Beratung und Information
Kontakt- und Informationsstelle für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung

Die KIS wendet sich insbesondere an Studierende der Universität Bremen, die in ihrem Studium durch eine Behinderung oder Krankheit beeinträchtigt sind, unabhängig davon, ob es sich um eine körperliche oder psychische Einschränkung handelt. Auch betroffene Studieninteressierte können das Angebot nutzen.
Die KIS berät zu allen Fragen rund um das Studium mit einer Beeinträchtigung:
- Nachteilsausgleich im Studium
- Studienorganisation
- Finanzierung
- Unterstützungsangebote
- Härtefallregelung und Nachteilsausgleich bei der Bewerbung für einen Studienplatz
Die Beratung der KIS ist vertraulich, unabhängig und kostenlos.
Kontakt
KIS Kontakt- und Informationsstelle für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
Dr. Ingrid Zondervan
kisprotect me ?!uni-bremenprotect me ?!.de
0421 218 61050
www.uni-bremen.de/kis
Celsiusstraße
Gebäude FVG, Raum M0130
Sprechzeiten nur nach persönlicher Vereinbarung.
Netzwerke
Tipps und Informationen
Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS): Umgang mit Widerspruchsverfahren bei Krankenversicherungen überarbeitungsbedürftig
Die meisten Studierenden mit studienerschwerenden Beeinträchtigungen sind auf optimale Versorgung durch die Leistungen der Krankenversicherungen angewiesen. Nicht selten werden aber beantragte Leistungen, z.B. bei der Versorgung mit Hilfsmitteln, nicht (in erforderlicher Qualität) bewilligt. Dagegen kann Widerspruch eingelegt werden. Im Jahr 2022 überprüfte das BAS u.a. verstärkt die Arbeitsanweisungen der unter ihrer Aufsicht stehenden Krankenkassen zur Widerspruchsbearbeitung. Dabei stellte das BAS zahlreiche Rechtsprobleme fest. Im Bericht der BAS heißt es: „Ein Großteil der geprüften Arbeitsanweisungen sah eine oder mehrere telefonische Kontaktaufnahmen der Krankenkassen mit den Versicherten vor, die das Ziel hatten, diese Versicherten dazu zu motivieren, ihren Widerspruch zurückzunehmen. Ferner wurden Versicherte oftmals nicht umfassend über die Rechtsfolge einer Rücknahme des Widerspruchs informiert. Auch wurde den Versicherten durch irreführende Schreiben der Krankenkassen vielfach der Eindruck vermittelt, die Ablehnung des Widerspruchs sei bereits beschlossen. Durch die zusätzlich vorgesehenen Kontaktaufnahmen verlängert sich die Dauer der Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus hat das BAS festgestellt, dass bei einigen Krankenkassen Arbeitsanweisungen zur Widerspruchsbearbeitung gänzlich fehlen.“ Das BAS habe „im aufsichtsrechtlichen Dialog“ mit den Krankenkassen auf eine Anpassung der Arbeitsanweisungen und der Verfahrensweisen der Krankenkassen während des Widerspruchsverfahrens hingewirkt. Die Umsetzung sollte beobachtet werden.
Tätigkeitsbericht des BAS 2022
Artikel der SZ zu dem Thema
NAKOS - Junge Selbsthilfe: Bundesweite Datenbank junger Selbsthilfegruppen
Peers sind in Bezug auf die eigene Identität, Entwicklung und Lebensorientierung von großer Bedeutung. Sie befinden sich in ähnlichen Lebenssituationen und sprechen dieselbe Sprache, was zu einer leichteren Kommunikation untereinander und einer erhöhten Identifikation miteinander beitragen kann. Auf ihrem Internetportal „www.schon-mal-an-selbsthilfegruppen-gedacht.de“ informiert das Team Junge Selbsthilfe der NAKOS über Möglichkeiten und Wirkungen gemeinschaftlicher Selbsthilfe. Ziel des Portals ist es, Vorurteile über Selbsthilfegruppen abzubauen und den Weg in die Selbsthilfe zu erleichtern. Das Herzstück des Portals ist die bundesweite Datenbank junger Selbsthilfegruppen. Dort gibt es rund 1000 Gruppen zu unterschiedlichen Themen – von körperlichen Erkrankungen über psychische Beeinträchtigungen bis hin zu sozialen Problemen. Außerdem gibt es bei der NAKOS ein Materialpaket zur jungen Selbsthilfe, das kostenfrei bestellt und an Bildungseinrichtungen ausgelegt werden kann. In den Materialien erfahren junge Menschen, wie sie eine Gruppe suchen oder gründen können und wo sie Anlaufstellen vor Ort finden.
