Prüfungen

Im Unterschied zur Schule werden an der Universität nicht so häufig Prüfungen durchgeführt. Mögliche Prüfungsformen sind z.B. Klausuren, Hausarbeiten, Referate, Protokolle, mündliche Prüfungen oder auch praktische Studienarbeiten. Die Lehrenden legen jeweils fest, in welcher Form die Prüfung erfolgt. Die meisten Prüfungen finden zum Ende des Semesters oder zu Beginn der Semesterferien statt und umfassen den Stoff der besuchten Module.

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf die Bachelor- und Master-Studiengänge (fachwissenschaftlich und Lehramt) der Universität Bremen. Für die Prüfungen im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss der ersten juristischen Prüfung gelten einige Besonderheiten, die Ihnen bei Studienbeginn erklärt werden.

Inhaltsübersicht:

Kontakt

► inhaltliche Beratung zu Prüfungsfragen: in den Studienzentren / bei der Studienfachberatung

► verwaltungstechnische Fragen / PABO: direkt bei den jeweiligen Prüfungsämtern

Digitales Prüfungswesen: Notenmeldung über PABO (PrüfungsAmt Bremen Online)

Die Universität Bremen hat mit den Bachelor- und Masterstudiengängen ein digitales Prüfungswesen eingeführt; d.h. die Notenmeldungen (oder "Bestanden-Meldungen" bei unbenoteten Modulen) erfolgen über das elektronische Prüfungsverwaltungssystem FlexNow, auch PABO genannt.

Die Notenmeldung leiten die Lehrenden direkt an die Modulverantwortlichen bzw. Sekretariate weiter; die Zuständigen tragen die Noten digital ein und schalten sie dann für die Studierenden sichtbar. Dies sollte im Wintersemester bis Mitte Mai und im Sommersemester bis Mitte November erfolgen. Voraussetzung für den Noteneintrag ist immer die fristgerechte Anmeldung in PABO zur Modulprüfung, nur dann erscheinen Sie auf der "Prüfungs-Teilnehmerliste" und ihre Note kann elektronisch in die Liste eingetragen werden.

Sollten die Noten nicht fristgemäß eingetragen sein, wenden Sie sich bei Problemen bitte an die Studienfachberatung oder das Studienzentrum oder die Modulverantwortlichen bzw. Prüfenden.

Im Online-Portal PABO können Sie Ihren Studienverlauf ansehen, Prüfungsergebnisse abfragen und Notenbescheinigungen erstellen.

Module und Credit Points

Alle Bachelor- und Master-Studiengänge sind in Module gegliedert. Module sind nach inhaltlichen Gesichtspunkten gebildete Lehreinheiten, die sich i.d.R. über ein, in Ausnahmefällen über zwei Semester erstrecken. Diese Einheiten können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernarten zusammensetzen: klassische Formen wie Vorlesungen, Übungen, Seminare, Praktika, Hausarbeiten, Referate, aber auch multimediales und internetbasiertes Lernen können Elemente von Modulen sein.

Jedem Modul wird eine bestimmte Anzahl an Credit Points (CP) zugewiesen. Sie werden oft auch Kredit Punkte, Leistungspunkte oder ECTS-Punkte (European Credit Transfer and Accumulation System) genannt. Credit Points gibt es für jede bestandene Prüfung, sie zeigen den quantitativen Studienfortschritt an. Bis zu einem Masterexamen müssen 300 CP erworben werden, meist 180 davon im Bachelorstudium. Durch das „European Credit Transfer and Accumulation System“ gelten CPs europaweit. Anders als vormals in der Schule werden mit diesen Punkten nicht die individuellen Leistungen benotet, sondern es wird der durchschnittlich erforderliche Arbeitsaufwand für ein Modul definiert. CP geben den erforderlichen durchschnittlichen Arbeitsaufwand für eine Lehrveranstaltung oder ein Modul an. Die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, der Zeitaufwand für Leistungsnachweise und die Vorbereitung auf Prüfungen gehen in diese Rechnungen ein. Hinzu kommt die Zeit, die für Tutorien, Übungsgruppen, Literaturrecherche etc. aufgewandt werden muss. 1 CP entspricht einer Arbeitsbelastung von durchschnittlich etwa 30 Stunden. Pro Semester sollen etwa 30 dieser CP erworben werden, für das 6-semestrige Bachelorstudium insgesamt 180 CP, für das 7-semestrige 210 CP. Das Studium ist so angelegt, dass es bei einem Arbeitsaufwand von 40 Stunden pro Woche und 45 Arbeitswochen im Jahr nach 6 Semestern abgeschlossen werden kann.

Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Prüfungen finden in der Regel am Ende des Semesters oder zu Beginn der Semesterferien statt. Modulprüfungen sind abschlussrelevant, d.h. die Note jeder Modulprüfung geht - gewichtet mit dem Anteil der CP an der Gesamtzahl der benoteten CP - in die Endnotedes Bachelorzeugnisses ein. Das bedeutet, dass über den gesamten Studienverlauf Leistungen erbracht werden, die zusammen die Abschlussnote ergeben. Für jede erfolgreich abgelegte Modulprüfung wird also den Studierenden die definierte CP-Anzahl angerechnet, und zusätzlich wird eine individuelle Benotung vorgenommen.

Ein Beispiel: Der Arbeitsaufwand für ein Modul wird vom Veranstalter mit 6 CP angegeben. Eine Studentin legt die Modulprüfung mit der Note 2,1 ab. Diese Note geht dann gewichtet, also mit
6/180 = 3 %, in die Endnote ein.

Prüfungsanmeldung

Im Verlauf des Semesters werden Sie feststellen, in welchen Lehrveranstaltungen Ihrer Module Sie in diesem Semester eine Prüfung ablegen wollen und können. Für die Module, die Sie in diesem Semester abschließen werden oder in denen Sie eine Teilprüfung (TP) ablegen werden, müssen Sie sich fristgerecht bei PABO zur Prüfung anmelden. Die Studierenden sind selbst dafür verantwortlich, sich zu den Prüfungen anzumelden. Für jedes Modul wird in jedem Semester die jeweilige Prüfung angeboten.

Die Anmeldefristen erfahren Sie auf der Homepage der Prüfungsämter in dem entsprechenden Prüfungsplan.

Um Sie über die vollzogene Anmeldung zu einer Prüfung zu informieren, erhalten Sie eine Bestätigungs-Email vom Prüfungsamt. Diese E-Mail wird an die von der Universität Bremen bei der Immatrikulation vergebene Email-Adresse versandt. Sie sollten also den Posteingang dieser Email-Adresse regelmäßig kontrollieren. Empfehlenswert ist daher, eine Weiterleitung an Ihre primäre Email-Adresse einzurichten.

Tipp: Die Anmeldung der Modulprüfung von mehrsemestrigen Modulen sollten Sie erst in dem Semester vornehmen, in dem Sie das Modul abschließen!
Bei Modulen mit Teilprüfungen (TP) muss sich allerdings zu jeder TP in dem Semester angemeldet werden, in welchem die jeweilige Teilprüfung erbracht wird.

Beispiele:
a) 2-semestriges Modul (ohne TP), letzte Studien- und Prüfungsleistung im 2. Semester = Anmeldung der Modulprüfung im 2. Semester
b) 2-semestriges Modul (ohne TP), letzte Studien- und Prüfungsleistung schon im 1. Semester = Anmeldung der Modulprüfung im 1. Semester
 

Was tun, wenn es mit der Anmeldung nicht klappt?

Sollten Sie sich aus technischen Gründen nicht zu Prüfungen anmelden können, müssen Sie sich mit Ihrem zuständigen Prüfungsamt  in Verbindung setzen. Sofern Sie in den Fachbereichen 6-12 bzw. Lehramt studieren, melden Sie sich beim Zentralen Prüfungsamt unbedingt innerhalb der Anmeldephase mit dem Formular "Anzeige eines technischen Problems bei der Prüfungsanmeldung". Das Formular finden Sie auf der Formularseite des Zentralen Prüfungsamtes unter „Allgemeine Formulare“.
Sofern Sie in den Fachbereichen 1-5 studieren, müssen Sie sich diesbezüglich mit dem jeweiligen dezentralen Prüfungsamt in Verbindung setzen.

