen Lösungsvorschläge gemacht werden, wie ein Nachteilsausgleich im konkreten Fall aussehen kann.

2. Eine ärztliche Bescheinigung ist beizufügen.

3. Der Antrag wird beim zuständigen Prüfungsamt/bei der Geschäftsstelle des zuständigen Prüfungsamts eingereicht.

4. Dieser/diese leitet ihn weiter an den Prüfungsausschuss, ggf. den/die Prüfungsausschussvorsitzende*n, sofern diese Aufgabe übertragen wurde.

5. Der Prüfungsausschuss entscheidet zeitnah über den Antrag und teilt die Entscheidung dem Prüfungsamt mit.

6. Das Prüfungsamt versendet einen schriftlichen Bescheid an den/die Antragsteller*in.

7. Der/die Antragsteller*in wendet sich mit dem Bewilligungsbescheid rechtzeitig an den Dozenten/die Dozentin.

Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen

  • Die Bescheinigung soll möglichst vom/von der behandelnden Arzt/Ärztin oder Therapeuten/Therapeutin (mit Approbation) ausgestellt werden. Dies kann ein Facharzt/eine Fachärztin, aber auch ein Hausarzt/eine Hausärztin sein.
  • Das ärztliche Gutachten soll auch für medizinische Laien nachvollziehbar darstellen, welche studiumsbezogenen Einschränkungen vorliegen. Die Nennung der genauen Diagnose oder Krankengeschichte ist nicht notwendig. Es sollen aber möglichst genau die Symptome beschrieben werden, die zu einer Beeinträchtigung in der Studiensituation führen. Die Bescheinigung kann auch Lösungsvorschläge für einen konkreten Nachteilsausgleich enthalten.
  • Diagnostische Tests wie z.B. bei einer Lese-Rechtschreibstörung sollten nicht älter als 5 Jahre sein. Die PBS (Psychologische Beratungsstelle) des Studierendenwerks Bremen führt Tests bei Legasthenie durch. Diese sind für Studierende der Hochschulen in Bremen kostenlos.
  • Auf amtsärztliche Gutachten sollte wegen des hohen Aufwandes möglichst verzichtet werden.

Hinweise zur ärztlichen Bescheinigung

Hinweise für Studierende

  • Überlegen Sie sich, wie sich Ihre Beeinträchtigung konkret auf Ihr Studium auswirkt: bei welcher Studien- oder Prüfungsleistung brauchen Sie einen Nachteilsausgleich und wie könnte er aussehen?
  • Brauchen Sie Nachteilsausgleiche im Studienverlauf (in Lehrveranstaltungen, bei Praktika, Arbeitsgruppen, Vorträgen etc.)? Dann sprechen Sie die jeweiligen Lehrenden direkt an. Wählen Sie dafür deren Sprechstunde oder einen anderen Zeitpunkt, zu dem die Gelegenheit für ein vertrauliches Gespräch besteht.
  • Sie müssen sich weder für Ihre Beeinträchtigung rechtfertigen noch Ihren Krankheitsverlauf beschreiben. Stellen Sie klar und deutlich dar, wie die Beeinträchtigung Sie im Studium behindert und machen Sie selbst Vorschläge, wie dieser Nachteil ausgeglichen werden könnte. Bitten Sie darum, das Gespräch vertraulich zu behandeln.
  • Brauchen Sie Nachteilsausgleiche bei Prüfungsleistungen? Dann stellen Sie den Antrag direkt beim zuständigen Prüfungsamt – nicht bei einzelnen Lehrenden.
  • Ein Antrag auf Nachteilsausgleich muss immer rechtzeitig vor der Prüfung gestellt werden, i.d.R. spätestens bei der Anmeldung zur Prüfung. Es ist ratsam, Anträge sehr zeitnah zu Beginn des Semesters zu stellen und nicht erst in der laufenden Anmeldephase!
  • Bei dauerhaften Einschränkungen kann auch ein Antrag für mehrere Prüfungen gestellt werden, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Ist z.B. abzusehen, dass jemand auf Grund einer motorischen Einschränkung immer Probleme mit handschriftlichen Klausuren haben wird, kann der Einsatz eines Laptops für alle künftigen Klausuren beantragt werden.
  • In der Regel wissen Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung selbst am besten, wo Einschränkungen vorhanden sind und wie sie ausgeglichen werden können. Manchmal kann es aber auch sinnvoll sein, dass Sie in einem Gespräch mit den Fachvertretern und einer neutralen Beratungseinrichtung (z.B. die Kontakt- und Informationsstelle für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, KIS) nach einer geeigneten Lösung suchen.