Bundesweite Datenbank junger Selbsthilfegruppen
BVerwG: Ausnahmsweise BAföG-Weiterförderung trotz Nichtbestehens von bis zum 4. Fachsemester zu erbringenden Leistungsanforderungen
„Studierenden, die den für weitere Leistungen nach dem BAföG über das 4. Fachsemester hinaus erforderlichen Nachweis über den üblichen Leistungsstand nicht erbringen, können ausnahmsweise dennoch Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, wenn das Nichtbestehen von Leistungsanforderungen erstmals zu einer aus studienorganisatorischen Gründen zwingenden Wiederholung von Semestern führt. Dabei kommt es auf die Anzahl der nicht erbrachten Leistungsnachweise nicht an, die Ursache für die Verlängerung des Studiums sind.“ So die Quintessenz eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2023 (Az. 5 C 6.21). Eine Studentin hatte ihr Studium nicht fortsetzen können, weil sie mehrere Leistungsnachweise in einer frühen Studienphase nicht erbracht hatte und aufgrund studienorganisatorischer Vorgaben keine Möglichkeit bestand, den Zeitverzug aufzuholen. Für BAföG-beziehende Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten ist es häufig besonders wichtig, dass die Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises verlängert werden kann, „wenn voraussichtlich eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu bewilligen sein wird (§ 48 Abs. 2, § 15 Abs. 3 BAföG)“. Ursächlich dafür können u.a. „Auswirkungen einer Behinderung“ oder andere „schwerwiegende Gründe“ sein (vgl. § 15 Abs. 3 BAföG). Die o.g. Rechtsentscheidung nimmt nun dezidiert und mit Bezug auf die „schwerwiegenden Gründe“ studienorganisatorische Barrieren als Auslöser für die Bewilligung von Fristverlängerung und Weiterförderung im Rahmen des BAföGs in den Blick.
Pressemitteilung des BVerwG (Veröffentlichung der Entscheidung in Vorbereitung)
LSG Bayern: Ausschluss von SGB II-Leistungen für Studierende greift nur bei tatsächlichem Betreiben des Studiums
In der Regel sind Studierende, die in einem „dem Grunde nach“ BAföG-förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben und nicht beurlaubt sind, von Unterhaltsleistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II (Bürgergeld) ausgeschlossen. Das Landessozialgericht Bayern macht in seinem Urteil vom 18. Januar 2023 (Az. L 11 AS 95/21) aber deutlich, dass dieser Ausschluss nur dann gilt, wenn das Studium auch aktiv betrieben wird. Die Immatrikulation allein – so das Gericht – begründe weder einen Anspruch auf BAföG noch umgekehrt auf Versagung von SGB II-Leistungen zum Lebensunterhalt. Das Gericht stellte in dem Zusammenhang auch klar, dass eine Beurlaubung vom Studium nur eine mögliche Variation des „Nichtbetreibens“ des Studiums neben anderen darstellt. Das Urteil ist rechtskräftig. Gerade beeinträchtigungsbezogene Studienverzögerungen und -unterbrechungen können Studierende unvorbereitet treffen. Oft wissen Studierende nicht, was zu tun ist, um Anspruch auf Weiterstudium und finanzielle Unterstützung zu sichern. In diesen Fällen ist frühzeitige Beratung besonders wichtig, z.B. durch die Sozialberatungsstellen der örtlich zuständigen Studierendenwerke.