Abmeldung von Prüfungen/Rücktritt

Merken Sie, dass Sie es in dem einen oder anderen Modul doch nicht schaffen werden, die Prüfungsleistung(en) zu erbringen, können Sie sich innerhalb der Fristen auch wieder von der Modulprüfung bei PABO abmelden. Die Abmeldefristen erfahren Sie auf der Homepage der Prüfungsämter in dem entsprechenden Prüfungsplan. Innerhalb dieser Fristen ist eine Abmeldung ohne Angaben von Gründen über PABO möglich.

Sonderfall General Studies (Fachergänzende Studien/Wahlbereich): Hier ist in der Regel keine Anmeldung über PABO erforderlich!

Werden Veranstaltungen im Rahmen der General Studies besucht, erfolgt in der Regel keine Anmeldung über PABO. Im Gegensatz zum Pflicht- und Wahlpflichtbereich wird hier ein Scheinformular zur Bestätigung der Leistung benötigt. Hierfür können Sie den sogenannten „Leistungsnachweis“ verwenden unter „Allgemeine Formulare“ auf der ZPA-Homepage.

Der Schein muss von der Lehrperson unterschrieben und von der jeweiligen Geschäftsstelle des Studiengangs bzw. der Institution, der die Lehrperson zugeordnet ist, gesiegelt werden. Wer für die Siegelung des Scheins zuständig ist bzw. wo Sie den gesiegelten Schein abholen können, kann Ihnen i.d.R. die Lehrperson sagen. Wichtig ist hier, sich die Anzahl der Credit Points/CP und ggf. die Note von der Lehrperson auf dem Schein vermerken zu lassen. Erst wenn der Schein gesiegelt ist, können Sie ihn beim Prüfungsamt einreichen.

Eine Ausnahme stellen die sogenannten E-General Studies mit online eingestellten Lehrveranstaltungen dar. Hier erfolgt die Prüfungsanmeldung in der Regel über PABO.

Was passiert, wenn Modulnoten bei PABO nicht eingetragen werden?

Lehrpersonen haben für die Prüfungsergebnisse aus dem Sommersemester grundsätzlich bis 15.11. Zeit, die Noten in PABO einzutragen. Für die Ergebnisse aus dem Wintersemester muss die Notenübermittlung bis zum 15.5. erfolgt sein.

Liegt dem Prüfungsamt bis zu diesen Fristen keine Note vor, wird in PABO die Prüfungsbemerkung „Bewertung ausstehend“ eingetragen, damit eine Folgeanmeldung für den Prüfungsversuch im darauffolgenden Semester ermöglicht wird für den Fall, dass die Prüfung nicht bestanden wurde. Die Prüfungsbemerkung ersetzt nicht das Eintragen des Prüfungsergebnisses, da es sich lediglich um einen vorläufigen Eintrag handelt. Die Modulverantwortlichen bleiben weiter für das Eintragen des Prüfungsergebnisses verantwortlich. Dieses muss nach Ablauf der obigen Fristen schriftlich das zuständige Prüfungsamt übermittelt werden.

Werden Noten nicht rechtzeitig eingetragen oder Sie eine vorgezogene Benotung benötigen, setzen Sie sich bitte zunächst direkt mit der prüfenden Lehrperson und den Modulverantwortlichen in Verbindung. Wenn das nicht hilft, wenden Sie sich an den oder die Studiendekan*in Ihres Fachbereichs.

 

Wiederholung von Prüfungen (+ Corona-Ausnahmeregelungen)

Achten Sie bitte auf abweichende gesonderte Regelungen, die sich im Zuge der Corona-Pandemie ergeben können. Informationen zu Corona-Sonderregelungen finden Sie auf der Corona-Webseite der Universität unter „Beschlüsse zum Studium“ und im Hinweisblatt „Prüfungsrücktritt wegen Corona und Quarantäne“ .

Hinweis: Die folgenden Regelungen gelten nur für Bachelor- und Master-Studiengänge. Alle Prüfungs-Informationen im Studiengang Rechtswissenschaft (Erste Juristische Prüfung) finden Sie auf der Homepage des Zentralen Prüfungsamts.

Für Bachelor- und Masterstudiengänge gilt:

Zur Wiederholungsprüfung müssen Sie sich selbständig bei PABO erneut anmelden. Eine automatische Anmeldung erfolgt nicht!

