Antwort (angestellt)
nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG ). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten. [Thema 1: S [...] Dienstherrn die ausschließlichen Nutzungsrechte von Gesetzes wegen zu ( § 69b UrhG ), so dass die Verwertung der Computerprogramme durch den Arbeitgeber / Dienstherrn vorgenommen werden kann. II. Angestellter [...] ht an den von ihnen erbrachten urheberrechtsfähigen Leistungen einzuräumen bzw. Erlöse aus der Verwertung der Werke an den Dienstherrn abzuführen. Möchte die Hochschule die Nutzungsrechte erwerben, ist