Urteil LSG Bayern (L 11 AS 95/21)
Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention: Das Persönliche Budget für Menschen mit Behinderungen - Menschenrechtliche Grundlagen
Menschen mit Behinderungen können sich mit Hilfe des Persönlichen Budgets die notwendigen Leistungen zur Teilhabe eigenständig organisieren, z.B. ihre Assistenzen. Das Versprechen: mehr Autonomie und Selbstbestimmung in der Lebensgestaltung – ein Angebot, das gerade auch für Studierende attraktiv ist. Die vorliegende Information erläutert die Grundlagen des Persönlichen Budgets und beschreibt die Anforderungen an eine personenzentrierte Unterstützung, die sich aus den menschenrechtlichen Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention ergeben. Zudem gibt sie Hinweise, wie die derzeit noch bestehenden strukturellen Probleme gelöst werden können und wie das Persönliche Budget konventionskonform anzuwenden ist.
aktion luftsprung: Unterstützungsangebote für junge Menschen mit chronisch-somatischen Erkrankungen
Die Stiftung „aktion luftsprung“ setzt sich seit über 10 Jahren für chancengleiche Teilhabe junger Menschen mit chronischen Erkrankungen, wie Rheuma, MS oder Mukoviszidose, ein. Mit ihren Angeboten unterstützt sie insbesondere beim Einstieg in Ausbildung, Studium und Berufsleben oder bei einer beruflichen Neuorientierung. Dafür gibt es die Initiative fit4job, die neben einem Mentoring-Programm auch regelmäßig Workshops zur beruflichen Orientierung anbietet (aktueller Workshop s. unter > Termine). Zudem können sich Studierende oder Auszubildende mit chronischen Erkrankungen für ein Stipendium bewerben.
Informationen von aktion luftsprung
EUTB: Neu angelegter Beratungsatlas informiert über örtliche Teilhabeberatungsstellen
Wenn Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten Fragen z.B. zum Persönlichen Budget, zur Organisation von Pflege oder der Beantragung eines Schwerbehindertenausweises haben, wird Fachwissen benötigt, das nur ausnahmsweise ausreichend in den Beratungsstellen der Hochschulen und Studierendenwerken vorhanden ist. In derartigen Fällen kann auf die Expertise der bundesweit ca. 500 Beratungsstellen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) verwiesen werden, deren Beratungsangebote i.d.R. auf dem Peer Counseling Konzept beruhen. Fachlich werden die EUTB durch die bundesweit agierende Fachstelle Teilhabeberatung unterstützt. Ein neu angelegter Beratungsatlas hilft bei der Suche nach einem passenden Angebot. Bei der Auswahl gibt es für Ratsuchende keine örtlichen oder sachlichen Einschränkungen.
Beratungsatlas der EUTB
Fachstelle Teilhabeberatung
BMAS: Assistenzhundeverordnung verabschiedet
Neben Blindenführhunden gibt es Assistenzhunde, die Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen als Mobilitäts-, Signal-, Warn- oder PSB-Hunde in vielfältiger Weise unterstützen. Seit 2021 ist Assistenzhunde-Teams der Zugang zu Anlagen und Einrichtungen, die für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglich sind, zu gestatten. Das gilt grundsätzlich auch für Hochschulen und Studierendenwerke. Ausnahmeregelungen, z.B. wegen der Pflicht zur Einhaltung hoher Hygienestandards, sind nur sehr selten möglich und müssen ggf. ausführlich begründet werden. Für Studierende mit Beeinträchtigungen können sich gesellschaftliche Teilhabemöglichkeiten durch Nutzung von Assistenzhunden deutlich erhöhen. An Assistenzhunde und ihre Halter:innen werden allerdings hohe Anforderungen gestellt. Die Assistenzhundeverordnung wurde am 19.12.2022 verabschiedet und tritt am 1. März 2023 in Kraft.
Assistenzhundeverordnung
FAQ des BMAS zu den Regelungen im BGG zu Assistenzhunden
SGB II: Erhöhung Mehrbedarfssätze kostenaufwändige Ernährung
Im Zusammenhang mit verschiedenen chronischen Erkrankungen werden ernährungsbedingte Mehraufwendungen zum Lebensunterhalt vom SGB II-Leistungsträger (Jobcenter) gemäß § 21 Abs. 5 SGB II berücksichtigt und entsprechende "Krankenkostzulagen" auch Studierenden - z.B. ergänzend zum BAföG - gewährt. Die Bedarfssätze haben sich zum 1.1.2023 z.T. deutlich erhöht.