Zu den von Ihnen angemeldeten Modul- oder Teilprüfungen erwartet das Prüfungsamt im nachfolgenden Semester eine Ergebnismeldung. Erfolgt keine Ergebnismeldung oder bestehen Sie die Modul- oder Teilprüfung beim ersten Termin nicht, haben Sie 4 Folgesemester Zeit, das Modul erfolgreich zu absolvieren:

Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls haben Sie

1 Semester der Anmeldung + 4 Folgesemester Zeit.

Die Frist beginnt mit dem Semester, welches dem erstmaligen Ablegen der Prüfung folgt. Bei maximaler Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden Versuche können somit bis zu fünf Prüfungsversuche wahrgenommen werden. Wird die Anmeldung zu einer Prüfung versäumt, so kann an dieser nicht teilgenommen werden. In diesem Fall verzichtet man auf einen möglichen Prüfungsversuch. Die Nichtwahrnehmung einer Prüfung, zu der sich ein Studierender angemeldet hat, gilt als Fehlversuch (Versäumnis).

Die Anzahl an Wiederholungsversuchen wird dabei nicht gezählt; als Studierende haben Sie ein Anrecht auf eine Wiederholungsprüfung pro Semester – unabhängig vom Angebotsturnus der Lehrveranstaltungen (somit ergibt sich ein Mindestanspruch aus: 1 regulärer Termin plus mindestens 4 Wiederholungen). Prinzipiell kann auch mehr als ein Versuch pro Semester angeboten werden, allerdings ist dies aus Gründen der Personalkapazität oft nur in Ausnahmefällen möglich.

Achtung: Für Bachelor- und Master-Arbeiten gibt es insgesamt nur zwei Versuche.

Wer nach Ablauf der Wiederholungsfrist von 4 Semestern eine Prüfung im Bachelor- oder Masterstudium endgültig nicht bestanden hat, wird durch die Universität exmatrikuliert. Manchmal bietet sich ein Studiengangswechsel an, bei dem möglicherweise absolvierte Prüfungen und erworbene CPs anerkannt werden können; der entsprechende Antrag muss innerhalb der üblichen Bewerbungsfristen online erfolgen. Beratung und Informationen zu Ihren weiteren Studienmöglichkeiten nach einem endgültigen Nichtbestehen bietet die Zentrale Studienberatung an. Detaillierte Informationen zu diesem Thema haben wir für Sie in unserer Informationsbroschüre "Endgültig durchgefallen- was tun?" zusammengestellt.

Nichtteilnahme an Prüfungen wegen Krankheit

Ist eine Prüfungsteilnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, so muss ein Attest zusammen mit dem Formular "Rücktritt von einer Prüfungsleistung aufgrund von Krankheit" spätestens 3 Werktage nach dem Prüfungstag im Prüfungsamt eingereicht (oder per Post zugesendet) werden. Gleiches gilt bei Krankheit eines Kindes oder nahen Angehörigen.

Ein Prüfungsrücktritt aufgrund von Krankheit führt zu einer Verlängerung des Wiederholungszeitraumes für diese Prüfungsleistung um ein Semester. Eine Krankmeldung für die erstmalige Prüfungsteilnahme wird als Abmeldung vom Modul gewertet; der fünfsemestrige Prüfungszeitraum läuft hier erst bei der nächsten Anmeldung für die Erstprüfung an.

Nachteilsausgleich bei Beeinträchtigungen und chronischen Erkrankungen

Alle Studierenden, die in ihrem Studium durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung eingeschränkt sind, können einen sogenannten Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen, d. h. gegenüber dem Prüfungsausschuss eine Anpassung der Prüfungsform beantragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine sichtbare oder unsichtbare Behinderung handelt, um eine physische oder psychische Erkrankung oder ob eine amtliche Anerkennung (Behindertenausweis) vorliegt oder nicht. Auch Studierende mit Teilleistungsschwächen (Legasthenie/Dyskalkulie) oder Aufmerksamkeitsstörungen (wie AD(H)S) haben Anspruch auf Nachteilsausgleiche. Zum Nachteilsausgleich berät die Kontakt- und Informationsstelle für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung (KIS).