Fachliche Weisungen der BA zu § 21 SGB II (Anlage: Übersicht zum Mehrbedarf für Ernährung am Schluss des Dokuments)
"Erfolgreich mit psychischer Erkrankung im Ausland studieren" - Tipps und Tricks
Die Organisation eines Auslandsstudienaufenthalts ist in vielen Fällen eine organisatorische Herausforderung - in ganz besonderer Weise für Studierende mit psychischer Erkrankung. Beratungsstellen für "Outgoings" sind mit den besonderen Belangen dieser Studierendengruppe meist wenig vertraut und können nicht ausreichend unterstützen, thematisch fokussierte Erfahrungsberichte sind selten. Das hat Louisa Wittekind bei der Vorbereitung ihres eigenen Praxissemesters festgestellt. Deshalb möchte sie ihre Erfahrungen teilen und Interessierte in ähnlicher Situation ermutigen, bestärken und unterstützen. Ihre Antworten auf zentrale Fragen, ihre Tipps und Tricks hat sie in einem Artikel zusammengestellt, der auf der Plattform des Bundesverbandes „Angehörige psychisch Erkrankter e.V.“ (gefördert durch die AOK) online gestellt ist. "Locating your soul" ist ein Blog junger Redakteur:innen, die eine Plattform bieten wollen, um über Erfahrungen mit psychischen Erkrankungen als Betroffene, als Angehörige oder Freunde zu sprechen. Ziel des Blogs: Mut machen und aufklären, das Thema „Psyche“ entstigmatisieren und erreichen, dass sich Betroffene und Angehörige einfacher Hilfe holen können.
Artikel zum Thema Auslandsaufenthalt
DBSV-Telefon-Hotline für blinde und sehbehinderte Menschen zum Thema "Videokonferenzen"
Ob Tastenkombination, Strategien im Umgang mit dem Chat oder Tipps zum Anlegen von Videokonferenz-Räumen - die Hotline bietet Informationen und Beratung rund um die Teilnahme an Videokonferenzen wie auch um die technische Betreuung von Videokonferenzen. Die Telefon-Hotline des Deutschen Blinden- und Sehbehinderten-Verbands ist bis zum 31. Juli 2023 immer Mo, Mi und Do jeweils von 10-12 Uhr + Mi zusätzlich 14-16 Uhr zu erreichen. Die Hotline ist Teil des DBSV-Projekts "Virtuelle Teilhabe in Bildung, Beruf, Ehrenamt und Freizeit durch barrierefreie Nutzung von Videokonferenzen" und wird von der blista betreut. Die Beratung stützt sich auch auf die Ergebnisse einer Umfrage zu Videokonferenzsystemen unter blinden, sehbehinderten und hörsehbehinderten Menschen sowie der Prüfung von Videokonferenzsystemen auf Barrierefreiheit.
BAS: Erhebliche Defizite bei der GKV-Hilfsmittelversorgung festgestellt
LSG Niedersachsen-Bremen: Urteil stärkt das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung bei der Hilfsmittelversorgung durch die GKV
Menschen mit Behinderungen sind auf eine qualitätvolle Hilfsmittelversorgung angewiesen, um ihre volle gesellschaftliche Teilhabe zu sichern. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat die Qualität der Hilfsmittelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) untersucht und kommt zum Schluss, dass die Vorgaben des Gesetzgebers nur unzureichend eingehalten werden und es erhebliche Defizite bei der Hilsmittelversorgung gibt. Passend dazu hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 13. September 2022 entschieden (L 16 KR 421/21), dass dem Wunsch- und Wahlrecht von Behinderten bei der Hilfsmittelversorgung weiter Raum zu gewähren sei, und eine Krankenversicherung dazu verurteilt, den Kläger mit dem von ihm gewünschten Hilfsmittel auszustatten. In seiner Begründung bezieht sich das Gericht auf die Teilhabeziele nach SGB IX. "Die Leistung müsse dem Berechtigten viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Lebensumstände lassen und die Selbstbestimmung fördern."