 

Verlängerung des Prüfungszeitraums

Haben Sie andere sehr gute Gründe für eine Verlängerung der Wiederholungsfrist, können Sie einen entsprechenden Antrag auf Fristverlängerung über die zuständige Geschäftsstelle des Prüfungsamtes an den Prüfungsausschuss stellen. Ein Antrag auf Fristverlängerung kann nur innerhalb der prüfungsrechtlich vorgegebenen Frist ("1+4"-Semester) gestellt werden. Der Prüfungsausschuss bzw. der/die Vorsitzende befindet dann über Ihren Antrag. Der Antrag muss gestellt werden, sobald es Ihnen möglich ist und vor dem Ablauf Ihrer Wiederholungssemester.

Überprüfung der eigenen Anmeldungen und Leistungsübersicht (Transcript) über PABO

Sie können in PABO jederzeit den Status Ihrer Module überprüfen - ebenso das Semester der Anmeldung, ggf. fristverlängernd gewertete Krankmeldungen usw.  Dabei müssen Sie sich bei PABO anmelden und einen aktuellen Datenblatt-Auszug erstellen. Erst auf dem Datenblatt sind diese Detailinformationen ersichtlich!

Abschlussarbeit – Zulassung, Immatrikulation und Exmatrikulation

Für die Zulassung zur Bachelor- bzw. Masterarbeit ist es zwingend notwendig, dass eine Immatrikulation in dem entsprechenden Studiengang vorliegt.

Nachdem Sie zur Abschlussarbeit vom Prüfungsamt zugelassen sind, ist eine Immatrikulation allerdings nicht mehr zwingend erforderlich. Auch im Fall der Wiederholung der Abschlussarbeit ist eine Immatrikulation nicht zwingend erforderlich. Sollten Sie sich jedoch nicht für das kommende Semester zurückgemeldet haben, empfiehlt es sich, den vollständigen Antrag auf Zulassung zur Master- bzw. Bachelorarbeit mindestens 4 Wochen vor dem Ende Ihres Immatrikulationszeitraumes einzureichen, damit sichergestellt ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragsbearbeitung im Prüfungsamt noch immatrikuliert sind.

Bitte beachten Sie dabei, dass bestimmte Dienste (z.B. SuUB) nach der Exmatrikulation nicht mehr genutzt werden können.

Auslandsaufenthalte und Prüfungen

Bei einem Auslandssemester an einer ausländischen Universität oder einem Auslandspraktikum können sich Studierende vom Semesterticket befreien lassen. Einen entsprechenden Antrag finden Sie im MOIN-Portal. Ein Urlaubssemester aufgrund eines Auslandsaufenthaltes ist nicht möglich, da während eines Urlaubssemesters keine Prüfungsleistungen erbracht werden dürfen (mit der Ausnahme der Elternzeit), siehe unten unter dem Punkt "Beurlaubung".

Prüfungsrechtlich sollten Sie bei einem Auslandsaufenthalt folgendes beachten: Sind Sie an der Universität Bremen bereits zu einer Prüfung angemeldet, darf diese Prüfung nicht im Ausland absolviert werden. Bei einem laufenden Prüfungsverfahren können Sie einen Antrag an den Prüfungsausschuss stellen, dass das Prüfungsverfahren während Ihres Auslandsaufenthaltes ausgesetzt wird, d. h. das Auslandssemester wird dann nicht auf Ihren fünfsemestrigen Prüfungszeitraum angerechnet.

Für Erasmus-Aufenthalte ist vorab verbindlich ein sogenanntes Learning Agreement abzuschließen. Darin ist geregelt, welche Prüfungsleistungen Sie im Ausland erbringen und wie diese für Ihr Studium in Bremen anerkannt werden können. Es empfiehlt sich grundsätzlich, ein Learning Agreement vor Antritt des Auslandsstudiums abzuschließen, auch wenn es nicht vorgeschrieben ist. Ein Learning Agreement bildet die Basis für die Anerkennung Ihrer Leistungen, ersetzt aber nicht den Antrag auf Anerkennung, den Sie nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland bei dem/der Anerkennungsbeauftragen Ihres Fachs stellen können.

Beurlaubung

Eine Beurlaubung ist ohne Angabe von Gründen nach dem ersten Semester für maximal 2 Semester während des gesamten Studiums möglich.

Studierende, die im Sommersemester 2020 oder Wintersemester 2020/21 an der Universität Bremen immatrikuliert waren, können im Verlauf ihres Studiums zusätzlich zu den zwei möglichen Urlaubssemestern aus „sonstigen“ Gründen ein drittes oder viertes Urlaubssemester nehmen. Sie beantragen dies online mittels Upload der sogenannten Corona-Bescheinigung des Rektors.

Die Beurlaubung muss über das MOIN-Portal jeweils bis zum 15. Februar bzw. 15. August vor Beginn des neuen Semesters beantragt werden. Für vergangene Semester ist nachträglich keine Beurlaubung möglich.

Während der Beurlaubung dürfen keine prüfungsrelevanten Leistungen (einschließlich Praktika und Auslandsaufenthalte) erbracht werden. Offiziell angemeldete Urlaubssemester verlängern dann die „1+4“-Frist für Prüfungsleistungen. Bei einem Auslandsaufenthalt kann ein formloser Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden, über den der Prüfungsausschuss entscheidet.
Eine Ausnahme bildet die Beurlaubung aufgrund von Elternzeit, während der Prüfungen absolviert werden können – nicht müssen! Bitte beachten Sie dabei, dass bei Beurlaubung wegen Elternzeit prüfungsaktive Semester auf den Prüfungszeitraum angerechnet werden.

BAföG-Empfänger:innen und Kindergeld-Bezieher:innen teilen ihre Beurlaubung selbst den entsprechenden Behörden mit. Visumspflichtige Studierende besorgen sich vor Beantragung der Beurlaubung die notwendige Genehmigung der Ausländerbehörde.

Anerkennung und Anrechnung von Leistungen

Für Leistungen, die vor oder außerhalb des Studiums an der Universität erbracht wurden, kann ein Antrag auf Anerkennung und Anrechnung gestellt werden. Dies betrifft Studierende, die den Hochschulort und/oder das Studienfach gewechselt haben oder die Leistungen während eines Auslandssemesters erbracht haben. In diesem Fall spricht man von Anerkennung. Im Falle von außeruniversitären Leistungen (z. B. FSJ, Praktika, Berufsausbildungen) spricht man von Anrechnung.

Den Antrag auf Anerkennung von Leistungen, inklusive weiterer Informationen, finden Sie unter Formulare - Allgemeine Formulare auf der Homepage des ZPA (Fachbereiche 6-12 und Lehramt) bzw. auf den Webseiten Ihres Fachbereichs. Bitte füllen Sie das Formular aus und reichen es zusammen mit Originalen und Kopien der Leistungsnachweise bei der für Anerkennungen oder Anrechnungen zuständigen Person ihres Studienfaches ein.

Die zuständigen Ansprechpersonen finden Sie auf der jeweiligen Studiengangsseite unter dem Menüpunkt Studiengänge auf der ZPA-Homepage (Fachbereich 6-12 und Lehramt) oder können Sie in Ihrem jeweiligen Studienzentrum bzw. bei der jeweiligen Studienfachberatung erfragen.

Sobald die Anerkennung oder Anrechnung der Leistungen erfolgt ist, können Sie diese in Ihren Studierendendaten sehen. Zusätzlich erhalten Sie einen schriftlichen Anerkennungsbescheid.

 

Prüfungsordnungen

Rahmenprüfungsordnung

Es gibt eine Rahmenprüfungsordnung, die für alle Studiengänge gleichermaßen gilt, der sog. Allgemeine Teil (AT) der Prüfungsordnung (PO). Die jeweils für alle Bachelor-Studiengänge geltende Rahmenprüfungsordnung heißt abgekürzt AT-BPO, die Rahmenprüfungsordnung für alle Master-Studiengänge heißt AT-MPO.  Der AT regelt Strukturvorgaben, die Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungsausschüsse, Wiederholungsregelungen, Umgang mit Täuschungsversuchen und andere studiengangsübergreifende Angelegenheiten. Für die Planung Ihres Studiums unmittelbar relevant ist nur der Anhang zur sog. Fachspezifischen Prüfungsordnung.


Fachspezifische Prüfungsordnung

Die Lesefassung der für Studienanfänger:innen gültigen fachspezifischen Prüfungsordnung ist zu finden unter www.uni-bremen.de/studienangebot unter dem jeweiligen Studiengang im Reiter „Prüfungen und Ordnungen“. Im Anhang zur fachspezifischen Prüfungsordnung sind jeweils Studienverlaufspläne zu finden.

Darüber hinaus gibt es ein Gesamtverzeichnis aktueller und älterer Prüfungsordnungen, das auch Änderungsordnungen und früher gültige Prüfungsordnungen enthält. Hier kann man Übergangsregelungen finden, wenn sich die Prüfungsordnung während des Studiums ändert.


Sonderfall Erstes Staatsexamen im Studiengang Rechtswissenschaft

Eine Sonderstellung nimmt der Studiengang Rechtswissenschaft ein, der mit der Ersten juristischen Prüfung abschließt. Hier gibt es keine Unterteilung in fachspezifische und allgemeine Prüfungsordnung. Die Prüfung im 1. Staatsexamen wird teils durch die Universität (Universitäre Schwerpunktprüfung am Ende des Schwerpunktstudiums), teils durch das staatliche Justizprüfungsamt (Klausurenexamen nach Erwerb aller hierfür erforderlichen Scheine an der Universität) verantwortet und durchgeführt. Auf der Webseite des Fachbereichs 6 Rechtswissenschaften finden Sie Informationen zu Prüfungen in diesem Studiengang.

 

Formulare

Prüfungsbezogene Formulare finden Sie auf der Formularseite des Zentralen Prüfungsamtes (ZPA), das für die rechts-, geistes- und sozialwissenschaftlichen Fachbereiche 6-12 sowie die Lehramtsstudiengänge zuständig ist.

Die Formularseite ist unterteilt in „Allgemeine Formulare“ (z. B. Anzeige eines technischen Problems bei der Prüfungsanmeldung), „Formulare für die Bachelor-/Masterarbeit“ und „Studiengangsspezifische Formulare“, die wiederum nach Bachelor, Master und Staatsexamen unterteilt sind. Hier sind die studiengangsspezifischen Formulare der oben genannten Fachbereiche 6-12 und Lehramt zu finden.

Die Prüfungsämter der naturwissenschaftlich-technischen Fachbereiche 1-5 halten auf ihren Webseiten neben den allgemeinen Formularen des ZPA eigene studiengangsspezifische Formulare vor:

Prüfungsämter an der Uni Bremen: Zuständigkeiten

An der Universität Bremen sind die Prüfungsämter für die Antragstellung bei der Anerkennung von Studienleistungen, Ausgabe von Zeugnissen, Krankmeldungen vor Prüfungen, etc. zuständig. Für die Fachbereiche 1-5 mit allen naturwissen-, ingenieurwissenschaftlichen und mathematischen Studiengängen sind die dezentralen Prüfungsämter zuständig.

Für die geistes- und sozialwissenschaftlichen sowie die Lehramts-Studiengänge (Erziehungswissenschaften und Fachdidaktik) sind die Geschäftsstellen der Fachbereiche 6 bis12 im Zentralen Prüfungsamt zuständig.

Hier haben wir alle zuständigen Prüfungsämter sortiert nach Fachbereich für Sie verlinkt:


Briefkästen der Prüfungsämter

Dokumente für die Prüfungsämter können Sie in die jeweiligen Briefkästen einwerfen. Die Briefkästen der dezentralen Prüfungsämter finden Sie auf den oben verlinkten Internetseiten. Der Außenbriefkasten des Zentralen Prüfungsamts (ZPA) befindet sich neben dem Haupteingang des ZPA-Gebäudes im Zentralbereich ZB auf dem Boulevard neben der Mensa. Er ist jederzeit, auch am Wochenende, zugänglich und wird montags bis freitags mehrmals täglich geleert. ► Lageplan der Uni Bremen

Endgültig nicht bestanden

Wer nach Ablauf der Wiederholungsfrist von 4 Semestern eine Prüfung im Bachelor- oder Masterstudium endgültig nicht bestanden hat, wird durch die Universität exmatrikuliert. Manchmal bietet sich ein Studiengangswechsel an, bei dem möglicherweise absolvierte Prüfungen und erworbene CPs anerkannt werden können; der entsprechende Antrag muss innerhalb der üblichen Bewerbungsfristen online erfolgen. In unserer Info-Broschüre "Endgültig durchgefallen - was tun? " (pdf) finden Sie alle Informationen zu diesem Thema. Beratung und Informationen zu Ihren weiteren Studienmöglichkeiten nach einem endgültigen Nichtbestehen bietet die Zentrale Studienberatung an.

Anlaufstellen bei Prüfungsproblemen